Es sind aber beide Revisionsrekurse nicht berechtigt.
Die klagenden Parteien wenden sich dagegen, daß das Rekursgericht die Beilagen D und E nicht ausreichend erachtete, die darin angeführten Umstände als bescheinigt anzusehen.
Demgegenüber ist aber darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist. Er hat daher von dem Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt annahm. Behauptete Tatsachen, die das Rekursgericht nicht als bescheinigt annahm, können in die rechtliche Beurteilung nicht einbezogen werden. Das Rekursgericht ist dagegen im Provisorialverfahren an die Beweiswürdigung durch das Erstgericht nicht gebunden. Das Rekursgericht kann daher auch zu anderen Feststellungen gelangen als das Erstgericht (ÖBl 1974 105, 1973 104, 1971 156, 1958 38, SZ 27/204, EvBl 1964/392, ÖRZ 1965 12, ÖBl 1976 101, 4 Ob 317/76 u.a.). Grundsätzlich können als Bescheinigungsmittel auch urkundliche Angaben von Zeugen herangezogen werden (Fasching ZP III 292, SZ 41/111, ÖBl 1972 92). Ob die vorgelegten Urkunden auch konkret zur Bescheinigung tauglich sind, ist eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung. (Fasching a.a.O. Rechtsprechung 1936/331). Wenn das Rekursgericht zur Auffassung gelangte, daß die Urkunden Beilagen D und E nicht genügend Beweiskraft haben, um die darin angeführten Tatsachen als bescheinigt anzusehen, kann dies im Revisionsrekurs daher nicht mehr mit Erfolg bekämpft werden. Die darin angeführten Tatsachen sind vielmehr in die rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht einzubeziehen. Daraus folgt aber, daß das beantragte Verbot, das Verleihen von Zelten in der Weise anzubieten, um die Firma T* auszuschalten oder zu ruinieren, mit Recht nicht erlassen wurde, weil ein darauf gerichteter Unterlassungsanspruch mangels eines solchen Verhaltens der Beklagten nicht bescheinigt wurde. Es ist aber auch nicht als bescheinigt angenommen worden, daß die Beklagte ortsübliche Preise unterboten und Zelte unter Verletzung der im Geschäftszweig üblichen Gepflogenheiten verliehen habe. Es wurde vielmehr als bescheinigt angenommen, daß auch die klagenden Parteien ihre Zelte (nur) gegen einen Anerkennungszins, also praktisch unentgeltlich, vermieten; weiter ging das Erstgericht schon davon aus, daß die klagenden Parteien nicht bescheinigt hätten, daß ein ortsüblicher Preis überhaupt besteht (AS 37). Es ist daher auch insoweit der erhobene Unterlassungsanspruch nicht bescheinigt.Demgegenüber ist aber darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist. Er hat daher von dem Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt annahm. Behauptete Tatsachen, die das Rekursgericht nicht als bescheinigt annahm, können in die rechtliche Beurteilung nicht einbezogen werden. Das Rekursgericht ist dagegen im Provisorialverfahren an die Beweiswürdigung durch das Erstgericht nicht gebunden. Das Rekursgericht kann daher auch zu anderen Feststellungen gelangen als das Erstgericht (ÖBl 1974 105, 1973 104, 1971 156, 1958 38, SZ 27/204, EvBl 1964/392, ÖRZ 1965 12, ÖBl 1976 101, 4 Ob 317/76 u.a.). Grundsätzlich können als Bescheinigungsmittel auch urkundliche Angaben von Zeugen herangezogen werden (Fasching ZP römisch drei 292, SZ 41/111, ÖBl 1972 92). Ob die vorgelegten Urkunden auch konkret zur Bescheinigung tauglich sind, ist eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung. (Fasching a.a.O. Rechtsprechung 1936/331). Wenn das Rekursgericht zur Auffassung gelangte, daß die Urkunden Beilagen D und E nicht genügend Beweiskraft haben, um die darin angeführten Tatsachen als bescheinigt anzusehen, kann dies im Revisionsrekurs daher nicht mehr mit Erfolg bekämpft werden. Die darin angeführten Tatsachen sind vielmehr in die rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht einzubeziehen. Daraus folgt aber, daß das beantragte Verbot, das Verleihen von Zelten in der Weise anzubieten, um die Firma T* auszuschalten oder zu ruinieren, mit Recht nicht erlassen wurde, weil ein darauf gerichteter Unterlassungsanspruch mangels eines solchen Verhaltens der Beklagten nicht bescheinigt wurde. Es ist aber auch nicht als bescheinigt angenommen worden, daß die Beklagte ortsübliche Preise unterboten und Zelte unter Verletzung der im Geschäftszweig üblichen Gepflogenheiten verliehen habe. Es wurde vielmehr als bescheinigt angenommen, daß auch die klagenden Parteien ihre Zelte (nur) gegen einen Anerkennungszins, also praktisch unentgeltlich, vermieten; weiter ging das Erstgericht schon davon aus, daß die klagenden Parteien nicht bescheinigt hätten, daß ein ortsüblicher Preis überhaupt besteht (AS 37). Es ist daher auch insoweit der erhobene Unterlassungsanspruch nicht bescheinigt.
