Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber wendet sich in seinen Rechtsmittelausführungen ausschließlich gegen die von den Untergerichten angenommene Verwechslungsgefahr. Diese ist nach der Auffassung eines nicht ganz unbeträchtlichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Dabei ist immer von der Vorstellung auszugehen, die diese Kreise schon bei flüchtiger Betrachtung in der Eile des Geschäftsverkehrs mit der betreffenden Bezeichnung verbinden. Entscheidend ist der Gesamteindruck, nicht aber eine zergliedernde Betrachtung einzelner Wortbestandteile. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Durchschnittskäufer die beiden Bezeichnungen fast niemals gleichzeitig wahrnimmt, sondern immer nur mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbilder zum Vergleiche heranziehen kann (ÖB1 1973, 106; 4 Ob 337/76 u.v.a.; Hohenecker-Eriedl, Wettbewerbsrecht, 50). Die Verwechslungsgefahr ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch den Zeichengebrauch der Anschein einer Identität der beiden Unternehmen (Verwechslungsgefahr im engeren Sinn) oder wenn der Anschein eines besonderen Zusammenhanges wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur dieser beiden Unternehmen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn) erweckt wird. Bei Wortbezeichnungen besteht die Verwechslungsgefahr dann, wenn sie entweder nach dem Wortbild, dem Wortsinn oder dem Wortklang einander so nahe kommen, daß Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr entstehen können (ÖBl 1972, 69; 4 Ob 337/76; 4 Ob 332/75 u.a.; Hohenecker-Eriedl, a.a.O.).Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennen die beteiligten Verkehrskreise zwar, daß es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, schließen aber aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, daß diese Unternehmen in Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen. Die vermutete Verbindung muß so geartet sein, daß ein Unternehmen auf die Herstellung oder den Vertrieb des anderen Einfluß hat und es aus diesem Grund zuläßt, daß gleichartige Waren mit einem ähnlichen Kennzeichen in den Verkehr gelangen. Den Schluß auf wirtschaftliche Beziehungen oder organisatorische Zusammenhänge wird der Verkehr vorwiegend bei ähnlichen Unternehmenskennzeichen ziehen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht9 II, 511 f.). Der Revisionswerber wendet sich in seinen Rechtsmittelausführungen ausschließlich gegen die von den Untergerichten angenommene Verwechslungsgefahr. Diese ist nach der Auffassung eines nicht ganz unbeträchtlichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Dabei ist immer von der Vorstellung auszugehen, die diese Kreise schon bei flüchtiger Betrachtung in der Eile des Geschäftsverkehrs mit der betreffenden Bezeichnung verbinden. Entscheidend ist der Gesamteindruck, nicht aber eine zergliedernde Betrachtung einzelner Wortbestandteile. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Durchschnittskäufer die beiden Bezeichnungen fast niemals gleichzeitig wahrnimmt, sondern immer nur mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbilder zum Vergleiche heranziehen kann (ÖB1 1973, 106; 4 Ob 337/76 u.v.a.; Hohenecker-Eriedl, Wettbewerbsrecht, 50). Die Verwechslungsgefahr ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch den Zeichengebrauch der Anschein einer Identität der beiden Unternehmen (Verwechslungsgefahr im engeren Sinn) oder wenn der Anschein eines besonderen Zusammenhanges wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur dieser beiden Unternehmen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn) erweckt wird. Bei Wortbezeichnungen besteht die Verwechslungsgefahr dann, wenn sie entweder nach dem Wortbild, dem Wortsinn oder dem Wortklang einander so nahe kommen, daß Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr entstehen können (ÖBl 1972, 69; 4 Ob 337/76; 4 Ob 332/75 u.a.; Hohenecker-Eriedl, a.a.O.).Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennen die beteiligten Verkehrskreise zwar, daß es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, schließen aber aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, daß diese Unternehmen in Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen. Die vermutete Verbindung muß so geartet sein, daß ein Unternehmen auf die Herstellung oder den Vertrieb des anderen Einfluß hat und es aus diesem Grund zuläßt, daß gleichartige Waren mit einem ähnlichen Kennzeichen in den Verkehr gelangen. Den Schluß auf wirtschaftliche Beziehungen oder organisatorische Zusammenhänge wird der Verkehr vorwiegend bei ähnlichen Unternehmenskennzeichen ziehen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht9 römisch zwei, 511 f.).
Im vorliegenden Fall liegt eine Verwechslungsgefahr sowohl im engeren als auch im weiteren Sinn vor. Beide Unternehmenskennzeichen enthalten denselben Begriffsinhalt, ihr Wortsinn ist identisch. Das Unternehmenskennzeichen des Beklagten gibt die wörtliche Übersetzung des Unternehmenskennzeichens des Klägers in die deutsche Sprache wieder und beide Kennzeichen sind die allgemein bekannte Bezeichnung der berühmten Seegrotte auf der Insel C*. Da die Kundenkreise der beiden Unternehmen mit Rücksicht auf ihre verhältnismäßig nahen Standorte einander schneiden, können Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr entstehen. Ein Interessent, dem das Unternehmenskennzeichen des Beklagten bekannt ist, kann im Hinblick auf die Übereinstimmung des Wortsinnes die beiden derselben Branche angehörigen Unternehmen durchaus miteinander verwechseln oder wenigstens einen wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang annehmen.
Die Untergerichte haben daher mit Recht einen Verstoß des Beklagten gegen den § 9 UWG angenommen, sodaß der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein kann.Die Untergerichte haben daher mit Recht einen Verstoß des Beklagten gegen den Paragraph 9, UWG angenommen, sodaß der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein kann.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.