Rechtssatz RS0109632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109632
Entscheidungsdatum
31.03.1998
Rechtssatz
Wird bei dieser Sachlage blickfangartig mit Schleuderpreisen von 80 Prozent unter Verwendung der Begriffe "extrem günstige Preise" oder "sensationelle Preise" geworben, entsteht bereits durch diese Preisgegenüberstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unrichtige Eindruck eines besonders günstigen Verhältnisses zwischen dem Marktwert des angepriesenen Kaufobjektes und dem dafür verlangten Kaufpreis. Diese Form der Ankündigung eines besonders günstigen Angebotes ist eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des § 2 UWG.Wird bei dieser Sachlage blickfangartig mit Schleuderpreisen von 80 Prozent unter Verwendung der Begriffe "extrem günstige Preise" oder "sensationelle Preise" geworben, entsteht bereits durch diese Preisgegenüberstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unrichtige Eindruck eines besonders günstigen Verhältnisses zwischen dem Marktwert des angepriesenen Kaufobjektes und dem dafür verlangten Kaufpreis. Diese Form der Ankündigung eines besonders günstigen Angebotes ist eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des Paragraph 2, UWG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109632
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0040OB00038_98M0000_001