Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin wiederholt in der Revision ihren Standpunkt, daß das Gratisverteilen der Tageszeitung der Beklagten durch einen Zeitraum von vier Wochen zur Bedarfsdeckung und damit zur Marktverstopfung sowie zur Behinderung des Absatzes der Mitbewerber führen könne. Das von der Beklagten angekündigte Werbegeschenk bilde einen zusätzlichen Anreiz, sich an der Aktion zu beteiligen. Mit dem Zeitraum von vier Wochen werde die für das Kennenlernen einer Tageszeitung erforderliche Zeit weit überschritten. In dieser Zeit könne ein Gewöhnungseffekt eintreten, der zum Weiterbezug der Zeitung aus bloßer Bequemlichkeit führe. Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Wie andere Warenproben, dürfen auch Tageszeitungen zu Werbezwecken verschenkt werden, soweit dies nach Art, Umfang und Dauer zum Zweck der Erprobung geschieht (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 980 Rz 795 zu § 1 dUWG; ÖBl 1984, 8); sie dürfen aber nicht in solchen Mengen und über solche Zeiträume unentgeltlich abgegeben werden, daß dadurch Bedarfsdeckung eintritt oder Mitbewerber infolge einer Marktverstopfung im Absatz ihrer eigenen Erzeugnisse behindert werden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 124; ÖBl 1984, 8 mwN). Behinderungswettbewerb liegt nicht schon dann vor, wenn eine Wettbewerbshandlung geeignet ist, Mitbewerber zu beeinträchtigen, ist es doch Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbes, in den Kundenkreis der Mitbewerber einzudringen. Nur dann, wenn ein Unternehmer durch Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, daß dieser seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann, behindert er Mitbewerber in sittenwidriger Weise. In diesem Fall ist nämlich die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb. Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, sind daher regelmäßig wettbewerbswidrig. Typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. Ob eine bestimmte Maßnahme noch im Rahmen des Zulässigen liegt oder bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muß nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (ÖBl 1980, 94; ÖBl 1987, 67 mwN).Wie andere Warenproben, dürfen auch Tageszeitungen zu Werbezwecken verschenkt werden, soweit dies nach Art, Umfang und Dauer zum Zweck der Erprobung geschieht (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 980 Rz 795 zu Paragraph eins, dUWG; ÖBl 1984, 8); sie dürfen aber nicht in solchen Mengen und über solche Zeiträume unentgeltlich abgegeben werden, daß dadurch Bedarfsdeckung eintritt oder Mitbewerber infolge einer Marktverstopfung im Absatz ihrer eigenen Erzeugnisse behindert werden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 124; ÖBl 1984, 8 mwN). Behinderungswettbewerb liegt nicht schon dann vor, wenn eine Wettbewerbshandlung geeignet ist, Mitbewerber zu beeinträchtigen, ist es doch Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbes, in den Kundenkreis der Mitbewerber einzudringen. Nur dann, wenn ein Unternehmer durch Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, daß dieser seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann, behindert er Mitbewerber in sittenwidriger Weise. In diesem Fall ist nämlich die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb. Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, sind daher regelmäßig wettbewerbswidrig. Typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. Ob eine bestimmte Maßnahme noch im Rahmen des Zulässigen liegt oder bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muß nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (ÖBl 1980, 94; ÖBl 1987, 67 mwN).
Baumbach-Hefermehl (aaO) vertreten die Auffassung, daß im allgemeinen eine Frist von zwei Wochen zur Bildung eines Urteils über die Qualität einer Tageszeitung ausreichen werde; diese Höchstgrenze dürfe allenfalls bei wahlloser Streuung mit Rücksicht auf den möglichen Wechsel der Empfänger geringfügig überschritten werden. Es genüge jedoch, daß der Wettbewerb gegenüber Neubeziehern und Einzelkäufern, nicht aber gegenüber Abonnenten ausgeschaltet werde; der Gewöhnungseffekt werde viele dieser Personen zum dauernden Alleinbezug veranlassen. Die Ausschaltung des Leistungsvergleichs sei bei Tageszeitungen im Hinblick auf die Informationsaufgabe der Presse in besonderem Maße bedenklich. In einem gegen die Beklagte geführten Verfahren - in welchem die damalige Klägerin allerdings keine Marktverstopfung behauptet hatte - hat der Oberste Gerichtshof das einmonatige Gratisverteilen der "Kleinen Zeitung" als nicht sittenwidrig beurteilt (4 Ob 417/77). In einer weiteren Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde das - auf die Vorwahlzeit
beschränkte - Gratisverteilen einer Sonntagszeitung, welche erkennbar parteipolitischen Zielen und insbesondere der Wahlwerbung diente, nicht als unlauterer Behinderungswettbewerb eingestuft (ÖBl 1980, 94). Auch in der Gratisabgabe einer Tageszeitung an 13 nicht aufeinanderfolgender, durch Intervalle von jeweils etwa einem Monat getrennten Tagen wurde nichts Sittenwidriges gesehen (ÖBl 1984, 8). Schließlich wurde auch das ständige unentgeltliche Einschalten von Privatkleinanzeigen in eine Wochenzeitung nicht als unzulässiger Behinderungswettbewerb beurteilt und die Gefahr einer Marktverstopfung verneint (ÖBl 1987, 70).
Die Rechtsprechung, daß Schenkungen zu Erprobungszwecken zulässig sind, hat auch in der Lehre Billigung gefunden (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 256): Danach sollten aber solche Schenkungen auch ohne Rücksicht auf ihre Marktfolgen zugelassen werden, so lange sie sich in dem durch den Erprobungszweck gerechtfertigten Rahmen halten, weil dann eine eindeutig leistungsbezogene Wettbewerbshandlung vorliege. Der Markt könne nur "verstopft" werden, wenn das in Frage stehende Angebot quantitativ dazu ausreiche. Solche Umstände, eventuell auch die Gefahr, daß der Kunde nach Beendigung einer Schenkungsaktion davon absehe, die Angebote der Mitbewerber unbeeinflußt zu prüfen, seien möglichst exakt zu ermitteln, weil es sonst zu bloßen Scheinbegründungen kommen könne (Koppensteiner aaO 258 mit weiteren Literaturhinweisen in FN 103). Dieser Auffassung ist insoweit beizupflichten, als nicht schon aus der Unentgeltlichkeit bzw. der Dauer des unentgeltlichen Verteilens einer Ware für sich allein auf die Gewöhnung der Beschenkten und die damit verbundene Neigung, künftighin aus Bequemlichkeit von der unbeeinflußten Prüfung des Angebotes der Mitbewerber abzusehen, geschlossen werden darf. Im allgemeinen wird wohl die Qualität der Konkurrenzprodukte den Ausschlag dafür geben, ob deren Absatz durch das Verteilen von Gratisware auf Dauer wesentlich beeinflußt werden kann. Bei Tageszeitungen können zwar Leitartikel, Kolumnen und Serien sicherlich einen solchen Gewöhnungseffekt herbeiführen; umgekehrt bieten häufig auch die Schlagzeilen der Titelseiten einen unmittelbaren Kaufanreiz. Eine Behinderung durch die Gefahr einer Marktverstopfung oder einer Gewöhnung des Publikums durch das Gratisverteilen einer Tageszeitung kann daher nur bei Vorliegen besonderer, vom Kläger zu behauptender und zu beweisender (so auch 4 Ob 417/77) Umstände angenommen werden.Die Rechtsprechung, daß Schenkungen zu Erprobungszwecken zulässig sind, hat auch in der Lehre Billigung gefunden (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 256): Danach sollten aber solche Schenkungen auch ohne