Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Ankündigung von Preisen für Mobilheime der dem Modelljahrgang 1983 angehörigen Typen Mirage, Colorado, Cobra, Hudson und Tudor zu unterlassen, welche erheblich unter den vom Kläger für diese Typen von Mobilheimen bekanntgemachten Preisen liegen, sofern der Beklagte zur Lieferung dieser Typen von Mobilheimen insbesondere deshalb nicht in der Lage ist, weil dem Kläger diesbezüglich der Alleinvertrieb in Österreich vertraglich zugesichert ist (ON 6). Der Kläger macht ferner ein Urteilsveröffentlichungsbegehren geltend. Zur Begründung bringt er vor, der Beklagte kündige auf der Messe in Tulln für verschiedene Typen von Mobilheimen Preise an, die durchschnittlich um rund 20 % unter jenen des Klägers, der ebenfalls auf dieser Messe derartige Mobilheime ausstelle, liegen. Dies sei deshalb wettbewerbswidrig, weil dem Kläger vom ausländischen Erzeuger insoweit das Alleinvertriebsrecht in Österreich eingeräumt worden sei und der Beklagte zur Lieferung dieser Mobilheime außerstande sei. Der Beklagte stelle den Kläger auf diese Weise als einen wesentlich zu teuer anbietenden Mitbewerber hin. Dieses Verhalten sei eine Vorbereitungshandlung für den Versuch des Beklagten, den ausländischen Lieferanten zu einem Vertragsbruch zu verleiten, und sei zur Täuschung der Kunden geeignet. Der Beklagte habe überdies die Preisliste des Klägers sklavisch nachgeahmt, indem er die Maßangaben des Klägers bezüglich der Mobilheime auf den Zentimeter genau übernommen und die Preise um genau S 15.000,-
herabgesetzt habe. Das Verhalten des Beklagten verstoße gegen die §§ 1 und 2 UWG.herabgesetzt habe. Das Verhalten des Beklagten verstoße gegen die Paragraphen eins und 2 UWG.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe von einem Alleinvertriebsrecht des Klägers keine Kenntnis gehabt und habe vom selben Lieferanten seit Jahnen Mobilheime, die ihm dieser angeboten habe, bezogen. Die Verkaufspreise des Beklagten seien handelsüblich kalkuliert worden, wogegen der Kläger einen höheren Preis verlange.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es traf folgende noch wesentliche Feststellungen:
Die Prozeßparteien sind Mitbewerber beim Vertrieb von Mobilheimen. Sie versuchten auf der vom 18. bis 20.3. und vom 25. bis 27.3.1983 in Tulln stattgefundenen Ausstellung Vertragsabschlüsse zu erzielen. Der Beklagte stellte von den im Klagebegehren genannten Typen nur ein damals bereits ein Jahr altes Mobilheim der Type Mirage sowie außerdem drei Mobilheime der Type Boston aus. Der Kläger stellte Mobilheime der Typen Hudson, Tudor, Mirage, Excelsior und Cobra aus, und zwar durchwegs Modelle des Jahrganges 1983. Der Beklagte legte Prospekte des Modelljahrganges 1983 der Typen Mirage, Boston, Colorado, Cobra, Hudson, Tudor, Excelsior und Lokamobil auf. Diese Prospekte hatte er von dem für den europäischen Kontinent allein vertriebsberechtigten holländischen Großhändler, der Firma C*** I*** W***, erhalten, welcher die Mobilheime von den Erzeugern aus England bezog. Beide Prozeßparteien unterhielten zu diesem Großhändler bereits seit Jahren Geschäftsbeziehungen. Dieser Großhändler sicherte dem Kläger für die Zeit vom 1.9.1982 bis 31.8.1983 die exklusive Lieferung der Modelle des Jahrganges 1983 der Typen Mirage, Colorado, Cobra, Hudson, Tudor und Excelsior zu. Der Beklagte bezog seit 1978 zahlreiche Mobilheime auch dieser Typen. Die Lieferung eines Modells des Jahrganges 1983 durch den holländischen Großhändler an den Beklagten im Zeitraum August/September 1982 bis August/September 1983 kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte hätte Wohnmobile des Jahrganges 1983 direkt bei englischen Großhändlern beziehen können, wodurch ihm allerdings näher festgestellte Mehrkosten entstanden wären. Hätte der Beklagte Modelle des Jahrganges 1983 der vom Alleinvertriebsrecht umfaßten Typen beim holländischen Großhändler bestellt, dann wären im Falle eines größeren Auftrages Lieferungen mit geringfügigen Modelländerungen erfolgt. Dem Beklagten war bekannt, daß gewisse Typen von Letztmodellen vom Großhändler lediglich an den Kläger geliefert werden.
Der Beklagte legte auf der Ausstellung in Tulln eine "Pusch-Mobilheime Diskontpreisliste 1983" auf, in welcher Modelle der Typen Boston, Mirage, Hudson, Tudor, Cobra und Colorado aufschienen. Die darin enthaltenen Preise lagen um S 15.000,- unter jenen des Klägers. Der Beklagte bestellte am 8.7.1983 beim genannten Großhändler ein Modell der Type Hudson 34/10. Am 16.4.1983 verkaufte er ein Mobilheim Hudson Brocklyn 28 und am 21.5.1983 ein solches der Type Mirage 23. Eine Auslieferung von Modellen des Jahrganges 1983 durch den Großhändler an den Beklagten kann nicht festgestellt werden.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten liege nicht vor. Eine das Alleinvertriebsrecht des Klägers verletzende Lieferung des Großhändlers an den Beklagten sei weder behauptet noch bewiesen worden. Der Beklagte hätte auch ohne Verletzung dieses Alleinvertriebsrechtes Mobilheime direkt aus Englang beziehen können, sodaß er zur Lieferung an Kunden imstande gewesen sei. Für eine Verleitung des Großhändlers zum Vertragsbruch liege kein Anhaltspunkt vor. Das Unterbieten der Preise von Mitbewerbern sei erlaubt, soweit dies nicht aus besonderen Gründen sittenwidrig erfolge. Derartige besondere Umstände lägen aber nicht vor. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Es billigte auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes im wesentlichen dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die nur aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.