Begründung:
Die klagende Partei bietet eine Handelsregister-Datenbank an, die von Interessenten mit entsprechenden Einrichtungen (BTX-fähigen Geräten) in Anspruch genommen werden kann. Die beklagte Partei bringt seit 40 Jahren das Nachschlagewerk "Handelsregister Österreich" heraus, das in alphabetischer Reihenfolge die in den österreichischen Handelsregistern eingetragenen Unternehmen und deren Rechtsverhältnisse enthält. In diesem Nachschlagewerk war in den letzten Jahren (36. bis 39. Ausgabe) jeweils ein Anerkennungsschreiben des Leiters des Handelsregisters des Handelsgerichtes Wien, Hofrat Dr. Erhard L***, abgedruckt, das unter anderem folgende Wendungen enthielt:
"Das 'Handelsregister Österreich' will nicht nur den in der Praxis stehenden Firmeninhaber oder Gesellschafter, sondern auch die in Ausbildung stehenden Mitarbeiter und Angestellten von Gesellschaften und Unternehmungen über den jeweiligen Registerstand informieren und die Grundlage für weitere Eingaben in Registerangelegenheiten bilden.
Auch für den Richter, Rechtspfleger und Registerführer ist diese neue Auflage zu einer nicht mehr wegzudenkenden Einrichtung geworden, weil sich der Betreffende auch ohne Zuhilfenahme eines Aktes, der Kartei und einer Registereintragung über ein Unternehmen, sei es eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, erschöpfend informieren kann ....".
Dieses Anerkennungsschreiben wurde von der beklagten Partei in ihrem Nachschlagewerk mit dem (nach dem Vorwort) auf dem Original verwendeten Abdruck des Gerichtssiegels "Handelsgericht Wien" wiedergegeben.
In einem Prospekt (Beilage T 1) kündigte die beklagte Partei Ende 1980 die 40. Ausgabe von "Handelsregister Österreich" mit folgendem Text an:
"Inhalt:
Der erste Teil enthält den amtlichen Protokollierungstext aller handelsgerichtlich eingetragenen Firmen Österreichs mit dem genauen Firmenwortlaut, deren Inhaber beziehungsweise Gesellschafter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Prokuristen, insbesondere deren Vertretungsbefugnis .....".
Die klagende Partei behauptet, die Verwendung des Abdruckes des Gerichtssiegels in der Wiedergabe des Anerkennungsschreibens des Leiters des Wiener Handelsregisters widerspreche den einschlägigen Vorschriften der Geo (= Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz), da ein solches Siegel auf privaten Schreiben nicht angebracht werden dürfe. Der Abdruck sei geeignet, den Eindruck einer besonderen staatlichen Förderung und Wertschätzung des Werkes hervorzurufen.Die klagende Partei behauptet, die Verwendung des Abdruckes des Gerichtssiegels in der Wiedergabe des Anerkennungsschreibens des Leiters des Wiener Handelsregisters widerspreche den einschlägigen Vorschriften der Geo (= Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz), da ein solches Siegel auf privaten Schreiben nicht angebracht werden dürfe. Der Abdruck sei geeignet, den Eindruck einer besonderen staatlichen Förderung und Wertschätzung des Werkes hervorzurufen.
Die Behauptung, man könne sich ohne Heranziehung des Handelsregisteraktes mit Hilfe des Nachschlagewerks "Handelsregister Österreich" über den jeweiligen Registerstand sämtlicher protokollierten Firmen Österreichs erschöpfend informieren, sei irreführend. Nicht einemal mit Hilfe des von der beklagten Partei zusätzlich angebotenen Telefonauskunftsdienstes sei dies möglich, da die erteilten Auskünfte die Handelsregistereintragungen der letzten sechs Wochen nicht berücksichtigten. Auch enthalte das Werk der beklagten Partei viele Fehler, die von Auflage zu Auflage übernommen würden.
