Gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung wendet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Beklagten. Ob und wie weit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden.
Für die Frage der Zulässigkeit dieses Revisionsrekurses sind gemäß §§ 78, 402 Abs. 2 EO die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden.Für die Frage der Zulässigkeit dieses Revisionsrekurses sind gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden.
Nach § 527 Abs. 2, letzter Satz, ZPO darf das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet. Im Hinblick auf den Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der von der Aufhebung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteige (§ 500 Abs. 2 Z 1, § 527 Abs. 1, letzter Satz, § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO), steht zwar fest, daß der Revisionsrekurs nicht schon nach § 528 ZPO unstatthaft ist. Ob aber das Rekursgericht das Rechtsmittel gegen seine Entscheidung nach § 502 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 ZPO für zulässig erachtet hat, ist seinen Aussprüchen nicht zu entnehmen. Dies ist aber von Bedeutung:Nach Paragraph 527, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO darf das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet. Im Hinblick auf den Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der von der Aufhebung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteige (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 527, Absatz eins,, letzter Satz, Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), steht zwar fest, daß der Revisionsrekurs nicht schon nach Paragraph 528, ZPO unstatthaft ist. Ob aber das Rekursgericht das Rechtsmittel gegen seine Entscheidung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ZPO für zulässig erachtet hat, ist seinen Aussprüchen nicht zu entnehmen. Dies ist aber von Bedeutung:
Übersteigt nämlich der Wert des Streitgegenstandes nicht S 300.000,--, dann hat sich die Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken; bei einem darüber gelegenen Streitwert ist sie dagegen auf alle Rechtsfragen zu erstrecken. Die Begründung des Rekursgerichtes für seinen Rechtskraftvorbehalt läßt zwar erkennen, daß es dabei den Zulassungsbereich (§ 502 Abs. 4 Z 1, § 528 Abs. 2 ZPO) vor Augen hatte. Der Rechtskraftvorbehalt ersetzt aber den erforderlichen Ausspruch über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht, weil der Oberste Gerichtshof nach § 526 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 527 Abs. 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an den Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach § 500 Abs. 2, § 526 Abs. 3, § 528 Abs. 2 ZPO (RZ 1984/87; ÖBl. 1986, 108). Da das Rekursgericht den notwendigen Ausspruch über die Streitwertgrenze von S 300.000,-- unterlassen hat, wird es diesen im Weg der Berichtigung (Ergänzung) seines Spruches nachzuholen haben (vgl. EvBl. 1984/15, ÖBl. 1986, 108).Übersteigt nämlich der Wert des Streitgegenstandes nicht S 300.000,--, dann hat sich die Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken; bei einem darüber gelegenen Streitwert ist sie dagegen auf alle Rechtsfragen zu erstrecken. Die Begründung des Rekursgerichtes für seinen Rechtskraftvorbehalt läßt zwar erkennen, daß es dabei den Zulassungsbereich (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO) vor Augen hatte. Der Rechtskraftvorbehalt ersetzt aber den erforderlichen Ausspruch über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht, weil der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an den Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach Paragraph 500, Absatz 2,, Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO (RZ 1984/87; ÖBl. 1986, 108). Da das Rekursgericht den notwendigen Ausspruch über die Streitwertgrenze von S 300.000,-- unterlassen hat, wird es diesen im Weg der Berichtigung (Ergänzung) seines Spruches nachzuholen haben vergleiche EvBl. 1984/15, ÖBl. 1986, 108).