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Rechtssatz RS0079466×

Rechtssatz RS0079466

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079466

Entscheidungsdatum

11.03.2008

Rechtssatz

Die Missachtung von Ausschließlichkeitsrechten kann einen Verstoß gegen Paragraph eins und Paragraph 2, UWG bewirken, weil sich Wettbewerber, die solche Rechte missachten, einen ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerber, die diese Rechte respektieren und als Lizenznehmer eine Vergütung zahlen, verschaffen und durch ihre Handlungsweise vortäuschen, zur Benützung des ausschließlichen Rechtes befugt zu sein. Für das Vorliegen eines Ausschließlichkeitsrechtes, dessen Verletzung sie als Verstoß gegen das UWG geltend machen, sind die Kläger behauptungspflichtig und bescheinigungspflichtig. (Hier:

Behauptung, Lizenzrechte für das Ausstellen eines Filmautos von einem Berechtigten erworben zu haben, reicht nicht).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 371/87
    Entscheidungstext OGH 03.11.1987 4 Ob 371/87
    Veröff: MR 1988,22
  • 4 Ob 243/99k
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 243/99k
    Auch; nur: Die Missachtung von Ausschließlichkeitsrechten kann einen Verstoß gegen § 1 und § 2 UWG bewirken, weil sich Wettbewerber, die solche Rechte missachten, einen ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerber, die diese Rechte respektieren und als Lizenznehmer eine Vergütung zahlen, verschaffen. (T1)
  • 4 Ob 93/01g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 93/01g
    Vgl auch
  • 4 Ob 20/08g
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 20/08g
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Diese Entscheidungen betrafen aber stets den Klageanspruch des angeblichen Rechtsinhabers und nicht die auf eine fremde Rechtsposition gestützte Klage eines Dritten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0079466

Dokumentnummer

JJR_19871103_OGH0002_0040OB00371_8700000_001