Die klagende Partei begehrt zur Sicherung ihres im wesentlichen inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens, der beklagten Partei im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, 1. in der oder in bezug auf die Publikation "Handelsregister Österreich" ein Gerichtssiegel (§ 68 der Geo für die Gerichte I. und II. Instanz) abzudrucken oder das Bild eines Gerichtssiegels sonst zu verwenden, insbesondere im Zuge des Abdrucks privater Briefe an die beklagte Partei in der Publikation selbst, 2. die Behauptung aufzustellen und/oder in irgendeiner Form zu verbreiten, daß man sich ohne Zuhilfenahme des Handelsregisteraktes durch die Publikation "Handelsregister Österreich" über den jeweiligen Registerstand erschöpfend über sämtliche protokollierte Firmen Österreichs informieren könne, wenn in Wahrheit dieser Publikation keineswegs alle im Handelsregister eingetragenen Angaben (zB die Namen der Kommanditisten und die Höhe der Hafteinlagen) und der Firmen entnommen werden können und insbesondere ein Anrufer, der sich zur Ergänzung des Werkes des telefonischen Auskunftsservices der beklagten Partei bedient, Auskünfte erhält, die im Durchschnitt die Handelsregistereintragungen der letzten sechs Wochen nicht berücksichtigen, und andere Publikationen auf dem Markt sind, die einen wesentlich höheren Grad an Aktualität besitzen. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 1987 dehnte die klagende Partei ihr Klagebegehren mit dem Vorbringen, die Werbeaussage der beklagten Partei im Prospekt Beilage T 1 sei in bezug auf die Erwähnung der Gesellschafter irreführend, aus und erhob zur Sicherung des gleichlautenden Unterlassungsbegehrens das weitere Sicherungsbegehren, 3. der beklagten Partei zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in der oder in bezug auf die Publikation "Handelsregister Österreich" die Behauptung aufzustellen, der erste Teil enthalte u.a. die Gesellschafter aller handelsgerichtlich eingetragenen Firmen Österreichs, wenn in Wahrheit die Namen der Kommanditisten von Kommanditgesellschaften und/oder die Namen der Gesellschafter von Gesellschaften mbH nicht angeführt werden. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Sicherungsanträge im wesentlichen mit der Begründung, der Abdruck von Anerkennungsund Empfehlungsschreiben sei zulässig und für deren Inhalt der Verfasser verantwortlich. Die Verwendung des Gerichtssiegels durch den Leiter des Handelsregisters Wien sei zu Recht erfolgt; die beklagte Partei hätte sein Schreiben gar nicht durch Weglassen des Gerichtssiegels verändern dürfen. Zur Sicherung des erweiterten Klagebegehrens könne eine einstweilige Verfügung nicht erlassen werden, solange über die Zulässigkeit der damit vorgenommenen Klageänderung noch nicht entschieden sei. Der Prospekt Beilage T 1Die klagende Partei begehrt zur Sicherung ihres im wesentlichen inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens, der beklagten Partei im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, 1. in der oder in bezug auf die Publikation "Handelsregister Österreich" ein Gerichtssiegel (Paragraph 68, der Geo für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz) abzudrucken oder das Bild eines Gerichtssiegels sonst zu verwenden, insbesondere im Zuge des Abdrucks privater Briefe an die beklagte Partei in der Publikation selbst, 2. die Behauptung aufzustellen und/oder in irgendeiner Form zu verbreiten, daß man sich ohne Zuhilfenahme des Handelsregisteraktes durch die Publikation "Handelsregister Österreich" über den jeweiligen Registerstand erschöpfend über sämtliche protokollierte Firmen Österreichs informieren könne, wenn in Wahrheit dieser Publikation keineswegs alle im Handelsregister eingetragenen Angaben (zB die Namen der Kommanditisten und die Höhe der Hafteinlagen) und der Firmen entnommen werden können und insbesondere ein Anrufer, der sich zur Ergänzung des Werkes des telefonischen Auskunftsservices der beklagten Partei bedient, Auskünfte erhält, die im Durchschnitt die Handelsregistereintragungen der letzten sechs Wochen nicht berücksichtigen, und andere Publikationen auf dem Markt sind, die einen wesentlich höheren Grad an Aktualität besitzen. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 1987 dehnte die klagende Partei ihr Klagebegehren mit dem Vorbringen, die Werbeaussage der beklagten Partei im Prospekt Beilage T 1 sei in bezug auf die Erwähnung der Gesellschafter irreführend, aus und erhob zur Sicherung des gleichlautenden Unterlassungsbegehrens das weitere Sicherungsbegehren, 3. der beklagten Partei zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in der oder in bezug auf die Publikation "Handelsregister Österreich" die Behauptung aufzustellen, der erste Teil enthalte u.a. die Gesellschafter aller handelsgerichtlich eingetragenen Firmen Österreichs, wenn in Wahrheit die Namen der Kommanditisten von Kommanditgesellschaften und/oder die Namen der Gesellschafter von Gesellschaften mbH nicht angeführt werden. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Sicherungsanträge im wesentlichen mit der Begründung, der Abdruck von Anerkennungsund Empfehlungsschreiben sei zulässig und für deren Inhalt der Verfasser verantwortlich. Die Verwendung des Gerichtssiegels durch den Leiter des Handelsregisters Wien sei zu Recht erfolgt; die beklagte Partei hätte sein Schreiben gar nicht durch Weglassen des Gerichtssiegels verändern dürfen. Zur Sicherung des erweiterten Klagebegehrens könne eine einstweilige Verfügung nicht erlassen werden, solange über die Zulässigkeit der damit vorgenommenen Klageänderung noch nicht entschieden sei. Der Prospekt Beilage T 1
sei bezüglich der Anführung der Gesellschafter nicht mißverständlich.
