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Rechtssatz RS0005161

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005161

Geschäftszahl

4Ob375/87 (4Ob376/87, 4Ob377/87)

Entscheidungsdatum

17.11.1987

Rechtssatz

Es ist zulässig, einen bereits mit Klageerweiterung erhobenen Anspruch durch einstweilige Verfügung zu sichern. Solange die Klageerweiterung nicht wegen erheblicher Erschwerung oder Verzögerung der Rechtssache zurückgewiesen wurde, ist vom Vorliegen einer Klage auszugehen und daher auch keine Anordnung nach Paragraph 391, Absatz 2, EO zu treffen. Wird die Klageerweiterung in der Folge nicht zugelassen, dann kann eine solche Anordnung gegebenenfalls immer noch nachgeholt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 375/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 375/87
    ÖBl 1989,46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005161

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00375_8700000_001