Zur Revision des Beklagten:
Einen Verfahrensmangel erblickt der Beklagte in dem Umstand, dass von den Untergerichten Feststellungen darüber nicht getroffen worden seien, aus welchem Grund der vom Erstgericht geladene Zeuge Dr. W* W* zur Verhandlung nicht erschienen sei. Dieser bereits in seiner Berufung gerügte Mangel habe den Beklagten daran gehindert, einen auf Kostenersatz abzielenden Antrag im Sinne des § 333 Abs 1 ZPO zu stellen, sodass eine unrichtige Kostenentscheidung gefällt worden sei.Einen Verfahrensmangel erblickt der Beklagte in dem Umstand, dass von den Untergerichten Feststellungen darüber nicht getroffen worden seien, aus welchem Grund der vom Erstgericht geladene Zeuge Dr. W* W* zur Verhandlung nicht erschienen sei. Dieser bereits in seiner Berufung gerügte Mangel habe den Beklagten daran gehindert, einen auf Kostenersatz abzielenden Antrag im Sinne des Paragraph 333, Absatz eins, ZPO zu stellen, sodass eine unrichtige Kostenentscheidung gefällt worden sei.
Die Verfahrensrüge versagt jedoch schon deshalb, weil Mängel des Verfahrens erster Instanz dann nicht mehr im Revisionsverfahren geltend gemadt werden können, wenn das Berufungsgericht – den Fall der hier in diesem Zusammenhang nicht in Betracht kommenden Aktenwidrigkeit ausgenommen – bereits erkannt hat, dass der in der Berufung geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt (ZBl 1922, 213; JBl 1972, 569; 4 Ob 549/75 u. v. a.). Da der Beklagte diesen angeblichen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens bereits erfolglos gerügt hat, ist die neuerlich erhobene Verfahrensrüge unberechtigt.
Aktenwidrig soll nach Meinung des Beklagten die angefochtene Entscheidung deshalb sein, weil das Berufungsgericht „festgestellt“ habe, es bestanden keine Bedenken gegen den Schluss des Erstgerichtes, der Beklagte habe auch zahlungsunfähige Parteien vertreten wollen. Diese „Feststellung“ sei durch keine Zeugenaussage belegt und lasse überdies das Schreiben des Beklagten vom 26. August 1974 außer Acht, in welchem der Beklagte den Rechtsanwalt Dr. G* davon in Kenntnis gesetzt habe, dass der Beklagte für Frau G* nicht mehr tätig werden könne.
Eine Aktenwidrigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolles oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen liegt selbst für den Fall der Unrichtigkeit dieser Folgerungen keine Aktenwidrigkeit begründet. Beruhen sie auf einem mangelhaften Verfahren oder auf einer unlogischen Gedankentätigkeit, so können sie den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bilden (Arb 7377; JBl 1955, 503; 7 Ob 182/75 u. v. a.; Fasching IV, 318 f). Dass die geltendgemachte Unrichtigkeit der Schlussfolgerungen auf einem Verfahrensmangel beruhe, wurde nicht behauptet. Ob sie auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht, wird im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge untersucht werden.Eine Aktenwidrigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolles oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen liegt selbst für den Fall der Unrichtigkeit dieser Folgerungen keine Aktenwidrigkeit begründet. Beruhen sie auf einem mangelhaften Verfahren oder auf einer unlogischen Gedankentätigkeit, so können sie den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bilden (Arb 7377; JBl 1955, 503; 7 Ob 182/75 u. v. a.; Fasching römisch vier, 318 f). Dass die geltendgemachte Unrichtigkeit der Schlussfolgerungen auf einem Verfahrensmangel beruhe, wurde nicht behauptet. Ob sie auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht, wird im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge untersucht werden.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich der Beklagte gegen die auf einer Verkennung des Unterschiedes zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung zurückzuführende Auffassung der Untergerichte, er habe zahlungsunfähige Parteien vertreten. Aus der bloßen Verwendung von Formularen könne auf eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vertretener Personen nicht geschlossen werden. Die bloße Übernahme von Aufträgen verstoße selbst dann nicht gegen die Bestimmungen des UWG, wenn sie nicht ausgeführt werden dürften.
