Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil sich das Rekursgericht nicht mit Recht auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes berufen konnte; er ist aber nicht berechtigt.
Eine Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten "Statt"-Preisen - worunter auch die Ankündigung von Preisreduktionen in der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes fällt, (vgl. ÖBl 1991, 83 - Orientteppiche) - ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie der Wahrheit entspricht und die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden (ÖBl 1996, 188 - Preiß'n Kracher II; ÖBl 1997, 170 - B-Tiefpreishammer). Wegen der suggestiven Wirkung dieser Werbemethode ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (ÖBl 1984, 156 - HiFi-Sonderangebot; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I; ÖBl 1997, 170 - B-Tiefpreishammer).Eine Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten "Statt"-Preisen - worunter auch die Ankündigung von Preisreduktionen in der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes fällt, vergleiche ÖBl 1991, 83 - Orientteppiche) - ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie der Wahrheit entspricht und die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden (ÖBl 1996, 188 - Preiß'n Kracher römisch zwei; ÖBl 1997, 170 - B-Tiefpreishammer). Wegen der suggestiven Wirkung dieser Werbemethode ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (ÖBl 1984, 156 - HiFi-Sonderangebot; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher römisch eins; ÖBl 1997, 170 - B-Tiefpreishammer).
Die Beklagte wirbt in den inkriminierten Inseraten für ihre Orientteppiche unter Herausstellung einer Preisreduktion von 80 % gegenüber den ehemaligen KONSUM-Einkaufspreisen. Die Werbeankündigung der Beklagten stellt damit zwar mit der von der zitierten Rechtsprechung geforderten Deutlichkeit klar, auf welche Vergleichspreise sie sich bezieht und fiele nur dann unter die von der Judikatur zu § 2 UWG entwickelte Fallgruppe der unzulässigen Werbung mit "Mondpreisen", falls die Vergleichspreise zuvor niemals eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangt worden wären. Auf die Lösung der Frage, ob diese Voraussetzung vorliegt, kommt es hier aber nicht an.Die Beklagte wirbt in den inkriminierten Inseraten für ihre Orientteppiche unter Herausstellung einer Preisreduktion von 80 % gegenüber den ehemaligen KONSUM-Einkaufspreisen. Die Werbeankündigung der Beklagten stellt damit zwar mit der von der zitierten Rechtsprechung geforderten Deutlichkeit klar, auf welche Vergleichspreise sie sich bezieht und fiele nur dann unter die von der Judikatur zu Paragraph 2, UWG entwickelte Fallgruppe der unzulässigen Werbung mit "Mondpreisen", falls die Vergleichspreise zuvor niemals eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangt worden wären. Auf die Lösung der Frage, ob diese Voraussetzung vorliegt, kommt es hier aber nicht an.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen liegt der angekündigte Vergleichspreis des Teppichs "pakistanischer Jalder" um mehr als 250 % über dem handelsüblichen Preis desselben Produktes. Wird bei dieser Sachlage blickfangartig mit Schleuderpreisen von 80 % unter Verwendung der Begriffe "extrem günstige Preise" oder "sensationelle Preise" geworben, entsteht bereits durch diese Preisgegenüberstellung bei den angesprochenen Verkehrs- kreisen der unrichtige Eindruck eines besonders günstigen Verhältnisses zwischen dem Marktwert des angepriesenen Kaufobjektes und dem dafür verlangten Kaufpreis. Diese Form der Ankündigung eines besonders günstigen Angebotes wurde von den Vorinstanzen deshalb zu Recht als eine zur Irreführung geeignete Angabe iS des § 2 UWG (vgl. dazu auch ÖBl 1976, 36 - Liquidationsausgleich) gewertet, kann doch bereits dann nicht mehr von einem besonders günstigen Preis gesprochen werden, wenn der verlangte Preis um rund 16 % - 17 % über dem Preis von Mitbewerbern liegt (MR 1997, 327 - K-Tiefstpreise).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen liegt der angekündigte Vergleichspreis des Teppichs "pakistanischer Jalder" um mehr als 250 % über dem handelsüblichen Preis desselben Produktes. Wird bei dieser Sachlage blickfangartig mit Schleuderpreisen von 80 % unter Verwendung der Begriffe "extrem günstige Preise" oder "sensationelle Preise" geworben, entsteht bereits durch diese Preisgegenüberstellung bei den angesprochenen Verkehrs- kreisen der unrichtige Eindruck eines besonders günstigen Verhältnisses zwischen dem Marktwert des angepriesenen Kaufobjektes und dem dafür verlangten Kaufpreis. Diese Form der Ankündigung eines besonders günstigen Angebotes wurde von den Vorinstanzen deshalb zu Recht als eine zur Irreführung geeignete Angabe iS des Paragraph 2, UWG vergleiche dazu auch ÖBl 1976, 36 - Liquidationsausgleich) gewertet, kann doch bereits dann nicht mehr von einem besonders günstigen Preis gesprochen werden, wenn der verlangte Preis um rund 16 % - 17 % über dem Preis von Mitbewerbern liegt (MR 1997, 327 - K-Tiefstpreise).
Auf die im Revisionsrekurs angesprochene Tatfrage, ob die vom KONSUM früher für vergleichbare Teppiche verlangten Preise tatsächlich um 80 % über den von der Beklagten nunmehr im Rahmen der beanstandeten Inseratenaktion angegebenen Preisen liegen, kommt es damit nicht an. In der Unterlassung der Aufnahme von Bescheinigungsmitteln zu diesem Thema liegt deshalb auch kein auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhender Verfahrensmangel des Rekursgerichtes.
Dem Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Klägers gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, derjenige über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Klägers gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, derjenige über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.