Das Erstgericht wies (mit zwei gesonderten Beschlüssen) V Pkt 1. und 2. des Sicherungsantrages zur Gänze ab und gab Pkt 3 des Sicherungsantrages teilweise statt: Es verbot der beklagten Partei im geschäftlichen Verkehr in der oder in bezug auf die Publikation "Handelsregister Österreich" die Behauptung aufzustellen, der erste Teil enthalte u.a. die Gesellschafter aller handelsgerichtlich eingtragenen Firmen Österreichs, wenn in Wahrheit die Namen der Kommanditisten von Kommanditgesellschaften nicht angeführt werden; das Mehrbegehren, dieses Verbot auch zu erlassen, wenn in Wahrheit die Namen der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht angeführt werden, wies es ab. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Verwendung des Gerichtssiegels durch den Leiter des Handelsregisters Wien zulässig gewesen sei. Das beanstandete Anerkennungsschreiben werde vom Publikum unmißverständlich als private Meinungsäußerung des Verfassers und nicht als Tatsachenbehauptung der beklagten Partei angesehen werden. Derartige Anerkennungsschreiben enthielten erfahrungsgemäß sehr häufig reklamehafte Übertreibungen, die das Publikum als solche erkenne. Die beanstandete Äußerung sei zudem nicht wahrheitswidrig, weil über die Aktualität der Veröffentlichungen das beanstandete Schreiben nichts aussage. Die Ankündigung im Prospekt Beilage T 1 erwecke den Eindruck, daß im Nachschlagewerk der beklagten Partei auch die Namen der Kommanditisten angeführt seien, weil es auf den "amtlichen Protokollierungstext" Bezug nehme, welcher auch die Namen der Kommanditisten enhalte. Bezüglich der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sei die Ankündigung nicht wahrheitswidrig, weil diese auch im amtlichen Protokollierungstext nicht enhalten seien.Das Erstgericht wies (mit zwei gesonderten Beschlüssen) römisch fünf Pkt 1. und 2. des Sicherungsantrages zur Gänze ab und gab Pkt 3 des Sicherungsantrages teilweise statt: Es verbot der beklagten Partei im geschäftlichen Verkehr in der oder in bezug auf die Publikation "Handelsregister Österreich" die Behauptung aufzustellen, der erste Teil enthalte u.a. die Gesellschafter aller handelsgerichtlich eingtragenen Firmen Österreichs, wenn in Wahrheit die Namen der Kommanditisten von Kommanditgesellschaften nicht angeführt werden; das Mehrbegehren, dieses Verbot auch zu erlassen, wenn in Wahrheit die Namen der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht angeführt werden, wies es ab. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Verwendung des Gerichtssiegels durch den Leiter des Handelsregisters Wien zulässig gewesen sei. Das beanstandete Anerkennungsschreiben werde vom Publikum unmißverständlich als private Meinungsäußerung des Verfassers und nicht als Tatsachenbehauptung der beklagten Partei angesehen werden. Derartige Anerkennungsschreiben enthielten erfahrungsgemäß sehr häufig reklamehafte Übertreibungen, die das Publikum als solche erkenne. Die beanstandete Äußerung sei zudem nicht wahrheitswidrig, weil über die Aktualität der Veröffentlichungen das beanstandete Schreiben nichts aussage. Die Ankündigung im Prospekt Beilage T 1 erwecke den Eindruck, daß im Nachschlagewerk der beklagten Partei auch die Namen der Kommanditisten angeführt seien, weil es auf den "amtlichen Protokollierungstext" Bezug nehme, welcher auch die Namen der Kommanditisten enhalte. Bezüglich der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sei die Ankündigung nicht wahrheitswidrig, weil diese auch im amtlichen Protokollierungstext nicht enhalten seien.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes betreffend Pkt 1. und 2. des Sicherungantrages teilweise Folge. Es verbot der beklagten Partei den Abdruck des Gerichtssiegels sowie das Aufstellen und Verbreiten der Behauptung, daß man sich ohne Zuhilfenahme des Handelsregisteraktes durch die Publikation "Handelsregister Österreich" über den jeweiligen Registerstand erschöpfend über sämtliche protokollierten Firmen Österreichs informieren könne, wenn in Wahrheit dieser Publikation keineswegs alle im Handelsregister eingetragenen Angaben (zB die Namen der Kommanditisten und die Höhe der Hafteinlagen) und Firmen entnommen werden können. Das Mehrbegehren, der beklagten Partei die letztgenannte Behauptung auch dann zu untersagen, wenn ein Anrufer, der sich zur Ergänzung des Werkes des telefonischen Auskunftsservices der Beklagten bedient, Auskünfte erhält, die im Durchschnitt die Handelsregistereintragungen der letzten sechs Wochen nicht berücksichtigen, und andere Publikationen auf dem Markt sind, die einen wesentlich höheren Grad an Aktualität besitzen, wies es - insoweit rechtskräftig - ab und sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes aber S 300.000,-- übersteige.
