Entscheidungsgründe:
Die beklagte GmbH stellt seit Mai 1979 an Sonntagen auf einem von ihr gemieteten, abgegrenzten Teil des Parkplatzes eines Einkaufszentrums in Vösendorf bei Wien privaten Autobesitzern gegen Entrichtung einer Verkaufsplatzgebühr Autoverkaufsplätze zur Verfügung, auf denen sie ihre Fahrzeuge direkt und ohne Einschaltung von Händlern an Private verkaufen können. Die Beklagte hat diesen Teil des Parkplatzes 'zur Durchführung privater Automärkte' gemietet und sich der Vermieterin gegenüber verpflichtet, im Rahmen der Eröffnungswerbung mindestens S 300.000 auszugeben (Beilage L). Nach dem ersten derartigen 'Automarkt' am 20.5.1979 verteilte die Beklagte fünf Wochen lang Gutscheine über je S 30, welcher Betrag bei Vorlage des Gutscheins von der Verkaufsplatzgebühr abgezogen wurde (Beilage E). Diese 'Ausstellgebühr' hatte zunächst S 100 betragen; im Jahr 1983 waren für dreimaliges Ausstellen S 130 zu zahlen.
Ursprünglich war den verkaufswilligen Autobesitzern bei der Entrichtung des Verkaufsplatzentgelts ein Kaufvertragsformular ausgehändigt worden, auf dessen Rückseite sich eine 'Checkliste' für Käufer und Verkäufer mit Ratschlägen für zweckmäßiges Vorgehen beim Autoverkauf befand (Beilage F). Seit einiger Zeit werden diese Formulare nicht mehr den Autobesitzern ausgefolgt, sondern zur freien Entnahme aufgelegt.
Außerdem wird den verkaufswilligen Gebrauchtwagenbesitzern bei der Zahlung der Standgebühr ein 'Eintritts-Ausweis' ausgefolgt, welcher auszufüllen und gut sichtbar an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges anzubringen ist. Er dient als 'Eintritts-Ausweis zum Verlassen und Wiederbefahren des Geländes für Probefahrten' und enthält überdies Rubriken zur Eintragung des Modells, des Baujahrs, der überprüfungsdaten, der gefahrenen Kilometer, allfälliger Extras, des Preises sowie sonstiger Umstände; außerdem wird auf das Verbot gewerblichen Anbietens, gewerblichen Verkaufens und gewerblicher Vermittlung hingewiesen. Der Anbieter hat mit seiner Unterschrift zu bestätigen, daß sein Fahrzeug nicht gewerblich angeboten wird (Beilage 2).
Nachdem bei den Automärkten der Beklagten mehrfach Kraftfahrzeuge mit blauen Probekennzeichen angeboten worden waren, verlangt die Beklagte seit 1980 von den Anbietern solcher Fahrzeuge die Vorlage des Typenscheins, um auf diese Weise die Identität des Fahrzeugeigentümers mit dem Anbieter prüfen zu können. Die Beklagte hat auch in Zeitungsanzeigen für ihren Automarkt geworben.
