Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist wegen Fehlens einer Rechtsprechung zu der Frage der Anwendbarkeit des § 15 EO auf Gesellschaften mbH, denen die Rechtsträgerschaft für öffentliche Krankenanstalten übertragen ist, zulässig.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist wegen Fehlens einer Rechtsprechung zu der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 15, EO auf Gesellschaften mbH, denen die Rechtsträgerschaft für öffentliche Krankenanstalten übertragen ist, zulässig.
Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Entscheidend ist zunächst, ob das Erstgericht schon bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag ausreichende Hinweise vorfand, daß es sich bei der verpflichteten Partei um eine durch den Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte "Anstalt" handeln könne. Andernfalls hatte das Erstgericht die Exekution ohne Beschränkung auf die Vermögensbestandteile zu bewilligen, welche ohne Beeinträchtigung der von der verpflichteten Partei zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden können. Das erst im Rekurs der verpflichteten Partei Vorgebrachte wäre als unzulässige Neuerung nicht zu beachten und die verpflichtete Partei darauf zu verweisen, daß nach § 39 Abs 1 Z 4 EO die Exekution auf Antrag oder auch von Amts wegen (§ 39 Abs 2 Satz 1 EO) unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen ist, wenn die Exekution gegen eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 15 EO für unzulässig erklärt wurde, wenn also mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde rechtskräftig entschieden ist, daß kein Vermögensbestandteil ohne Beeinträchtigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden kann. Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nur einzelne Vermögensbestandteile als unverzichtbar erklärt, wäre die Exekution auf die übrigen Vermögensbestandteile einzuschränken (Heller-Berger-Stix 295).Entscheidend ist zunächst, ob das Erstgericht schon bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag ausreichende Hinweise vorfand, daß es sich bei der verpflichteten Partei um eine durch den Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte "Anstalt" handeln könne. Andernfalls hatte das Erstgericht die Exekution ohne Beschränkung auf die Vermögensbestandteile zu bewilligen, welche ohne Beeinträchtigung der von der verpflichteten Partei zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden können. Das erst im Rekurs der verpflichteten Partei Vorgebrachte wäre als unzulässige Neuerung nicht zu beachten und die verpflichtete Partei darauf zu verweisen, daß nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, EO die Exekution auf Antrag oder auch von Amts wegen (Paragraph 39, Absatz 2, Satz 1 EO) unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen ist, wenn die Exekution gegen eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 15, EO für unzulässig erklärt wurde, wenn also mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde rechtskräftig entschieden ist, daß kein Vermögensbestandteil ohne Beeinträchtigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden kann. Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nur einzelne Vermögensbestandteile als unverzichtbar erklärt, wäre die Exekution auf die übrigen Vermögensbestandteile einzuschränken (Heller-Berger-Stix 295).
Der erkennende Senat hat vor kurzer Zeit in der Entscheidung vom 10. Juli 1991 zu 3 Ob 88/90, dort allerdings bei einer Forderungsexekution gegen eine Gemeinde nach Einstellung der Fahrnisexekution in Einklang mit der neueren Lehre (Fasching, Konkurs, Ausgleich und Zwangsvollstreckung bei Gemeinden 107; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 34 und 226; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, 56; Traxler, Exekution, ÖGZ 1982, 389; Rebhahn-Strasser, Zwangsvollstreckung und Insolvenz bei Gemeinden, 133) die Ansicht abgelehnt, die Exekution dürfe unter dem Vorbehalt der Einschränkung nach § 15 EO bewilligt und erst dann die Erklärung