Begründung:
Der Erstkläger betreibt ein Automobilmuseum; die Zweitklägerin ist eine Veranstaltungsgesellschaft. Die Kläger veranstalteten im April 1987 gemeinsam eine Show, in welcher der Schauspieler David H***, der durch die Fernsehfilm-Serie "Knight Rider" bekannt wurde, mit dem in dieser Serie verwendeten Filmauto K.I.T.T. - einem Pontiac Trans Am Firebird - auftrat. Für die Produktion dieser Fernsehfilm-Serie war eine größere Anzahl solcher Autos von einem auf die Herstellung von Filmautos spezialisierten Unternehmen umgebaut worden. Nach dem Abschluß der Filmarbeiten wurden diese Fahrzeuge veräußert. Der Erstkläger erwarb eines davon von jenem Unternehmen, das die Fahrzeuge für die Fernsehserie umgebaut hatte. Dabei wurde er darauf hingewiesen, daß er erforderliche Lizenzen zur öffentlichen Verwertung des Fahrzeuges vom Filmproduktionsunternehmen (U*** City Studios Inc.) erwerben müsse. Von diesem erfuhr er, daß sämtliche Rechte, wie Urheber-, Marken- und Handelsrechte an dem Film, dem Filmnamen und insbesondere am Filmauto dem Hauptdarsteller David H*** übertragen worden seien. Dieser Schauspieler übertrug in der Folge Lizenzrechte für die Verwertung des Filmautos in Österreich an die Kläger. Zur Veranstaltung von Konzerten dieses Schauspielers und zur Präsentation des Filmautos gingen die Kläger eine Arbeitsgemeinschaft ein. In einem an den Erstkläger gerichteten Fernschreiben bestätigte die M*** C*** OF A***
Inc., daß sie als Eigentümerin aller Handelsrechte an der Fernsehfilm-Serie "Knight Rider" dem David H*** die ausschließliche Lizenz erteilt habe, das Filmauto in natürlicher Größe bei dessen persönlichen Auftritten in Österreich während des Monates April 1987 auszustellen. David H*** bestätigte dem Erstkläger, daß er die einzige und alleinige Lizenz innehabe, den einzig und alleinigen K.I.T.T.-Wagen in Österreich im März und April 1987 herzuzeigen und auszustellen, und daß er diese Lizenz an den Erstkläger weitergegeben habe. Nach der Beendigung der Konzertserie übertrug David H*** den Klägern auch die Lizenz, das vom Erstkläger erworbene Auto weiterhin bei Ausstellungen zu präsentieren.
Der Erstbeklagte erwarb in den USA ein gleichartiges Fahrzeug, das ebenfalls für die Fernsehfilm-Produktion verwendet worden war, und zwar von einem anderen Handelsunternehmen als der Erstkläger. Er bot dieses Fahrzeug im eigenen Namen und im Namen der Zweitbeklagten, deren Angestellter er ist, für verschiedene Ausstellungen an. Im Rahmen der von der Zweitbeklagten veranstalteten Modellausstellungen "Modellbau 87" in Linz und Graz wurde das Fahrzeug des Erstbeklagten als K.I.T.T. aus der Fernsehfilm-Serie "Knight Rider" präsentiert und für diese Ausstellungen mit der Präsentation des Filmautos geworben. Für die Ausstellung des Filmautos hatten die Beklagten keine besonderen Rechte erworben. Anläßlich einer am 23. März 1987 von den Klägern veranstalteten Pressekonferenz, in der sie auch von den ihnen erteilten Lizenzen sprachen, erklärte der Erstbeklagte, daß er das Filmauto in den USA gekauft habe und nicht einsehe, warum er für dessen Präsentation in der Öffentlichkeit etwas zahlen solle. Auf Antrag David H*** erließ das Erstgericht zu
13 Cg 99/87 gegen den Erstbeklagten eine dem verfahrensgegenständlichen Verbot entsprechende einstweilige Verfügung, die in Rechtskraft erwachsen ist.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragten die Kläger, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung "jegliche Ankündigung der Ausstellung und die Ausstellung eines als K.I.T.T. bezeichneten Autos und die Ankündigung der Ausstellung und die Ausstellung eines dem K.I.T.T. gleichenden Autos sowie das Anbieten der Ausstellung des als K.I.T.T. (zu ergänzen: bezeichneten) und dem K.I.T.T. gleichenden Autos gegenüber Dritten" zu verbieten. Nur die Kläger seien vom berechtigten Schauspieler David H*** legitimiert worden, das Fahrzeug in Österreich zu Ausstellungszwecken zu verwenden; die Beklagten seien nicht berechtigt, ein dem Filmauto gleichendes Fahrzeug auf die gleiche Weise zu verwerten. Die Behauptung der Beklagten gegenüber der Öffentlichkeit und ihren Vertragspartnern, daß sie über den Original-K.I.T.T. verfügen und auch legitimiert seien, diesen zu präsentieren, sei unrichtig. Die Beklagten setzten diese Tätigkeit fort, obwohl sie dem Erstbeklagten auf Antrag des Schauspielers verboten worden sei. Die Ankündigungen der Beklagten seien wahrheitswidrig und geeignet, die Öffentlichkeit über die Originalität des Fahrzeuges in Irrtum zu führen. Die Beklagten verstießen daher gegen § 1 und § 2 UWG.