Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin führt im Revisionsrekurs im wesentlichen aus, mit dem beanstandeten Prospekt seien nicht nur holzverarbeitende Betriebe, sondern auch Händler, die Maschinen für die Holzverarbeitung vertreiben, angesprochen worden. Bei diesen Handelsbetrieben seien die vom Rekursgericht angenommenen Kenntnisse nicht vorauszusetzen. Das gleiche gelte für Holzverarbeitungsbetriebe, die bisher nur Faserplatten - bei denen Holzfehler nicht vorkommen könnten - verwendet hätten, sich aber jetzt der Verarbeitung von Naturholz zuwenden wollten. Daher seien die Werbeangaben des Beklagten irreführend. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:
Eine Angabe ist unrichtig im Sinne des § 2 UWG, wenn sie rein objektiv einen falschen Sachverhalt behauptet oder wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann (ÖBl 1984, 70 mwN). Grundsätzlich kommt es dabei nicht darauf an, was sich der Ankündigende selbst bei der Formulierung seiner Mitteilung gedacht hat, sondern nur darauf, wie der tatsächlich verwendete Wortlaut vom Verkehr aufgefaßt und welche Bedeutung ihm hier beigelegt wird; entscheidend ist die Auffassung eines nicht ganz unerheblichen Teiles jener Kreise, an die sich die Ankündigung wendet (ÖBl 1986, 68 mwN). Läßt eine Angabe mehrere Deutungen zu, dann muß jede vertretbar und stichhältig sein; wer mehrdeutige Äußerungen macht, muß immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, gleichgültig, ob er sich der Mehrdeutigkeit bewußt war oder nicht (ÖBl 1986, 159 mwN). Bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung ist sowohl hinsichtlich der Intelligenz und der Sachkunde der Hörer oder Leser wie auch hinsichtlich ihrer Aufmerksamkeit und Genauigkeit ein Durchschnittsmaßstab anzulegen. Welche Anforderungen hier gestellt werden müssen, hängt in erster Linie davon ab, an welchen Personenkreis sich die betreffende Mitteilung richtet. Handelt es sich dabei um ein Fachpublikum, dann sind die durchschnittlichen Kenntnisse derartiger Fachleute als bekannt vorauszusetzen. Da Werbeankündigungen nur selten und genau gelesen werden, ist nur jene Bedeutung der Angabe entscheidend, die sich beim flüchtigen Lesen ergibt. Dabei kommt es immer nur auf den Gesamteindruck der Mitteilung an, nicht auf die Bedeutung einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Sätze oder Wörter (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23 f; ÖBl 1983, 78 mwN). Welchen Eindruck eine Ankündigung auf den Durchschnittsleser vermittelt, ist dann, wenn zu dieser Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, eine ohne Aufnahme von Beweisen zu beantwortende Rechtsfrage (ÖBl 1985, 105 mwN).Eine Angabe ist unrichtig im Sinne des Paragraph 2, UWG, wenn sie rein objektiv einen falschen Sachverhalt behauptet oder wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann (ÖBl 1984, 70 mwN). Grundsätzlich kommt es dabei nicht darauf an, was sich der Ankündigende selbst bei der Formulierung seiner Mitteilung gedacht hat, sondern nur darauf, wie der tatsächlich verwendete Wortlaut vom Verkehr aufgefaßt und welche Bedeutung ihm hier beigelegt wird; entscheidend ist die Auffassung eines nicht ganz unerheblichen Teiles jener Kreise, an die sich die Ankündigung wendet (ÖBl 1986, 68 mwN). Läßt eine Angabe mehrere Deutungen zu, dann muß jede vertretbar und stichhältig sein; wer mehrdeutige Äußerungen macht, muß immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, gleichgültig, ob er sich der Mehrdeutigkeit bewußt war oder nicht (ÖBl 1986, 159 mwN). Bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung ist sowohl hinsichtlich der Intelligenz und der Sachkunde der Hörer oder Leser wie auch hinsichtlich ihrer Aufmerksamkeit und Genauigkeit ein Durchschnittsmaßstab anzulegen. Welche Anforderungen hier gestellt werden müssen, hängt in erster Linie davon ab, an welchen Personenkreis sich die betreffende Mitteilung richtet. Handelt es sich dabei um ein Fachpublikum, dann sind die durchschnittlichen Kenntnisse derartiger Fachleute als bekannt vorauszusetzen. Da Werbeankündigungen nur selten und genau gelesen werden, ist nur jene Bedeutung der Angabe entscheidend, die sich beim flüchtigen Lesen ergibt. Dabei kommt es immer nur auf den Gesamteindruck der Mitteilung an, nicht auf die Bedeutung einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Sätze oder Wörter (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23 f; ÖBl 1983, 78 mwN). Welchen Eindruck eine Ankündigung auf den Durchschnittsleser vermittelt, ist dann, wenn zu dieser Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, eine ohne Aufnahme von Beweisen zu beantwortende Rechtsfrage (ÖBl 1985, 105 mwN).