Dem Revisionsrekurs der klagenden Parteien war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Beklagte macht in ihrem Revisionsrekurs zunächst geltend, daß die Bestätigung Beilage C keine ausreichende Grundlage zur Bescheinigung des darin angeführten Sachverhaltes gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beantwortung der Frage, ob dieses Bescheinigungsmittel ausreichte, diesen Sachverhalt als bescheinigt anzusehen, im Revisionsrekurs – wie bei der Erledigung des Revisionsrekurses der klagenden Parteien bereits näher ausgeführt wurde – nicht mehr mit Erfolg bekämpft werden kann. Die Beklagte bringt weiter vor, das Rekursgericht habe zu Unrecht angenommen, daß das festgestellte Preisanerbieten der Beklagten wettbewerbswidrig sei. Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden.
Richtig ist, daß grundsätzlich jeder Gewerbetreibende befugt ist, den Preis seiner Ware oder Leistung frei zu bestimmen. Soweit keine – gesetzliche oder vertragliche – Preisbindung besteht, kann er seine Ware so billig abgeben, wie er will. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist es als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 75, ÖB1 957 45, 1961 96, 1965 47, SZ 30/85 u.a.). Umstände, die ein Preisunterbieten sittenwidrig machen, sind etwa die Absicht, die geschäftliche Existenz von Mitbewerbern zu vernichten oder Gläubiger durch Vermögensverschleuderung zu schädigen, ein auf Täuschung abzielendes Verhalten (SZ 20/267), aber auch ein allgemeines Unterbieten jeden Preises, ohne den Preis zu nennen, den der Ankündigende selbst fordert.Richtig ist, daß grundsätzlich jeder Gewerbetreibende befugt ist, den Preis seiner Ware oder Leistung frei zu bestimmen. Soweit keine – gesetzliche oder vertragliche – Preisbindung besteht, kann er seine Ware so billig abgeben, wie er will. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist es als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG anzusehen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 75, ÖB1 957 45, 1961 96, 1965 47, SZ 30/85 u.a.). Umstände, die ein Preisunterbieten sittenwidrig machen, sind etwa die Absicht, die geschäftliche Existenz von Mitbewerbern zu vernichten oder Gläubiger durch Vermögensverschleuderung zu schädigen, ein auf Täuschung abzielendes Verhalten (SZ 20/267), aber auch ein allgemeines Unterbieten jeden Preises, ohne den Preis zu nennen, den der Ankündigende selbst fordert.
Damit wird den Mitbewerbern die Möglichkeit genommen, sich über die objektive Höhe des tatsächlich verlangten Preises zu unterrichten und ihr Verhalten bei der Gestaltung des eigenen Angebotes darauf einzustellen. Es wird auch der Anreiz geschaffen, die Preise auf ein wirtschaftlich nicht mehr vertretbares Maß herabzusetzen, nur um den Konkurrenten auszuschalten. Das ist mit dem sittlichen Anstandsgefühl der betroffenen Kreise nicht mehr vereinbar, sodaß ein derartiges Vorgehen als wettbewerbsrechtlich unlauter anzusehen ist. Insoweit wurde also das Preisanerbieten der Beklagten mit Recht als sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG beurteilt. In diesem Umfang ist daher der Unterlassungsanspruch der klagenden Parteien bescheinigt, sodaß die zu seiner Sicherung beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen war.Damit wird den Mitbewerbern die Möglichkeit genommen, sich über die objektive Höhe des tatsächlich verlangten Preises zu unterrichten und ihr Verhalten bei der Gestaltung des eigenen Angebotes darauf einzustellen. Es wird auch der Anreiz geschaffen, die Preise auf ein wirtschaftlich nicht mehr vertretbares Maß herabzusetzen, nur um den Konkurrenten auszuschalten. Das ist mit dem sittlichen Anstandsgefühl der betroffenen Kreise nicht mehr vereinbar, sodaß ein derartiges Vorgehen als wettbewerbsrechtlich unlauter anzusehen ist. Insoweit wurde also das Preisanerbieten der Beklagten mit Recht als sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG beurteilt. In diesem Umfang ist daher der Unterlassungsanspruch der klagenden Parteien bescheinigt, sodaß die zu seiner Sicherung beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen war.
Daraus folgt aber, daß auch dem Revisionsrekurs der Beklagten ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekurse stützt sich auf §§ 402, 78 EO, 40, 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekurse stützt sich auf Paragraphen 402, 78, EO, 40, 50, 52 ZPO.