Rechtssatz RS0038299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038299
Geschäftszahl
4Ob358/75; 4Ob380/76 (4Ob381/76)
Entscheidungsdatum
09.11.1976
Norm
ABGB §1010
EGVG ArtVIII Abs1 litd
WinkelschreibereiV §1
ZPO §31
Rechtssatz
Die bloße Entgegenahme eines Auftrages oder einer Vollmacht zu unerlaubter Vertretungstätigkeit verstößt für sich allein noch nicht gegen das Verbot der Winkelschreiberei, weil § 1 lit b WinkelschreiberV lediglich das Einschreiten als Bevollmächtigter bei Gericht untersagt; erst das tatsächliche Auftreten als Parteienvertreter vor Gericht - nicht aber die ihm vorangehenden bloßen Vorbereitungshandlungen - erfüllen den Tatbestand der Winkelschreiberei.Die bloße Entgegenahme eines Auftrages oder einer Vollmacht zu unerlaubter Vertretungstätigkeit verstößt für sich allein noch nicht gegen das Verbot der Winkelschreiberei, weil Paragraph eins, Litera b, WinkelschreiberV lediglich das Einschreiten als Bevollmächtigter bei Gericht untersagt; erst das tatsächliche Auftreten als Parteienvertreter vor Gericht - nicht aber die ihm vorangehenden bloßen Vorbereitungshandlungen - erfüllen den Tatbestand der Winkelschreiberei.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 358/75
Entscheidungstext OGH 02.03.1976 4 Ob 358/75
Veröff: EvBl 1976/234 S 495 = ÖBl 1976,132 = JBl 1977,39 = SZ 49/30
- 4 Ob 380/76
Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 380/76
Veröff: ÖBl 1977,96 = NZ 1980,186
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038299
Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0040OB00358_7500000_003