Im vorliegenden Fall steht ausdrücklich fest, daß die Methode, Holzfehler auszufräsen und in die ausgefrästen Stellen schiffchenförmige Holzstücke einzusetzen, schon im Jahr 1951 bekannt war. Schon im Jahr 1972 waren Verfahren zur Herstellung von Holzgallenflicken in Holzstücken und Einrichtungen zur Durchführung dieses Verfahrens bekannt. Daher muß davon ausgegangen werden, daß vor allem Holzverarbeitungsbetriebe diese Ausbesserungsmethode und die zu ihrer Anwendung bestimmten Verfahren und Geräte gekannt haben. In gleicher Weise kann aber angenommen werden, daß die bei Holzverarbeitungsbetrieben verbreiteten Kenntnisse über Ausbesserungsmethoden, die mit Maschinen durchgeführt werden, auch bei jenen Unternehmen verbreitet sind, die den Handel mit solchen Maschinen betreiben. Dem Rekursgericht ist daher beizupflichten, daß die Fachkreise, an die sich der Beklagte mit dem beanstandeten Werbeprospekt wandte, durch die Angaben, J*** 79 sei aus der praktischen Arbeit in seinem Betrieb entstanden, diese Produktidee sei dort realisiert worden und patentrechtlich geschützt, nicht zu der unrichtigen Auffassung gelangen konnten, der Beklagte habe die dargestellte Verbesserungsmethode als solche erfunden, sie erstmals praktisch realisiert und dafür ein Patent erteilt erhalten; sie werden die beanstandeten Werbeaussagen vielmehr auf die beworbene, als J*** 79 bezeichnete Produktidee, zu welcher auch die zur Herstellung der Holzflicken und zur Bearbeitung der Ausbesserungsstücke entwickelten Maschinen gehören, verstehen. Da dem Beklagten ein Verfahrenspatent zur Herstellung schiffchenförmiger Holzflicken zum Ausfüllen von Holzfehlerstellen erteilt wurde, das sich gemäß § 22 Abs 2 PatG auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbaren hergestellten Gegenstände erstreckt, ist auch die Werbebehauptung, die Produktidee J*** 79, ist patentrechtlich geschützt, nicht irreführend. Soweit die Klägerin im Revisionsrekurs ausführt, daß sich der Patentschutz des Beklagten nicht auf die Handfräse und auf die Holzfehlerbehebungsmethode an sich erstrecke, so daß die allgemeine Werbeangabe des Beklagten, die Produktidee J*** 79 sei patentrechtlich geschützt, unrichtig sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich das von ihr beantragte Verbot auf unrichtige Angaben über die vom Beklagten hergestellten Holzflicken beschränkt; auf diese erstreckt sich aber der patentrechtliche Schutz. Im Hinblick auf die Einschränkung des Verbotes müssen auch die weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs, die Leser des Prospektes könnten nicht erkennen, ob der Beklagte die schiffchenförmigen Holzflicken, das Verfahren zu ihrer Herstellung oder die Maschinen zum Ausbessern der fehlerhaften Stellen im Holz als seine Produktidee J*** 79 bezeichne, unbeachtet bleiben. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Im vorliegenden Fall steht ausdrücklich fest, daß die Methode, Holzfehler auszufräsen und in die ausgefrästen Stellen schiffchenförmige Holzstücke einzusetzen, schon im Jahr 1951 bekannt war. Schon im Jahr 1972 waren Verfahren zur Herstellung von Holzgallenflicken in Holzstücken und Einrichtungen zur Durchführung dieses Verfahrens bekannt. Daher muß davon ausgegangen werden, daß vor allem Holzverarbeitungsbetriebe diese Ausbesserungsmethode und die zu ihrer Anwendung bestimmten Verfahren und Geräte gekannt haben. In gleicher Weise kann aber angenommen werden, daß die bei Holzverarbeitungsbetrieben verbreiteten Kenntnisse über Ausbesserungsmethoden, die mit Maschinen durchgeführt werden, auch bei jenen Unternehmen verbreitet sind, die den Handel mit solchen Maschinen betreiben. Dem Rekursgericht ist daher beizupflichten, daß die Fachkreise, an die sich der Beklagte mit dem beanstandeten Werbeprospekt wandte, durch die Angaben, J*** 79 sei aus der praktischen Arbeit in seinem Betrieb entstanden, diese Produktidee sei dort realisiert worden und patentrechtlich geschützt, nicht zu der unrichtigen Auffassung gelangen konnten, der Beklagte habe die dargestellte Verbesserungsmethode als solche erfunden, sie erstmals praktisch realisiert und dafür ein Patent erteilt erhalten; sie werden die beanstandeten Werbeaussagen vielmehr auf die beworbene, als J*** 79 bezeichnete Produktidee, zu welcher auch die zur Herstellung der Holzflicken und zur Bearbeitung der Ausbesserungsstücke entwickelten Maschinen gehören, verstehen. Da dem Beklagten ein Verfahrenspatent zur Herstellung schiffchenförmiger Holzflicken zum Ausfüllen von Holzfehlerstellen erteilt wurde, das sich gemäß Paragraph 22, Absatz 2, PatG auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbaren hergestellten Gegenstände erstreckt, ist auch die Werbebehauptung, die Produktidee J*** 79, ist patentrechtlich geschützt, nicht irreführend. Soweit die Klägerin im Revisionsrekurs ausführt, daß sich der Patentschutz des Beklagten nicht auf die Handfräse und auf die Holzfehlerbehebungsmethode an sich erstrecke, so daß die allgemeine Werbeangabe des Beklagten, die Produktidee J*** 79 sei patentrechtlich geschützt, unrichtig sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich das von ihr beantragte Verbot auf unrichtige Angaben über die vom Beklagten hergestellten Holzflicken beschränkt; auf diese erstreckt sich aber der patentrechtliche Schutz. Im Hinblick auf die Einschränkung des Verbotes müssen auch die weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs, die Leser des Prospektes könnten nicht erkennen, ob der Beklagte die schiffchenförmigen Holzflicken, das Verfahren zu ihrer Herstellung oder die Maschinen zum Ausbessern der fehlerhaften Stellen im Holz als seine Produktidee J*** 79 bezeichne, unbeachtet bleiben. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.