Gegen den weiteren Beschluß des Erstgerichtes betreffend Pkt. 3. des Sicherungsantrags erhoben beide Parteien Rekurs. Das Rekursgericht gab nur dem Rekurs der klagenden Partei, nicht aber jenem der beklagten Partei Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es diesem Sicherungsbegehren zur Gänze stattgab. Es sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes aber S 300.000,-- nicht übersteige und der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht war der Ansicht, daß die Anbringung des Gerichtssiegels an dem Empfehlungs- und Anerkennungsschreiben des Leiters des Handelsregisters Wien nicht zulässig gewesen sei, weil es sich hiebei nicht um ein amtliches Schriftstück, sondern um die private Meinung eines Richters gehandelt habe. Durch die Verwendung des Gerichtssiegels sei dem Anerkennungs- und Empfehlungsschreiben für einen nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise ein amtlicher, offizieller Anstrich verliehen worden, der ihm nicht zukomme. Dadurch könne der Eindruck einer besonderen Verbindung zwischen dem Handelsgericht Wien als dem größten Registergericht Österreichs und dem Werk "Handelsregister Österreich" hervorgerufen werden; insbesondere könne dadurch die Annahme des Publikums hervorgerufen werden, das Werk sei amtlich begutachtet oder geprüft worden. Ein solcher Irrtum sei geeignet, den Kaufentschluß zugunsten dieses Werkes zu beeinflussen. Das von der beklagten Partei abgedruckte Gerichtssiegel sei daher als zur Irreführung geeignete Angabe (§ 2 UWG) zu werten, so daß offenbleiben könne, ob die beklagte Partei gleichzeitig gegen § 1 UWG verstoßen habe.Gegen den weiteren Beschluß des Erstgerichtes betreffend Pkt. 3. des Sicherungsantrags erhoben beide Parteien Rekurs. Das Rekursgericht gab nur dem Rekurs der klagenden Partei, nicht aber jenem der beklagten Partei Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es diesem Sicherungsbegehren zur Gänze stattgab. Es sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes aber S 300.000,-- nicht übersteige und der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht war der Ansicht, daß die Anbringung des Gerichtssiegels an dem Empfehlungs- und Anerkennungsschreiben des Leiters des Handelsregisters Wien nicht zulässig gewesen sei, weil es sich hiebei nicht um ein amtliches Schriftstück, sondern um die private Meinung eines Richters gehandelt habe. Durch die Verwendung des Gerichtssiegels sei dem Anerkennungs- und Empfehlungsschreiben für einen nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise ein amtlicher, offizieller Anstrich verliehen worden, der ihm nicht zukomme. Dadurch könne der Eindruck einer besonderen Verbindung zwischen dem Handelsgericht Wien als dem größten Registergericht Österreichs und dem Werk "Handelsregister Österreich" hervorgerufen werden; insbesondere könne dadurch die Annahme des Publikums hervorgerufen werden, das Werk sei amtlich begutachtet oder geprüft worden. Ein solcher Irrtum sei geeignet, den Kaufentschluß zugunsten dieses Werkes zu beeinflussen. Das von der beklagten Partei abgedruckte Gerichtssiegel sei daher als zur Irreführung geeignete Angabe (Paragraph 2, UWG) zu werten, so daß offenbleiben könne, ob die beklagte Partei gleichzeitig gegen Paragraph eins, UWG verstoßen habe.
