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Rechtssatz RS0078073×

Rechtssatz RS0078073

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078073

Geschäftszahl

4Ob386/76; 4Ob344/78; 4Ob303/80; 4Ob365/86; 4Ob124/01s; 4Ob195/02h

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Rechtssatz

Umstände, die ein Preisunterbieten sittenwidrig machen, sind etwa die Absicht, die geschäftliche Existenz von Mitbewerbern zu vernichten oder Gläubiger durch Vermögensverschleuderung zu schädigen, ein auf Täuschung abzielendes Verhalten (SZ 20/267), aber auch ein allgemeines Unterbieten jeden Preises, ohne den Preis zu nennen, den der Ankündigende selbst fordert. Damit wird den Mitbewerbern die Möglichkeit genommen, sich über die objektive Höhe des tatsächlich verlangten Preises zu unterrichten und ihr Verhalten bei der Gestaltung des eigenen Angebotes darauf einzustellen. Es wird auch der Anreiz geschaffen, die Preise auf ein wirtschaftlich nicht mehr vertretbares Maß herabzusetzen, nur um den Konkurrenten auszuschalten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 386/76
    Entscheidungstext OGH 30.11.1976 4 Ob 386/76
    Beisatz: Zeltverleih (T1) Veröff: ÖBl 1977,117
  • 4 Ob 344/78
    Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 344/78
    Auch; Beisatz: Wlaschek-Milchpreislizitation. (T2) Veröff: ÖBl 1979,148
  • 4 Ob 303/80
    Entscheidungstext OGH 19.02.1980 4 Ob 303/80
    nur: Umstände, die ein Preisunterbieten sittenwidrig machen, sind etwa die Absicht, die geschäftliche Existenz von Mitbewerbern zu vernichten oder Gläubiger durch Vermögensverschleuderung zu schädigen, ein auf Täuschung abzielendes Verhalten (SZ 20/267), aber auch ein allgemeines Unterbieten jeden Preises, ohne den Preis zu nennen, den der Ankündigende selbst fordert. (T3) Beisatz: Canon-Hartlauer. (T4) Veröff: ÖBl 1980,67
  • 4 Ob 365/86
    Entscheidungstext OGH 29.09.1986 4 Ob 365/86
    Auch; nur T3; Beisatz: Mobilheim (T5) Veröff: MR 1986 H6,19 = GRURInt 1987,433
  • 4 Ob 124/01s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 124/01s
    Vgl aber; Beisatz: Eine auf drei Wochen begrenzte Aktion, in der angekündigt wird, die Preise der Mitbewerber um 10 % zu unterbieten, ist nicht sittenwidrig, weil damit keine allgemeine Marktbehinderung verbunden ist und auch der Wettbewerb in seinem Bestand nicht gefährdet erscheint. (T6)
  • 4 Ob 195/02h
    Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 195/02h
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Gratisverteilung einer Wochenzeitung durch drei Monate hindurch ist im Sinne des § 1 UWG dann sittenwidrig, wenn damit die Gefahr der Marktverstopfung verbunden ist. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078073

Dokumentnummer

JJR_19761130_OGH0002_0040OB00386_7600000_003