Mit diesen Ausführungen wendet sich der Beklagte gegen die Annahme der Untergerichte, er habe Geschäfte eines Ausgleichsvermittlers geführt. Um diese Frage beantworten zu können, ist es notwendig, Inhalt und Umfang der Ausgleichsvermittlung darzulegen. Die gewerbsmäßige Ausgleichsvermittlung war bis zum Inkrafttreten des VEG als „Privatgeschäftsvermittlung“ eine von den gewerberechtlichen Vorschriften ausgenommene Tätigkeit. Im Jahre 1925 wurde sie zum konzessionierten Gewerbe erklärt. Diese Regelung wurde in der Gewerbeordnung 1973 beibehalten (§ 130 VI). Zur Tätigkeit der Ausgleichsvermittlung wird in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage über die Gewerbeordnung 1973 (395 BlgNR 13 GP, 239) ausgeführt, dass sie dort ihre Grenze findet, wo in die den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten eingegriffen würde. Zugleich wird die Vermittlerrolle, die dem Ausgleichsvermittler zukommt, hervorgehoben. Seine wesentliche Aufgabe besteht darin, den Vermögensstatus des an ihn herantretenden Schuldners festzustellen und Vorschläge zur ausgleichsweisen Bereinigung der schwebenden Forderungen zu erstatten. Der Ausgleichsvermittler ist auch befugt, in direkte Verhandlungen mit den einzelnen Gläubigern zu treten und deren Zustimmung zum Ausgleichsvorschlag einzuholen. Die Tätigkeit des Ausgleichsvermittlers wird im Interesse und in Vertretung des Schuldners entfaltet und erstreckt sich auf die außergerichtliche Vorbereitung eines Ausgleichs oder auf die Vermittlung eines aussergerichtlichen Ausgleichs. Der Ausgleichsvermittler ist zu einer mit der Vermittlung des Ausgleichs im Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Beratung seines Auftraggebers jedenfalls befugt (ÖBl 1975, 37 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).Mit diesen Ausführungen wendet sich der Beklagte gegen die Annahme der Untergerichte, er habe Geschäfte eines Ausgleichsvermittlers geführt. Um diese Frage beantworten zu können, ist es notwendig, Inhalt und Umfang der Ausgleichsvermittlung darzulegen. Die gewerbsmäßige Ausgleichsvermittlung war bis zum Inkrafttreten des VEG als „Privatgeschäftsvermittlung“ eine von den gewerberechtlichen Vorschriften ausgenommene Tätigkeit. Im Jahre 1925 wurde sie zum konzessionierten Gewerbe erklärt. Diese Regelung wurde in der Gewerbeordnung 1973 beibehalten (Paragraph 130, römisch sechs). Zur Tätigkeit der Ausgleichsvermittlung wird in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage über die Gewerbeordnung 1973 (395 BlgNR 13 GP, 239) ausgeführt, dass sie dort ihre Grenze findet, wo in die den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten eingegriffen würde. Zugleich wird die Vermittlerrolle, die dem Ausgleichsvermittler zukommt, hervorgehoben. Seine wesentliche Aufgabe besteht darin, den Vermögensstatus des an ihn herantretenden Schuldners festzustellen und Vorschläge zur ausgleichsweisen Bereinigung der schwebenden Forderungen zu erstatten. Der Ausgleichsvermittler ist auch befugt, in direkte Verhandlungen mit den einzelnen Gläubigern zu treten und deren Zustimmung zum Ausgleichsvorschlag einzuholen. Die Tätigkeit des Ausgleichsvermittlers wird im Interesse und in Vertretung des Schuldners entfaltet und erstreckt sich auf die außergerichtliche Vorbereitung eines Ausgleichs oder auf die Vermittlung eines aussergerichtlichen Ausgleichs. Der Ausgleichsvermittler ist zu einer mit der Vermittlung des Ausgleichs im Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Beratung seines Auftraggebers jedenfalls befugt (ÖBl 1975, 37 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Im gegenständlichen Fall ist der Beklagte, wie unbestritten ist, zur Ausübung der gemäß dem § 271 GewO der Konzessionspflicht unterliegenden Ausgleichsvermittlung nicht berechtigt. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat er zahlungsunfähige Schuldner zu dem Zweck vertreten, in Verhandlungen mit deren Gläubigern Ratenvereinbarungen und andere Zahlungsmodalitäten zu erreichen. Er hat den Gläubigern mitgeteilt, dass sein Kunde „auf Grund eines wirtschaftlichen Engpasses nicht in der Lage sei, seine Zahlungsverpflichtungen in der ursprünglich vereinbarten Weise und Höhe nachzukommen.“ Der aus der Verwendung dieses vorgedruckten Formulares von den Untergerichten gezogene Schluss, es habe sich bei den Kunden (Auftraggeber) um zahlungsunfähige Schuldner gehandelt, beruht nicht auf einem unlogischen Gedankengang oder auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Begriffes der Zahlungsunfähigkeit. Der Wortlaut des verwendeten Formulares lässt es naheliegend erscheinen, dass die Auftraggeber des Beklagten mangels bereiter Zahlungsmittel ihre fälligen Schulden nicht zahlen konnten, sodass um eine Änderung der Zahlungsmodalitäten und um einen Nachlass angesucht wurde. Die vom Beklagten hiebei entfaltete Tätigkeit ist als Bemühen um die Vermittlung eines aussergerichtlichen Ausgleichs aufzufassen und widerstreitet der Gewerbeordnung, da der Beklagte die hiezu erforderliche Konzession nicht besitzt. Dieses Vorgehen begründet aber auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG, wenn es dauernd und planmäßig geschieht, um einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 83; ÖBl 1974, 106, ÖBl 1974, 9; 4 Ob 338, 339/76 u. v. a.).Im gegenständlichen Fall ist der Beklagte, wie unbestritten ist, zur Ausübung der gemäß dem Paragraph 271, GewO der Konzessionspflicht unterliegenden Ausgleichsvermittlung nicht berechtigt. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat er zahlungsunfähige Schuldner zu dem Zweck vertreten, in Verhandlungen mit deren Gläubigern Ratenvereinbarungen und andere Zahlungsmodalitäten zu erreichen. Er hat den Gläubigern mitgeteilt, dass sein Kunde „auf Grund eines wirtschaftlichen Engpasses nicht in der Lage sei, seine Zahlungsverpflichtungen in der ursprünglich vereinbarten Weise und Höhe nachzukommen.“ Der aus der Verwendung dieses vorgedruckten Formulares von den Untergerichten gezogene Schluss, es habe sich bei den Kunden (Auftraggeber) um zahlungsunfähige Schuldner gehandelt, beruht nicht auf einem unlogischen Gedankengang oder auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Begriffes der Zahlungsunfähigkeit. Der Wortlaut des verwendeten Formulares lässt es naheliegend erscheinen, dass die Auftraggeber des Beklagten mangels bereiter Zahlungsmittel ihre fälligen Schulden nicht zahlen konnten, sodass um eine Änderung der Zahlungsmodalitäten und um einen Nachlass angesucht wurde. Die vom Beklagten hiebei entfaltete Tätigkeit ist als Bemühen um die Vermittlung eines aussergerichtlichen Ausgleichs aufzufassen und widerstreitet der Gewerbeordnung, da der Beklagte die hiezu erforderliche Konzession nicht besitzt. Dieses Vorgehen begründet aber auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn es dauernd und planmäßig geschieht, um einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 83; ÖBl 1974, 106, ÖBl 1974, 9; 4 Ob 338, 339/76 u. v. a.).