Noch vor dem ersten Automarkt hatte der Beklagtenvertreter Dr. Auer mit der Bezirkshauptmannschaft Mödling Kontakt aufgenommen, um die gewerberechtlichen Erfordernisse der beabsichtigten Veranstaltungen zu klären. Der zuständige Gewerbereferent, Dr. Gerhard I, wandte sich deshalb an seine vorgesetzte Dienststelle und an die gewerbepolitische Abteilung der niederösterreichischen Handelskammer. Nach einem weiteren Gespräch zwischen Dr. J und Dr. I war ersterer der Ansicht, daß das Abhalten privater Automärkte auch nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Mödling keine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit sei; er teilte diese Rechtsansicht am 25.5.1979 der Beklagten mit (Beilage 4). In der Folge kam es dann aber doch zu einigen Verwaltungsstrafverfahren gegen Mitarbeiter der Beklagten und schließlich auch gegen deren Geschäftsführer Klaus K.K. Dieser wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.12.1981 einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z 1 GewO schuldig erkannt, weil er als vertretungsbefugtes Organ der Beklagten dafür verantwortlich sei, daß die Beklagte im Standort Vösendorf auf dem bereits genannten Parkplatz in der Zeit vom 10.8.1980 bis 10.5.1981 insgesamt 31 mal das freie Gewerbe der Privatgeschäftsvermittlung ausgeübt habe, indem sie den Abschluß von Kaufverträgen über Kraftfahrzeuge zwischen privaten Autoverkäufern und Besuchern des 'Automarktes' durch Bereitstellen von Informationsträgern (Platzausweis, Checkliste, Kaufvertragsformular) und Parkplätzen sowie Ankündigen des Automarktes in den Massenmedien vermittelt habe (Beilage I). Der von der Beklagten gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 7.7.1983 nur im Ausspruch über die Strafe Folge (Beilage II).Noch vor dem ersten Automarkt hatte der Beklagtenvertreter Dr. Auer mit der Bezirkshauptmannschaft Mödling Kontakt aufgenommen, um die gewerberechtlichen Erfordernisse der beabsichtigten Veranstaltungen zu klären. Der zuständige Gewerbereferent, Dr. Gerhard römisch eins, wandte sich deshalb an seine vorgesetzte Dienststelle und an die gewerbepolitische Abteilung der niederösterreichischen Handelskammer. Nach einem weiteren Gespräch zwischen Dr. J und Dr. römisch eins war ersterer der Ansicht, daß das Abhalten privater Automärkte auch nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Mödling keine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit sei; er teilte diese Rechtsansicht am 25.5.1979 der Beklagten mit (Beilage 4). In der Folge kam es dann aber doch zu einigen Verwaltungsstrafverfahren gegen Mitarbeiter der Beklagten und schließlich auch gegen deren Geschäftsführer Klaus K.K. Dieser wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.12.1981 einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO schuldig erkannt, weil er als vertretungsbefugtes Organ der Beklagten dafür verantwortlich sei, daß die Beklagte im Standort Vösendorf auf dem bereits genannten Parkplatz in der Zeit vom 10.8.1980 bis 10.5.1981 insgesamt 31 mal das freie Gewerbe der Privatgeschäftsvermittlung ausgeübt habe, indem sie den Abschluß von Kaufverträgen über Kraftfahrzeuge zwischen privaten Autoverkäufern und Besuchern des 'Automarktes' durch Bereitstellen von Informationsträgern (Platzausweis, Checkliste, Kaufvertragsformular) und Parkplätzen sowie Ankündigen des Automarktes in den Massenmedien vermittelt habe (Beilage römisch eins). Der von der Beklagten gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 7.7.1983 nur im Ausspruch über die Strafe Folge (Beilage römisch zwei).
Bei ihren 'Automärkten' erbringt die Beklagte mit Ausnahme der Bereitstellung von Abstellplätzen, Eintrittsausweisen sowie Kaufvertragsformularen mit 'Checkliste' keine weiteren Leistungen. Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch ihre auf den Abschluß von Kaufverträgen über Gebrauchtwagen zwischen Privaten gerichtete Tätigkeit das freie Gewerbe der Privatgeschäftsvermittlung ausübe, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein, und dadurch nicht nur gegen die Gewerbeordnung und das Sonn- und Feiertagsruhegesetz, sondern auch gegen § 1 UWG verstoße, beantragt der klagende Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb die Verurteilung der Beklagten, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, an Sonntagen Verkaufsveranstaltungen für Verkäufer von Gebrauchtfahrzeugen, insbesondere durch Vermietung von Verkaufsflächen, Verkauf von Ankündigungsschildern und Kaufvertragsmustern und Werbung für ihren privaten Automarkt, zu organisieren; außerdem verlangt er die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten im 'Kurier', in der 'Neuen Kronen-Zeitung' und in der 'Presse'.Bei ihren 'Automärkten' erbringt die Beklagte mit Ausnahme der Bereitstellung von Abstellplätzen, Eintrittsausweisen sowie Kaufvertragsformularen mit 'Checkliste' keine weiteren Leistungen. Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch ihre auf den Abschluß von Kaufverträgen über Gebrauchtwagen zwischen Privaten gerichtete Tätigkeit das freie Gewerbe der Privatgeschäftsvermittlung ausübe, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein, und dadurch nicht nur gegen die Gewerbeordnung und das Sonn- und Feiertagsruhegesetz, sondern auch gegen Paragraph eins, UWG verstoße, beantragt der klagende Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb die Verurteilung der Beklagten, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, an Sonntagen Verkaufsveranstaltungen für Verkäufer von Gebrauchtfahrzeugen, insbesondere durch Vermietung von Verkaufsflächen, Verkauf von Ankündigungsschildern und Kaufvertragsmustern und Werbung für ihren privaten Automarkt, zu organisieren; außerdem verlangt er die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten im 'Kurier', in der 'Neuen Kronen-Zeitung' und in der 'Presse'.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie vermittle nicht den privaten Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, sondern vermiete lediglich Abstellflächen für Kraftfahrzeuge an verkaufswillige private Autobesitzer. Sie mache die zukünftigen Vertragspartner nicht miteinander bekannt und nehme auch am Kaufgeschäft selbst in keiner Weise - auch nicht in beratender Funktion - teil. Beim Verkauf eines Fahrzeuges bekomme sie keine Provision. Der Leiter der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft Mödling habe der Beklagten am 18.5.1979 bestätigt, daß ihre Tätigkeit nicht der Gewerbeordnung unterliege. Das Erstgericht wies die Klage ab. Da es um eine unterschiedliche Auslegung gewerberechtlicher Vorschriften gehe, sei zu prüfen, ob die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach ihre Tätigkeit nicht der Gewerbeordnung unterliege, durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Das müsse hier bejaht werden, weil der Wortlaut des Gesetzes keineswegs eindeutig sei und es insbesondere auch an einer einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehle; auf die Rechtsauffassung der Beamten der Gewerbebehörde komme es nicht an. Das Berufungsgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens, wobei es lediglich die Worte 'Verkauf von Ankündigungsschildern und Kaufvertragsmustern' durch die Worte 'Beistellung von Ankündigungsschildern und Kaufvertragsmustern' ersetzte; zugleich sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt und die Revision zulässig sei. Die von der Beklagten selbständig, regelmäßig und in Erwerbsabsicht, also gewerbsmäßig, ausgeübte Organisierung privater Automärkte sei ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung; ob es auch Elemente der Privatgeschäftsvermittlung aufweise, könne auf sich beruhen. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten sei nicht vertretbar: Den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliege jede gewerbliche Tätigkeit, die nicht unter eine der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmebestimmungen fällt; eine solche Ausnahme habe jedoch die Beklagte nicht mit gutem Grund annehmen können, weil die Frage, ob sie das Gewerbe der Privatgeschäftsvermittlung betreibt, nicht allein darüber Aufschluß gebe, ob eine gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung vorliegt. Auch aus dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 25.5.1979, in welchem dieser den (vermeintlichen) Rechtsstandpunkt der zuständigen Verwaltungsbehörde mitteilte, sei hier nichts zu gewinnen, habe doch die Beklagte die beanstandete Tätigkeit auch dann weiter ausgeübt, als ihr die Verwaltungsstraferkenntnisse erster und zweiter Instanz und damit die Rechtsauffassung der Gewerbebehörde bekanntgeworden waren.
Unterliege aber die Tätigkeit der Beklagten der Gewerbeordnung, dann
verstoße das Veranstalten privater Automärkte an Sonntagen gegen
§ 1 Art.I des Sonn- und Feiertagsruhegesetzes und damit auch gegen
§ 1 UWG. Der Unterlassunganspruch des Klägers sei daher ebenso
begründet wie sein Begehren auf Urteilsveröffentlichung in drei auflagenstarken Tageszeitungen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der Beklagten mit Revision aus dem Grunde des § 503 Abs.1 Z 4 ZPO bekämpft. Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der Beklagten mit Revision aus dem Grunde des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bekämpft. Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.