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Rechtssatz RS0059382

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059382

Geschäftszahl

4Ob382/87; 3Ob77/92; 5Ob34/03s

Entscheidungsdatum

02.06.2003

Rechtssatz

Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke im Sinne der Durchführung gesellschaftlicher, humanitärer und wohltätiger Aufgaben errichtet werden; ist aber der Unternehmensgegenstand mit der "Ausübung des Reisebürogewerbes" umschrieben, schließt dies von vornherein die Verfolgung ideeller Zwecke aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 382/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 382/87
  • 3 Ob 77/92
    Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 77/92
    auch; nur: Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke im Sinne der Durchführung gesellschaftlicher, humanitärer und wohltätiger Aufgaben errichtet werden. (T1)
    Beisatz: Zweck einer GmbH braucht kein kommerzieller sein (hier: Betrieb einer Krankenanstalt, der Gemeinnützigkeit und Öffentlichkeitsrecht zukommt). (T2)
    Anm: Veröff: EvBl 1993/82 S 346 = JBl 1993,528 ff = RPflSlgE 1993/86
  • 5 Ob 34/03s
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 34/03s
    nur: Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke errichtet werden. (T3); Beisatz: Hier: Tourismusverbände, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, schließen sich zusammen und gründen eine GmbH. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059382

Im RIS seit

17.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00382_8700000_001