Diese Voraussetzungen treffen auf den vorliegenden Fall zu, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass der Beklagte für diesen Zweck vorgedruckte Formulare einen längeren Zeitraum hindurch laufend verwendet hat. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, es sei nicht erwiesen, dass dies öfters geschehen sei, vermag an der Planmäßigkeit und an der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung nichts zu ändern. Der Vorteil, den sich der Beklagte vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hat, liegt darin, dass er das Gewerbe eines Ausgleichsvermittlers ausgeübt hat, ohne die dazu erforderliche Konzession zu besitzen. Sein Verstoß liegt aber nicht nur in der Ausführung derartiger Aufträge, sondern auch in deren Übernahme begründet, sodass die Untergerichte dem Klagebegehren zu I a und c (letzteres, soweit es Tätigkeiten im Sinne der lit a betrifft) mit Recht stattgegeben haben. Die Revision des Beklagten musste daher erfolglos bleiben.Diese Voraussetzungen treffen auf den vorliegenden Fall zu, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass der Beklagte für diesen Zweck vorgedruckte Formulare einen längeren Zeitraum hindurch laufend verwendet hat. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, es sei nicht erwiesen, dass dies öfters geschehen sei, vermag an der Planmäßigkeit und an der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung nichts zu ändern. Der Vorteil, den sich der Beklagte vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hat, liegt darin, dass er das Gewerbe eines Ausgleichsvermittlers ausgeübt hat, ohne die dazu erforderliche Konzession zu besitzen. Sein Verstoß liegt aber nicht nur in der Ausführung derartiger Aufträge, sondern auch in deren Übernahme begründet, sodass die Untergerichte dem Klagebegehren zu römisch eins a und c (letzteres, soweit es Tätigkeiten im Sinne der Litera a, betrifft) mit Recht stattgegeben haben. Die Revision des Beklagten musste daher erfolglos bleiben.
Zum Rekurs der klagenden Partei:
Die Rekurswerberin vertritt die Auffassung, der Beklagte habe durch seine Vertretung vor Behörden nicht nur gegen den Art VIII Abs 1 lit d EGVG, sondern auch planmäßig gegen die Vorschriften über die Ausübung des Vermögensverwaltergewerbes verstoßen. Da dies in Ausübung des Gewerbes des Beklagten geschehen sei, liege auch das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Art VIII Abs 1 lit d EGVG vor. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht der Wiener Gebietskrankenkasse den Charakter einer Behörde nicht zuerkannt.Die Rekurswerberin vertritt die Auffassung, der Beklagte habe durch seine Vertretung vor Behörden nicht nur gegen den Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera d, EGVG, sondern auch planmäßig gegen die Vorschriften über die Ausübung des Vermögensverwaltergewerbes verstoßen. Da dies in Ausübung des Gewerbes des Beklagten geschehen sei, liege auch das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera d, EGVG vor. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht der Wiener Gebietskrankenkasse den Charakter einer Behörde nicht zuerkannt.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht zur Gänze zugestimmt werden. Nach den Feststellungen hat der Beklagte ein einziges Mal vor der Wiener Gebietskrankenkasse eine Ratenvereinbarung getroffen. Ob er auch in anderen Fällen vor diesem oder einem anderen Sozialversicherungsträger einen Auftraggeber vertreten hat, wurde nicht festgestellt. Die weitere Feststellung, er sei laufend zu Verhandlungen mit der Wiener Gebietskrankenkasse zum Zwecke des Abschlusses von Ratenvereinbarungen ermächtigt worden, lässt zwar weitere Vertretungshandlungen vermuten, vermag die fehlenden Feststellungen über solche Handlungen jedoch nicht zu ersetzen. Die bloße Entgegennahme der Vollmacht zu einer unerlaubten Vertretungstätigkeit ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht gesetzwidrig (EvBl 1976/234).