Aus der Begründung:
Soweit die Klägerin zunächst meint, der Sicherungsantrag wäre schon nach § 1 UWG gerechtfertigt, weil die Beklagte in sittenwidriger Weise durch die Verwendung eines mit der Produktbezeichnung "Rustikal" verwechslungsfähigen Namens und durch die Verwendung identer Werbemittel die jahrelange Aufbauarbeit der Klägerin und ihren Einsatz an Geld und Ideen ausgenützt habe, kann dem nicht beigepflichtet werden; eine derartige sittenwidrige Ausbeutung fremder Leistung durch die Beklagte haben die Untergerichte nämlich nicht als bescheinigt angenommen.Soweit die Klägerin zunächst meint, der Sicherungsantrag wäre schon nach Paragraph eins, UWG gerechtfertigt, weil die Beklagte in sittenwidriger Weise durch die Verwendung eines mit der Produktbezeichnung "Rustikal" verwechslungsfähigen Namens und durch die Verwendung identer Werbemittel die jahrelange Aufbauarbeit der Klägerin und ihren Einsatz an Geld und Ideen ausgenützt habe, kann dem nicht beigepflichtet werden; eine derartige sittenwidrige Ausbeutung fremder Leistung durch die Beklagte haben die Untergerichte nämlich nicht als bescheinigt angenommen.
Hingegen ist der Klägerin beizupflichten, wenn sie die Ansicht des Rekursgerichtes bekämpft, die Bezeichnung "Rustikal" sei absolut schutzunfähig. Es ist zwar richtig, daß nach Lehre und Rechtsprechung (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 48, 166 f., Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[13], 1443; ÖBl. 1976, 154 - Schwedenbomben - u. a., zuletzt etwa ÖBl. 1980, 13 - Perlite/Perlitex) - ein von vornherein nicht schutzfähiges Zeichen eine Schutzfähigkeit auch nicht durch Verkehrsgeltung erlangen kann. Dies gilt für Wörter, die der Umgangssprache oder einer Fachsprache angehören, dann, wenn für sie ein Freihaltebedürfnis besteht, damit nicht ein Wort, auf das der Verkehr unbedingt angewiesen ist, durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person dem Sprachgebrauch entzogen wird. Hingegen sind bei fehlendem absoluten Freihaltebedürfnis auch Wörter der Umgangssprache dann schutzfähig, wenn die Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hat (ÖBl. 1977, 41 - Shopping in Wien; ÖBl. 1972, 15 - Quelle - u. a.). Für die Abgrenzung, welche Bezeichnungen absolut schutzunfähig sind und welchen bei Verkehrsgeltung eine Schutzfähigkeit nach § 9 Abs. 3 UWG zukommt, müssen - jedenfalls soweit es um die Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen geht - dieselben Kriterien herangezogen werden, welche nach § 4 Abs. 1 Z. 2 und 3 MSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 MSchG fü r die Frage entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eine Registrierung als Marke möglich ist. Absolut schutzunfähig auch nach Wettbewerbsrecht sind daher Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind; auf sie ist der Geschäftsverkehr zur Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen angewiesen, weshalb derartige Wörter nicht zugunsten einer Person monopolisiert werden dürfen. Hingegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft besitzen, sondern ausschließlich Angaben im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach § 9 Abs. 3 UWG erlangen.Hingegen ist der Klägerin beizupflichten, wenn sie die Ansicht des Rekursgerichtes bekämpft, die Bezeichnung "Rustikal" sei absolut schutzunfähig. Es ist zwar richtig, daß nach Lehre und Rechtsprechung (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 48, 166 f., Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[13], 1443; ÖBl. 1976, 154 - Schwedenbomben - u. a., zuletzt etwa ÖBl. 1980, 13 - Perlite/Perlitex) - ein von vornherein nicht schutzfähiges Zeichen eine Schutzfähigkeit auch nicht durch Verkehrsgeltung erlangen kann. Dies gilt für Wörter, die der Umgangssprache oder einer Fachsprache angehören, dann, wenn für sie ein Freihaltebedürfnis besteht, damit nicht ein Wort, auf das der Verkehr unbedingt angewiesen ist, durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person dem Sprachgebrauch entzogen wird. Hingegen sind bei fehlendem absoluten Freihaltebedürfnis auch Wörter der Umgangssprache dann schutzfähig, wenn die Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hat (ÖBl. 1977, 41 - Shopping in Wien; ÖBl. 1972, 15 - Quelle - u. a.). Für die Abgrenzung, welche Bezeichnungen absolut schutzunfähig sind und welchen bei Verkehrsgeltung eine Schutzfähigkeit nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG zukommt, müssen - jedenfalls soweit es um die Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen geht - dieselben Kriterien herangezogen werden, welche nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 MSchG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, MSchG fü r die Frage entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eine Registrierung als Marke möglich ist. Absolut schutzunfähig auch nach Wettbewerbsrecht sind daher Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind; auf sie ist der Geschäftsverkehr zur Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen angewiesen, weshalb derartige Wörter nicht zugunsten einer Person monopolisiert werden dürfen. Hingegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft besitzen, sondern ausschließlich Angaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ist die Bezeichnung "Rustikal" für Holzlasuren unter der Voraussetzung schutzfähig, daß diese Bezeichnung für die Klägerin Verkehrsgeltung erlangt hat. Hiebei handelt es sich um keine Bezeichnung einer bestimmten Gattung von Ware (hier von Holzlasuren), die durch keinen anderen Ausdruck ersetzt werden könnte, sondern um die Bezeichnung der Beschaffenheit und Bestimmung der damit bezeichneten Waren; hiedurch soll offenbar ausgedrückt werden, daß den mit der Holzlasur behandelten Gegenständen ein rustikales, also ein ländliches bzw. bäuerliches Aussehen vermittelt wird. Das Wort "Rustikal" kann daher bei Verkehrsgeltung zur Kennzeichnung von Holzlasuren der Klägerin Schutzfähigkeit erlangen.
Was aber die Frage der verwechselbaren Ähnlichkeit der Bezeichnungen "Rustikal" und "Rustikana" für gleichartige Produkte von Konkurrenten anlangt, kann auf die Ausführungen der Unterinstanzen verwiesen werden. Den Unterinstanzen ist allerdings beizupflichten, daß die Verkehrsgeltung, bezüglich deren strenge Aufforderungen zu stellen sind (Hohenecker - Friedl a.a.O., 48; ÖBl. 1974, 139 - Wiener Emailmanufaktur - u. a.) bisher nicht hinreichend bescheinigt ist. Die diesbezügliche Bestätigung des Landesinnungsmeisters der Landesinnung für Maler und Anstreicher in Salzburg reicht für sich allein hiezu ebensowenig aus wie der als bescheinigt angenommene Werbeaufwand der Klägerin, zumal ihr Marktanteil ein nicht sehr hoher ist. Vielmehr müßte bescheinigt werden, daß tatsächlich ein nicht unbeträchtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise mit der Bezeichnung "Rustikal" für eine Holzlasur die Vorstellung verbunden hat, daß es sich dabei um ein von der Klägerin vertriebenes Produkt handelt.
Da somit der Anspruch der Klägerin nicht ausreichend bescheinigt ist, war die einstweilige Verfügung gemäß § 390 Abs. 1 EO nur gegen Erlag einer Sicherheitsleistung zu bewilligen. Es erscheint jedoch eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 100 000 S vorerst angemessen, zumal der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Aussage zwar den durch ein Verbot entstehenden Schaden mit 300 000 S bis 400 000 S beziffert hat, jedoch keinerlei konkrete Unterlagen für diese Schadensberechnung vorlegen konnte. Überdies besteht später immer noch die Möglichkeit einer Erhöhung der Kaution, wenn sie sich als unzureichend herausstellen sollte (SZ 39/32 u. a.).Da somit der Anspruch der Klägerin nicht ausreichend bescheinigt ist, war die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 390, Absatz eins, EO nur gegen Erlag einer Sicherheitsleistung zu bewilligen. Es erscheint jedoch eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 100 000 S vorerst angemessen, zumal der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Aussage zwar den durch ein Verbot entstehenden Schaden mit 300 000 S bis 400 000 S beziffert hat, jedoch keinerlei konkrete Unterlagen für diese Schadensberechnung vorlegen konnte. Überdies besteht später immer noch die Möglichkeit einer Erhöhung der Kaution, wenn sie sich als unzureichend herausstellen sollte (SZ 39/32 u. a.).