Rechtssatz RS0059382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059382
Entscheidungsdatum
02.06.2003
Rechtssatz
Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke im Sinne der Durchführung gesellschaftlicher, humanitärer und wohltätiger Aufgaben errichtet werden; ist aber der Unternehmensgegenstand mit der "Ausübung des Reisebürogewerbes" umschrieben, schließt dies von vornherein die Verfolgung ideeller Zwecke aus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 382/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 382/87
- 3 Ob 77/92
Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 77/92
auch; nur: Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke im Sinne der Durchführung gesellschaftlicher, humanitärer und wohltätiger Aufgaben errichtet werden. (T1)
Beisatz: Zweck einer GmbH braucht kein kommerzieller sein (hier: Betrieb einer Krankenanstalt, der Gemeinnützigkeit und Öffentlichkeitsrecht zukommt). (T2)
Anm: Veröff: EvBl 1993/82 S 346 = JBl 1993,528 ff = RPflSlgE 1993/86
- 5 Ob 34/03s
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 34/03s
nur: Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke errichtet werden. (T3); Beisatz: Hier: Tourismusverbände, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, schließen sich zusammen und gründen eine GmbH. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059382
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00382_8700000_001