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragten die Kläger, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung "jegliche Ankündigung der Ausstellung und die Ausstellung eines als K.I.T.T. bezeichneten Autos und die Ankündigung der Ausstellung und die Ausstellung eines dem K.I.T.T. gleichenden Autos sowie das Anbieten der Ausstellung des als K.I.T.T. (zu ergänzen: bezeichneten) und dem K.I.T.T. gleichenden Autos gegenüber Dritten" zu verbieten. Nur die Kläger seien vom berechtigten Schauspieler David H*** legitimiert worden, das Fahrzeug in Österreich zu Ausstellungszwecken zu verwenden; die Beklagten seien nicht berechtigt, ein dem Filmauto gleichendes Fahrzeug auf die gleiche Weise zu verwerten. Die Behauptung der Beklagten gegenüber der Öffentlichkeit und ihren Vertragspartnern, daß sie über den Original-K.I.T.T. verfügen und auch legitimiert seien, diesen zu präsentieren, sei unrichtig. Die Beklagten setzten diese Tätigkeit fort, obwohl sie dem Erstbeklagten auf Antrag des Schauspielers verboten worden sei. Die Ankündigungen der Beklagten seien wahrheitswidrig und geeignet, die Öffentlichkeit über die Originalität des Fahrzeuges in Irrtum zu führen. Die Beklagten verstießen daher gegen Paragraph eins und Paragraph 2, UWG.
Der Erstbeklagte hat sich am Provisorialverfahren nicht beteiligt. Die Zweitbeklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages: Mit dem Vertrieb der bei der Fernsehserie verwendeten Filmautos seien mehrere Unternehmen in den USA beschäftigt gewesen. Es gebe nicht nur ein einziges Originalfilmauto; für die Produktion seien vielmehr 23 Exemplare hergestellt worden. Die Beklagten hätten nie angekündigt, den "Original-K.I.T.T." auszustellen. Ihre Werbebehauptung, im Rahmen der von ihr veranstalteten Ausstellungen auch einen K.I.T.T. aus der Fernsehfilm-Serie "Knight Rider" zu präsentieren, sei richtig. Durch den Verkauf des Fahrzeuges an den Erstbeklagten seien allfällige Rechte zur Präsentation verbraucht worden. Zwischen der Zweitbeklagten und der Zweitklägerin bestehe überdies kein Wettbewerbsverhältnis; die Zweitklägerin veranstalte Konzerte, die Zweitbeklagte hingegen diverse Ausstellungen.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung gegen beide Beklagten. Aus dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt leitete es rechtlich ab, daß nur die Kläger zur Ausstellung des Filmautos K.I.T.T. in Österreich berechtigt seien. Der Erstbeklagte habe sein Fahrzeug bei einem nicht autorisierten Unternehmen gekauft; er sei spätestens bei der Pressekonferenz vom 23. März 1987 darauf hingewiesen worden. Die Beklagten verstießen dadurch, daß sie ein Filmauto öffentlich präsentierten, ohne dazu berechtigt zu sein, gegen § 1 UWG. Zwischen den Streitteilen bestehe wegen ihrer gleichartigen Ausstellungstätigkeit ein aktuelles Wettbewerbsverhältnis.Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung gegen beide Beklagten. Aus dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt leitete es rechtlich ab, daß nur die Kläger zur Ausstellung des Filmautos K.I.T.T. in Österreich berechtigt seien. Der Erstbeklagte habe sein Fahrzeug bei einem nicht autorisierten Unternehmen gekauft; er sei spätestens bei der Pressekonferenz vom 23. März 1987 darauf hingewiesen worden. Die Beklagten verstießen dadurch, daß sie ein Filmauto öffentlich präsentierten, ohne dazu berechtigt zu sein, gegen Paragraph eins, UWG. Zwischen den Streitteilen bestehe wegen ihrer gleichartigen Ausstellungstätigkeit ein aktuelles Wettbewerbsverhältnis.
