Rechtssatz RS0079466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079466
Entscheidungsdatum
11.03.2008
Rechtssatz
Die Missachtung von Ausschließlichkeitsrechten kann einen Verstoß gegen § 1 und § 2 UWG bewirken, weil sich Wettbewerber, die solche Rechte missachten, einen ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerber, die diese Rechte respektieren und als Lizenznehmer eine Vergütung zahlen, verschaffen und durch ihre Handlungsweise vortäuschen, zur Benützung des ausschließlichen Rechtes befugt zu sein. Für das Vorliegen eines Ausschließlichkeitsrechtes, dessen Verletzung sie als Verstoß gegen das UWG geltend machen, sind die Kläger behauptungspflichtig und bescheinigungspflichtig. (Hier:Die Missachtung von Ausschließlichkeitsrechten kann einen Verstoß gegen Paragraph eins und Paragraph 2, UWG bewirken, weil sich Wettbewerber, die solche Rechte missachten, einen ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerber, die diese Rechte respektieren und als Lizenznehmer eine Vergütung zahlen, verschaffen und durch ihre Handlungsweise vortäuschen, zur Benützung des ausschließlichen Rechtes befugt zu sein. Für das Vorliegen eines Ausschließlichkeitsrechtes, dessen Verletzung sie als Verstoß gegen das UWG geltend machen, sind die Kläger behauptungspflichtig und bescheinigungspflichtig. (Hier:
Behauptung, Lizenzrechte für das Ausstellen eines Filmautos von einem Berechtigten erworben zu haben, reicht nicht).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 371/87
Entscheidungstext OGH 03.11.1987 4 Ob 371/87
Veröff: MR 1988,22
- 4 Ob 243/99k
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 243/99k
Auch; nur: Die Missachtung von Ausschließlichkeitsrechten kann einen Verstoß gegen § 1 und § 2 UWG bewirken, weil sich Wettbewerber, die solche Rechte missachten, einen ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerber, die diese Rechte respektieren und als Lizenznehmer eine Vergütung zahlen, verschaffen. (T1)
- 4 Ob 93/01g
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 93/01g
Vgl auch
- 4 Ob 20/08g
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 20/08g
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Diese Entscheidungen betrafen aber stets den Klageanspruch des angeblichen Rechtsinhabers und nicht die auf eine fremde Rechtsposition gestützte Klage eines Dritten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0079466
Dokumentnummer
JJR_19871103_OGH0002_0040OB00371_8700000_001