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist jedoch, wie die Rekurswerberin richtig darlegt, die Wiener Gebietskrankenkasse als Träger der Sozialversicherung eine Behörde im Sinne des Art VIII Abs 1 lit d EGVG. Darunter sind nicht nur die in Art II EGVG genannten Behörden zu verstehen, weil der eingeschränkte Behördenbegriff des Art VI Abs 1 EGVG nur für den Bereich des AVG und des VStG Anwendung zu finden hat; es sind darunter vielmehr alle jene Behörden zu verstehen, deren Tätigkeit der Republik Österreich rechtlich zuzurechnen ist (Hellbling, Verwaltungsverfahrensgesetz, I, 81; Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, 122). Eine Behörde ist eine mit Befehls- und Zwangsgewalt (Imperium) ausgestattete Einrichtung. Entscheidend ist ihre Funktion, nicht ihre organisatorische Stellung im Verwaltungsapparat. Nur eine Verwaltungsbehörde kann Bescheide erlassen (Hellbling a. a. O., 94; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 143; Merkl, Allgemeines Verwaltungsrecht, 306; Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts5, I, 50). Diese Voraussetzungen treffen auf die Träger der Sozialversicherung, die vom Gesetzgeber mit Aufgaben der Bundesvollziehung beauftragt und mit Hoheitsrechten ausgestattet worden sind, zu, sodass deren Tätigkeit insoweit der Republik Österreich zuzurechnen ist. (VerfGHSlg 4591/1963). Dies ergibt sich insbesondere aus der Verpflichtung der Versicherungsträger, in Leistungssachen (§ 367 ASVG) und in Verwaltungssachen (§ 410 ASVG) Bescheide zu erlassen.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist jedoch, wie die Rekurswerberin richtig darlegt, die Wiener Gebietskrankenkasse als Träger der Sozialversicherung eine Behörde im Sinne des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera d, EGVG. Darunter sind nicht nur die in Artikel römisch zwei, EGVG genannten Behörden zu verstehen, weil der eingeschränkte Behördenbegriff des Artikel römisch sechs, Absatz eins, EGVG nur für den Bereich des AVG und des VStG Anwendung zu finden hat; es sind darunter vielmehr alle jene Behörden zu verstehen, deren Tätigkeit der Republik Österreich rechtlich zuzurechnen ist (Hellbling, Verwaltungsverfahrensgesetz, römisch eins, 81; Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, 122). Eine Behörde ist eine mit Befehls- und Zwangsgewalt (Imperium) ausgestattete Einrichtung. Entscheidend ist ihre Funktion, nicht ihre organisatorische Stellung im Verwaltungsapparat. Nur eine Verwaltungsbehörde kann Bescheide erlassen (Hellbling a. a. O., 94; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 143; Merkl, Allgemeines Verwaltungsrecht, 306; Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts5, römisch eins, 50). Diese Voraussetzungen treffen auf die Träger der Sozialversicherung, die vom Gesetzgeber mit Aufgaben der Bundesvollziehung beauftragt und mit Hoheitsrechten ausgestattet worden sind, zu, sodass deren Tätigkeit insoweit der Republik Österreich zuzurechnen ist. (VerfGHSlg 4591 aus 1963,). Dies ergibt sich insbesondere aus der Verpflichtung der Versicherungsträger, in Leistungssachen (Paragraph 367, ASVG) und in Verwaltungssachen (Paragraph 410, ASVG) Bescheide zu erlassen.
Daraus ist für den vorliegenden Fall zu folgern, dass der Beklagte in dem einen festgestellten Fall vor einer Behörde im Sinne des Art VIII Abs 1 lit d EGVG eine Partei vertreten hat. Ob er aber den Vorschriften über die Winkelschreiberei zuwidergehandelt und damit auch gegen den § 1 UWG verstoßen hat, kann nach den bisherigen Verfahrensergebnissen noch nicht abschließend beurteilt werden, weil das Erstgericht zur Frage der Gewerbsmäßigkeit keine Feststellungen getroffen hat. Gewerbsmäßig ist eine regelmäßig und nachhaltig in der Absicht auf Gewinn entfaltete Tätigkeit (Hellbling a. a. O. 80), wobei dieses Erfordernis im Einzelfall vor allem aus dem Umfang der Vertretungshandlungen und der längeren Zeitspanne, in welche sie fallen, zu erschließen ist (EvBl 1976/234; EvBl 1954/282 u. a.). Wenn das Berufungsgericht, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, die Auffassung vertritt, der Sachverhalt sei nicht vollständig geklärt, um das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit abschließend beurteilen zu können, so ist es dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, versagt, dieser Auffassung entgegenzutreten (Fasching IV, 414; JBl 1975, 549; SZ 43/167 u. v. a.). Die näheren Umstände der festgestellten Vertretung sowie die Frage, ob der Beklagte nicht auch in anderen Fällen vor Behörden Parteien vertreten hat, wurde vom Erstgericht nicht geklärt, sodass sich die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung im gegenständlichen