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Rechtssatz RS0060265×

Rechtssatz RS0060265

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060265

Geschäftszahl

4Ob373/84

Entscheidungsdatum

01.10.1985

Rechtssatz

Der Begriff der "Vermittlung" ist in der Gewerbeordnung nicht näher umschrieben. Er umfaßt nach dem Wortsinn jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, eine Verbindung zwischen bestimmten Interessen herzustellen. Von einer "Geschäftsvermittlung" kann deshalb dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit das Ziel verfolgt, den Abschluß eines bestimmten Geschäftes herbeizuführen. Demgemäß hat auch der VwGH als "(Privatgeschäftsvermittlung) Geschäftsvermittlung" das Zusammenführen von "Kontrahenten (Slg 3097 A) oder "präsumtiven Vertragspartner" (Slg 4442 A) bezeichnet. Dabei kommt dem Umstand, daß dem Vermittler einer der präsumtiven Vertragspartner namentlich nicht bekannt ist, ebensowenig rechtliche Bedeutung zu wie der Frage, ob zwischen den betreffenden Personen tatsächlich ein Geschäft abgeschlossen wird oder nicht. - "Private Automärkte"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 373/84
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 4 Ob 373/84
    Veröff: JBl 1986,654 = ÖBl 1986,20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060265

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0040OB00373_8400000_002