Wer mit Empfehlungs- und Anerkennungsschreiben werbe, mache damit die Angaben des Empfehlenden (Kunden) zu seinen eigenen und müsse sie wettbewerbsrechtlich in vollem Umfang vertreten. Äußerungen Dritter wirkten in der Werbung objektiv und würden daher im allgemeinen ernst genommen. Seien sie geeignet, durch ihren Inhalt über geschäftliche Verhältnisse des Werbenden irrezuführen, so liege ein Verstoß gegen § 2 UWG vor.Wer mit Empfehlungs- und Anerkennungsschreiben werbe, mache damit die Angaben des Empfehlenden (Kunden) zu seinen eigenen und müsse sie wettbewerbsrechtlich in vollem Umfang vertreten. Äußerungen Dritter wirkten in der Werbung objektiv und würden daher im allgemeinen ernst genommen. Seien sie geeignet, durch ihren Inhalt über geschäftliche Verhältnisse des Werbenden irrezuführen, so liege ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor.
Die von der beklagten Partei zu verantwortende Behauptung von Hofrat Dr. L***, aus dem "Handelsregister Österreich" könne man sich ohne Zuhilfenahme eines Aktes, der Kartei und einer Registereintragung über ein Unternehmen, sei es eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft erschöpfend über den jeweiligen Registerstand informieren, sei zur Irreführung geeignet, weil das Buch nicht alle Angaben enthalte, die aus der Registereintragung oder den Akten ersichtlich seien. Das "Handelsregister Österreich" nenne bei Kommanditgesellschaften weder die Namen noch die Einlage der Kommanditisten, obgleich diese im Handelsregister bei den in Abteilung A einzutragenden Gesellschaften vermerkt würden. Es treffe daher nicht zu, daß dieses Buches genauso erschöpfend informiere wie das Handelsregister. Der Versuch der beklagten Partei, der Formulierung von Hofrat Dr. L*** einen anderen Sinn zu geben, scheitere schon deshalb, weil der Werbende bei Mehrdeutigkeit einer Aussage immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse. Auch auf eine marktschreierische Werbung könne sich die beklagte Partei nicht mit Erfolg berufen, weil die mit dem Gerichtssiegel und der Unterschrift des Leiters des Handelsregisters des Handelsgerichtes Wien versehene Zuschrift von den angesprochenen Verkehrskreisen gewiß nicht sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefaßt werde.
Der beanstandete Werbetext Beilage T 1 könne auch dahin verstanden werden, daß das Werk der beklagten Partei neben dem amtlichen Protokollierungstext aller Firmen auch deren Inhaber bzw. Gesellschafter enthalte. Da sich der Werbetext auf alle protokollierten Firmen beziehe, sei daraus keine Einschränkung in bezug auf Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu entnehmen. Auch aus dem an den Schluß des Satzes gesetzten Ausdruck "insbesondere deren Vertretungsbefugnis" sei nicht erkennbar, daß sich die vorangegangene Werbeaussage nur auf vertretungsbefugte Gesellschafter beziehe. Die Werbeankündigung der beklagten Partei erweise sich demnach auch insoweit als irreführend, als in der Publikation auch die Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht genannt würden. Die beklagte Partei habe die Mehrdeutigkeit des von ihr verwendeten Ausdrucks zu vertreten.
Die beklagte Partei erhob zunächst gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ON 11 (Punkt 1. und 2. des Sicherungsantrages betreffend) Revisionsrekurs (ON 18) mit dem Antrag, die Entscheidung der zweiten Instanz im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern. Außerdem stellte die beklagte Partei den Antrag, die Ausführung des angefochtenen Beschlusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über ihren Revisionsrekurs zu hemmen. Das Erstgericht gab diesem Antrag statt.
Das Rekursgericht wies ihn im wesentlichen mit der Begründung ab, die beklagte Partei habe nicht vorgebracht, was die Annahme rechtfertige, daß ohne die Hemmung der Ausführung des Beschlusses des Rekursgerichtes der Zweck des Revisionsrekurses der Beklagten vereitelt würde.
Die beklagte Partei erhob auch gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes (ON 25) Revisionsrekurs (ON 27) mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes als unzulässig zurückgewiesen werde; in eventu beantragt die beklagte Partei die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses oder die Aufhebung des Beschlusses des Rekursgerichtes.
Ferner erhob die beklagte Partei auch gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ON 23 (Punkt 3. des Sicherungsantrages betreffend) Revisionsrekurs (ON 26) mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag der klagenden Partei zurückgewiesen werde. Hilfsweise beantragt die Revisionsrekurswerberin, diesen Beschluß dahin abzuändern, daß der Antrag der klagenden Partei zur Gänze abgewiesen oder ihr "zur Antragstellung über die Klageerweiterung eine angemessene Frist bestimmt werde", in eventu beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die klagende Partei erstattete zu den drei Revisionsrekursen Revisionrekursbeantwortungen mit dem Antrag, die Revisionsrekurse als unzulässig zurückzuweisen oder ihnen nicht Folge zu geben.
1.) Zum Revisionsrekurs der beklagten Partei ON 18: