Begründung:
Der Beklagte ist alleiniger Geschäftsführer der am 27. Jänner 1987 zu HRB 36 825 des Handelsgerichtes Wien registrierten "A***-M***-F***-R*** G*** MBH". Gegenstand des
von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens ist a) die Ausübung des Reisebürogewerbes, insbesondere die Vermittlung oder Veranstaltung von Kurreisen in die Region Abano/Montegrotto (Italien), und b) die Errichtung und der Betrieb eines Buchungsbüros für Hotelaufenthalte in Hotels der Region Abano/Montegrotto (Italien), insbesondere in Hotels, die von den Gesellschaftern oder Gesellschaften, an denen die Gesellschafter beteiligt sind, geführt werden. Die Gesellschaft verfügt über keine Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes; über das von ihr beim Magistrat der Stadt Wien gestellte Konzessionsansuchen ist bisher noch nicht entschieden worden. Im Lokal in Wien 1., Wipplingerstraße 12 werden Buchungen für Nächtigungen in Hotels der M*** F*** S.R.L.
entgegengenommen, welche in der Region Abano/Montegrotto zahlreiche Kurhotels betreibt; die einzige Tätigkeit dieser Gesellschaft besteht darin, diesen Hotels Gäste zuzuführen. Die italienische Finanzverwaltung hat die Beteiligung der M*** F*** S.R.L. an einer österreichischen Gesellschaft verweigert, so daß der von dieser italienischen Gesellschaft als Gesellschafter abgeschlossene Gesellschaftsvertrag mit Vereinbarung vom 4. Dezember 1986 wieder aufgelöst werden mußte.
Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen hat die Gesellschaft für "Fangokur-Reisen nach Abano/Montegrotto/Terme" ab 21. März 1987 auch in der "Neuen Kronen-Zeitung" Inseratenwerbung betrieben.
Der Beklagte erteilt Kunden hinsichtlich der von ihnen beabsichtigten Reisen nach Abano/Montegrotto individuelle Reiseberatung; er nimmt persönlich Buchungen für Pauschalarrangements - einschließlich Bustransport - entgegen und folgt den Kunden Hotelgutscheine, Bustickets sowie Rechnungen und Zahlscheine, die als Empfänger der zu leistenden Zahlungen die "A***-M***-F***-R*** G*** MBH" aufweisen aus.
Der klagende Wettbewerbsschutzverband, welchem ua. der Ö*** R*** angehört, beantragt zur Sicherung
seines gleichlautenden Unterlassungsbegehrens, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, als Geschäftsführer der "A***-M***-F***-R*** G*** MBH" Geschäfte und
sonstige Tätigkeiten, die der Konzessionspflicht für die Ausübung des Reisebürogewerbes unterliegen, anzukündigen und durchzuführen insbesondere die Veranstaltung von Pauschalreisen nach Abano/Montegrotto (Italien) samt Durchführung der Werbung und Entgegennahme von Buchungen im Namen der "A***-M***-F***-R*** G*** MBH" selbst
durchzuführen, sich daran zu beteiligen bzw. trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis nicht dagegen einzuschreiten, sofern der "A***-M***-F***-R*** G*** MBH" die
erforderliche Konzession nicht erteilt wurde. Der Beklagte werde als eigentlicher Störer in Anspruch genommen; er habe als Geschäftsführer der konzessionslosen Gesellschaft die Wettbewerbsverstöße selbst begangen. Das Verkaufslokal in Wien 1., Wipplingerstraße 12, gleiche in seiner äußeren Erscheinung einem Reisebüro; dort lägen zahlreiche in Hochglanzdruck hergestellte Prospekte auf, in denen für Urlaubsfahrten und Aufenthalte in Abano/Montegrotto geworben werde. Der Beklagte entfalte dort eine individuelle Kundenberatung und nehme Buchungen für Busfahrten und Hotelnächtigungen entgegen. Auch sei ab 21. März 1987 eine umfangreiche Inseratenwerbung in der "Neuen Kronen-Zeitung" betrieben worden. Diese konzessionslose Tätigkeit
verstoße - insbesondere im Hinblick auf § 208 Abs 1 GewO - gegen die guten Sitten im Wettbewerb.verstoße - insbesondere im Hinblick auf Paragraph 208, Absatz eins, GewO - gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
Der Beklagte sprach sich gegen die Erlassung dieser einstweiligen Verfügung aus. Die "A***-M***-F***-R*** G*** MBH" habe bereits am 9. Jänner 1987 ein Konzessionsansuchen vorbereitet und dieses am 27. Jänner 1987 zugleich mit der Handelsregistereingabe zwecks Anmeldung zweier Gesamtprokuristen, von denen einer als gewerberechtlicher Geschäftsführer vorgesehen gewesen sei, abgesendet. Das Handelsgericht Wien habe aber die Gesamtprokuristen erst am 17. April 1987 eingetragen, so daß der entsprechende Handelsregisterauszug dem Konzessionsansuchen so lange nicht habe nachgereicht werden können. Daß die Eintragung der Prokuristen erst am 17. April 1987 erfolgen werde, sei für die Gesellschaft nicht vorhersehbar gewesen; sie habe vielmehr mit einer üblichen Bearbeitungszeit von 2 Monaten für ihr Konzessionsansuchen und damit gerechnet, daß die Konzession Mitte März 1987 vorliegen werde. Darauf sei der Beginn der Geschäftstätigkeit abgestellt worden, und mit diesem Zeitpunkt seien auch die ersten Inserate in der "Neuen Kronen-Zeitung" erschienen.
Im übrigen habe die M*** F*** S.R.L., nachdem sie
bereits in der Bundesrepublik Deutschland zwei Buchungsbüros eröffnet hatte, beschlossen, auch in Wien ein derartiges Buchungsbüro zu eröffnen und daher als Hauptgesellschafter die "A***-M***-F***-R*** G*** MBH" gründen wollen.
Der bereits abgeschlossene Gesellschaftsvertrag vom 21. Oktober 1986 habe aber am 4. Dezember 1986 wieder aufgelöst werden müssen, weil die italienische Finanzverwaltung die Beteiligung an einer österreichischen Gesellschaft verboten habe. Daher habe Dr. Piergiorgio M*** als Hauptgesellschafter der M*** F*** S.R.L. deren Stammeinlage an der österreichischen Gesellschaft übernommen. Die einzige Tätigkeit dieser österreichischen Gesellschaft bestehe darin, den von der M*** F*** S.R.L. betriebenen Hotels Gäste zuzuführen. Ihr Zweck sei es daher nicht, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, sondern das wirtschaftliche Fortkommen der Hotels der italienischen Gesellschaft zu fördern. Der Beklagte habe somit im Hinblick auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1976, 2049/75, und vom 22. Februar 1980, 278/78, davon ausgehen können, daß die von ihm bzw. von der genannten Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit auch ohne Konzessionserteilung ausgeübt werden dürfe.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Tätigkeit des Beklagten verstoße nicht gegen § 1 UWG, weil seine Auffassung, daß hiefür eine Gewerbeberechtigung nicht erforderlich sei, mit gutem Grund vertreten werden könne.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Tätigkeit des Beklagten verstoße nicht gegen Paragraph eins, UWG, weil seine Auffassung, daß hiefür eine Gewerbeberechtigung nicht erforderlich sei, mit gutem Grund vertreten werden könne.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die vom Beklagten bzw. von der Gesellschaft vorgenommene Tätigkeit der Konzessionspflicht gemäß § 208 Abs 1 GewO unterliege. Sie werde aber auch gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs 2 und 5 GewO ausgeübt. Hiezu genüge bereits die Absicht, einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, wobei die Zweckwidmung des Ertrages irrelevant sei. Auch die zum Nutzen Dritter ausgeübte (fremdnützige) Tätigkeit unterliege der GewO. So sei etwa auch für die Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens eine entsprechende Gewerbeberechtigung im Inland erforderlich. Der Beklagte müsse es sich gefallen lassen, daß die von ihm im Interesse einer mit seiner Gesellschaft stark verflochtenen italienischen Hotelkette ausgeübte Tätigkeit als Förderung fremden Wettbewerbes behandelt werde, auch wenn er daraus selbst keinen Nutzen ziehen sollte. Die von ihm ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffe lediglich Vereine; sie könne daher auf die Gesellschaft des Beklagten, deren Unternehmensgegenstand und Geschäftsziel den darauf beruhenden Tätigkeiten grundsätzlich bereits gewerbsmäßigen Charakter verleihe, nicht angewendet werden. Eine zweifelhafte Rechtslage, welche den Beklagten mit gutem Grund eine entgegengesetzte Rechtsmeinung habe vertreten lassen, liege daher nicht vor.Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die vom Beklagten bzw. von der Gesellschaft vorgenommene Tätigkeit der Konzessionspflicht gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO unterliege. Sie werde aber auch gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 5 GewO ausgeübt. Hiezu genüge bereits die Absicht, einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, wobei die Zweckwidmung des Ertrages irrelevant sei. Auch die zum Nutzen Dritter ausgeübte (fremdnützige) Tätigkeit unterliege der GewO. So sei etwa auch für die Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens eine entsprechende Gewerbeberechtigung im Inland erforderlich. Der Beklagte müsse es sich gefallen lassen, daß die von ihm im Interesse einer mit seiner Gesellschaft stark verflochtenen italienischen Hotelkette ausgeübte Tätigkeit als Förderung fremden Wettbewerbes behandelt werde, auch wenn er daraus selbst keinen Nutzen ziehen sollte. Die von ihm ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffe lediglich Vereine; sie könne daher auf die Gesellschaft des Beklagten, deren Unternehmensgegenstand und Geschäftsziel den darauf beruhenden Tätigkeiten grundsätzlich bereits gewerbsmäßigen Charakter verleihe, nicht angewendet werden. Eine zweifelhafte Rechtslage, welche den Beklagten mit gutem Grund eine entgegengesetzte Rechtsmeinung habe vertreten lassen, liege daher nicht vor.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Der Kläger stellt den Antrag, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.