Infolge Rekurses der Zweitbeklagten wies das Rekursgericht den gegen diese Beklagte gerichteten Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Auch das Rekursgericht bejahte das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitteilen. Die Ankündigung der Beklagten "Weltsensation K.I.T.T. aus der amerikanischen TV-Serie Knight Rider" sei richtig, weil auch der Erstbeklagte ein bei der Produktion des Fernsehfilms verwendetes Auto erworben habe. Daher scheide ein Verstoß gegen § 2 UWG aus.Infolge Rekurses der Zweitbeklagten wies das Rekursgericht den gegen diese Beklagte gerichteten Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Auch das Rekursgericht bejahte das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitteilen. Die Ankündigung der Beklagten "Weltsensation K.I.T.T. aus der amerikanischen TV-Serie Knight Rider" sei richtig, weil auch der Erstbeklagte ein bei der Produktion des Fernsehfilms verwendetes Auto erworben habe. Daher scheide ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG aus.
Der Ansicht des Erstgerichtes, daß die Beklagten gegen § 1 UWG verstoßen hätten, weil sie das Filmauto öffentlich ausstellten, ohne dafür erforderliche Lizenzen erworben zu haben, könne jedoch nicht beigepflichtet werden. Ob der Verkäufer, der dem Erstbeklagten ein Filmauto verkauft habe, befugt war, dem Käufer derartige Rechte zu übertragen, könne dahingestellt bleiben, habe doch der Erstbeklagte auf dessen Verfügungsberechtigung vertrauen dürfen. Die Beklagten könnten daher kein Schutzrecht verletzen, auch wenn sie nachträglich erfahren hätten, daß sich der ursprüngliche Eigentümer und Inhaber der Rechte an dem Filmauto die Weitergabe der Rechte vorbehalten habe. Das Bescheinigungsverfahren habe nicht ergeben, daß der Erstbeklagte beim Kauf des Filmautos erfahren hätte oder hätte wissen müssen, daß mit dem Erwerb der Eigentumsrechte an dem Fahrzeug nicht auch das Recht zu dessen öffentlicher Ausstellung verbunden sei. Entgegenstehende Urheber- oder Markenschutzrechte seien weder behauptet noch bescheinigt worden. Die gegen den Erstbeklagten erlassene einstweilige Verfügung müsse jedoch unberührt bleiben, weil der Erstbeklagte kein Rechtsmittel dagegen ergriffen habe und die Beklagten nur einfache Streitgenossen seien. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Kläger mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.Der Ansicht des Erstgerichtes, daß die Beklagten gegen Paragraph eins, UWG verstoßen hätten, weil sie das Filmauto öffentlich ausstellten, ohne dafür erforderliche Lizenzen erworben zu haben, könne jedoch nicht beigepflichtet werden. Ob der Verkäufer, der dem Erstbeklagten ein Filmauto verkauft habe, befugt war, dem Käufer derartige Rechte zu übertragen, könne dahingestellt bleiben, habe doch der Erstbeklagte auf dessen Verfügungsberechtigung vertrauen dürfen. Die Beklagten könnten daher kein Schutzrecht verletzen, auch wenn sie nachträglich erfahren hätten, daß sich der ursprüngliche Eigentümer und Inhaber der Rechte an dem Filmauto die Weitergabe der Rechte vorbehalten habe. Das Bescheinigungsverfahren habe nicht ergeben, daß der Erstbeklagte beim Kauf des Filmautos erfahren hätte oder hätte wissen müssen, daß mit dem Erwerb der Eigentumsrechte an dem Fahrzeug nicht auch das Recht zu dessen öffentlicher Ausstellung verbunden sei. Entgegenstehende Urheber- oder Markenschutzrechte seien weder behauptet noch bescheinigt worden. Die gegen den Erstbeklagten erlassene einstweilige Verfügung müsse jedoch unberührt bleiben, weil der Erstbeklagte kein Rechtsmittel dagegen ergriffen habe und die Beklagten nur einfache Streitgenossen seien. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Kläger mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Zweitbeklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.