Umfang als notwendig erweist.Daraus ist für den vorliegenden Fall zu folgern, dass der Beklagte in dem einen festgestellten Fall vor einer Behörde im Sinne des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera d, EGVG eine Partei vertreten hat. Ob er aber den Vorschriften über die Winkelschreiberei zuwidergehandelt und damit auch gegen den Paragraph eins, UWG verstoßen hat, kann nach den bisherigen Verfahrensergebnissen noch nicht abschließend beurteilt werden, weil das Erstgericht zur Frage der Gewerbsmäßigkeit keine Feststellungen getroffen hat. Gewerbsmäßig ist eine regelmäßig und nachhaltig in der Absicht auf Gewinn entfaltete Tätigkeit (Hellbling a. a. O. 80), wobei dieses Erfordernis im Einzelfall vor allem aus dem Umfang der Vertretungshandlungen und der längeren Zeitspanne, in welche sie fallen, zu erschließen ist (EvBl 1976/234; EvBl 1954/282 u. a.). Wenn das Berufungsgericht, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, die Auffassung vertritt, der Sachverhalt sei nicht vollständig geklärt, um das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit abschließend beurteilen zu können, so ist es dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, versagt, dieser Auffassung entgegenzutreten (Fasching römisch vier, 414; JBl 1975, 549; SZ 43/167 u. v. a.). Die näheren Umstände der festgestellten Vertretung sowie die Frage, ob der Beklagte nicht auch in anderen Fällen vor Behörden Parteien vertreten hat, wurde vom Erstgericht nicht geklärt, sodass sich die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung im gegenständlichen Umfang als notwendig erweist.
Der von der klagenden Partei gegen den Beklagten erhobene Vorwurf der unerlaubten Parteienvertretung vor Behörden wurde vor dem Erstgericht ausschließlich auf den Art VIII Abs 1 lit d EGVG und auf das – allerdings insoweit außer Kraft gesetzte (vgl EvBl 1976/234) – Hofkanzleidekret vom 5. Februar 1847 gestützt, sodass ein den geltend gemachten Unterlassungsanspruch allenfalls begründender weiterer Verstoß, wie er nun im Rekurs erstmals behauptet wird, nicht zu berücksichtigen ist.Der von der klagenden Partei gegen den Beklagten erhobene Vorwurf der unerlaubten Parteienvertretung vor Behörden wurde vor dem Erstgericht ausschließlich auf den Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera d, EGVG und auf das – allerdings insoweit außer Kraft gesetzte vergleiche EvBl 1976/234) – Hofkanzleidekret vom 5. Februar 1847 gestützt, sodass ein den geltend gemachten Unterlassungsanspruch allenfalls begründender weiterer Verstoß, wie er nun im Rekurs erstmals behauptet wird, nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Rekurs der klagenden Partei konnte daher ein Erfolg nicht beschieden sein.
Zur Revision der klagenden Partei:
Durch die Urteilsveröffentlichung soll eine durch die wettbewerbswidrige Handlung hervorgerufene unrichtige Meinung des Publikums richtiggestellt und verhindert werden, dass sie weiterhin um sich greift. Die Urteilsveröffentlichung dient daher der Aufklärung des durch die wettbewerbswidrige Handlung irregeführten Publikums. Die Berechtigung eines solchen Begehrens hängt somit davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei an der Aufklärung des Publikums besteht (ÖBl 1975, 45; 4 Ob 335/76; 4 Ob 369/76 u. a.).
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Teilurteils vor, weil das Publikum ein Informationsbedürfnis über die fehlende Berechtigung des Beklagten besitzt, mit Gläubigern zahlungsunfähiger Auftraggeber Verhandlungen über die Höhe und die Abstattung dieser Verbindlichkeiten zu führen. Diesem Informationsbedürfnis kann nur im Wege der Urteilsveröffentlichung Rechnung getragen werden. Da aber über den aufgehobenen Teil des Unterlassungsanspruches der klagenden Partei noch nicht entschieden worden ist, musste zur Vermeidung von allenfalls zwei Urteilsveröffentlichungen der die Abweisung des noch unerledigten Veröffentlichungsbegehrens betreffende Teil des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Rechtssache auch in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird im Endurteil auch über das noch offene Veröffentlichungsbegehren unter einem abschließend zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50, 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40, 50, 52, ZPO begründet.