Rücksicht auf ihre Marktfolgen zugelassen werden, so lange sie sich in dem durch den Erprobungszweck gerechtfertigten Rahmen halten, weil dann eine eindeutig leistungsbezogene Wettbewerbshandlung vorliege. Der Markt könne nur "verstopft" werden, wenn das in Frage stehende Angebot quantitativ dazu ausreiche. Solche Umstände, eventuell auch die Gefahr, daß der Kunde nach Beendigung einer Schenkungsaktion davon absehe, die Angebote der Mitbewerber unbeeinflußt zu prüfen, seien möglichst exakt zu ermitteln, weil es sonst zu bloßen Scheinbegründungen kommen könne (Koppensteiner aaO 258 mit weiteren Literaturhinweisen in FN 103). Dieser Auffassung ist insoweit beizupflichten, als nicht schon aus der Unentgeltlichkeit bzw. der Dauer des unentgeltlichen Verteilens einer Ware für sich allein auf die Gewöhnung der Beschenkten und die damit verbundene Neigung, künftighin aus Bequemlichkeit von der unbeeinflußten Prüfung des Angebotes der Mitbewerber abzusehen, geschlossen werden darf. Im allgemeinen wird wohl die Qualität der Konkurrenzprodukte den Ausschlag dafür geben, ob deren Absatz durch das Verteilen von Gratisware auf Dauer wesentlich beeinflußt werden kann. Bei Tageszeitungen können zwar Leitartikel, Kolumnen und Serien sicherlich einen solchen Gewöhnungseffekt herbeiführen; umgekehrt bieten häufig auch die Schlagzeilen der Titelseiten einen unmittelbaren Kaufanreiz. Eine Behinderung durch die Gefahr einer Marktverstopfung oder einer Gewöhnung des Publikums durch das Gratisverteilen einer Tageszeitung kann daher nur bei Vorliegen besonderer, vom Kläger zu behauptender und zu beweisender (so auch 4 Ob 417/77) Umstände angenommen werden.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Tageszeitung in einem bestimmten Gebiet nur an einem einzigen Tag unbeschränkt gratis verteilt wurde, während zum weiteren vierwöchigen Gratisbezug die Anforderung mit einer dem ersten Gratisexemplar beigefügten Bestellkarte erforderlich war. Da erfahrungsgemäß beim Publikum keine allzugroße Bereitschaft besteht, derartige Bestellkarten auszufüllen und einzusenden - und diese Bereitschaft auch durch geringwertige Werbegeschenke nicht wesentlich gesteigert werden kann -, war der Gratisbezug tatsächlich auf einen nicht besonders ins Gewicht fallenden Teil der Haushalte im Verteilungsgebiet beschränkt; die Klägerin hat auch gar nicht behauptet, daß die angesprochenen Kreise in erheblichem Ausmaß von der Aktion der Beklagten Gebrauch gemacht hätten. Damit fehlen aber die Voraussetzungen für die Annahme einer echten Bedarfsdeckung und einer damit verbundenen Marktverstopfung, so daß der Beklagten auch der verhältnismäßig lange Zeitraum des Gratisverteilens hier nicht schaden kann.
Der Hinweis der Klägerin, daß im Autohandel nur kurze Probefahrten üblich seien, weshalb auch das Gratisverteilen einer Tageszeitung über einen Zeitraum von vier Wochen nicht gerechtfertigt sein könne, übersieht den hohen Wertunterschied der verglichenen Produkte; schon der hohe Preis eines Neuwagens führt dazu, daß die Fahrzeuge den einzelnen Kunden nur kurze Zeit bloß zu Testzwecken zur Verfügung gestellt werden können.
Da somit das Gratisverteilen der Tageszeitung der Beklagten durch die konkrete Ausgestaltung ihrer Werbeaktion zu keiner Bedarfsdeckung führte und trotz des langen Zeitraumes des unentgeltlichen Verteilens der Erprobungszweck im Vordergrund stand, mußte der Revision der Klägerin ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Da somit das Gratisverteilen der Tageszeitung der Beklagten durch die konkrete Ausgestaltung ihrer Werbeaktion zu keiner Bedarfsdeckung führte und trotz des langen Zeitraumes des unentgeltlichen Verteilens der Erprobungszweck im Vordergrund stand, mußte der Revision der Klägerin ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.