der Verwaltungsbehörde eingeholt werden, welche Vermögensstücke ohne Beeinträchtigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können (so Heller-Berger-Stix 294 f; JME Zl 11.437/35 in Angst-Jakusch-Pimmer, EO12 Anm 7 zu § 15 EO). Bis zum Vorliegen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung iSd § 15 EO ist davon auszugehen, daß die Vermögensstücke der Gemeinde (Anstalt) der Exekution nach § 15 EO entzogen sind. Das Gericht hat daher mit der Bewilligung der Exekution zuzuwarten, bis der amtswegig einzuholende Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde vorliegt.Der erkennende Senat hat vor kurzer Zeit in der Entscheidung vom 10. Juli 1991 zu 3 Ob 88/90, dort allerdings bei einer Forderungsexekution gegen eine Gemeinde nach Einstellung der Fahrnisexekution in Einklang mit der neueren Lehre (Fasching, Konkurs, Ausgleich und Zwangsvollstreckung bei Gemeinden 107; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 34 und 226; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, 56; Traxler, Exekution, ÖGZ 1982, 389; Rebhahn-Strasser, Zwangsvollstreckung und Insolvenz bei Gemeinden, 133) die Ansicht abgelehnt, die Exekution dürfe unter dem Vorbehalt der Einschränkung nach Paragraph 15, EO bewilligt und erst dann die Erklärung der Verwaltungsbehörde eingeholt werden, welche Vermögensstücke ohne Beeinträchtigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können (so Heller-Berger-Stix 294 f; JME Zl 11.437/35 in Angst-Jakusch-Pimmer, EO12 Anmerkung 7 zu Paragraph 15, EO). Bis zum Vorliegen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung iSd Paragraph 15, EO ist davon auszugehen, daß die Vermögensstücke der Gemeinde (Anstalt) der Exekution nach Paragraph 15, EO entzogen sind. Das Gericht hat daher mit der Bewilligung der Exekution zuzuwarten, bis der amtswegig einzuholende Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde vorliegt.
Es kommt daher darauf an, ob es sich bei der verpflichteten Partei um ein unter § 15 EO fallendes Rechtssubjekt handelt. Bei der Exekution gegen Gemeinden wird sich dies schon aus der Bezeichnung desjenigen, wider den Exekution geführt werden soll (§ 54 Abs 1 Z 1 EO), und aus dem Exekutionstitel ergeben. Dagegen muß bei einer Anstalt die Anwendbarkeit des § 15 EO keinesfalls ebenso klar erkennbar sein. Der betreibende Gläubiger wird, selbst wenn ihm dies bekannt ist, im Exekutionsantrag nicht angeben, daß der verpflichteten Partei durch einen Ausspruch der Verwaltungsbehörde Öffentlichkeit und Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde, es sei denn, er hätte sich die eine Exekutionsführung eröffnende Erklärung der Verwaltungsbehörde bereits beschafft. Die Exekution darf aber erst gar nicht bewilligt werden, wenn die Exekution gegen eine Gemeinde oder gleichgestellte "Anstalt" geführt wird und die Erklärung der Verwaltungsbehörde noch aussteht.Es kommt daher darauf an, ob es sich bei der verpflichteten Partei um ein unter Paragraph 15, EO fallendes Rechtssubjekt handelt. Bei der Exekution gegen Gemeinden wird sich dies schon aus der Bezeichnung desjenigen, wider den Exekution geführt werden soll (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, EO), und aus dem Exekutionstitel ergeben. Dagegen muß bei einer Anstalt die Anwendbarkeit des Paragraph 15, EO keinesfalls ebenso klar erkennbar sein. Der betreibende Gläubiger wird, selbst wenn ihm dies bekannt ist, im Exekutionsantrag nicht angeben, daß der verpflichteten Partei durch einen Ausspruch der Verwaltungsbehörde Öffentlichkeit und Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde, es sei denn, er hätte sich die eine Exekutionsführung eröffnende Erklärung der Verwaltungsbehörde bereits beschafft. Die Exekution darf aber erst gar nicht bewilligt werden, wenn die Exekution gegen eine Gemeinde oder gleichgestellte "Anstalt" geführt wird und die Erklärung der Verwaltungsbehörde noch aussteht.
Aus dem Zweck der Vorschrift des § 15 EO, bei der Exekutionsführung "auf Vermögen, welches öffentliche Funktionen zu erfüllen hat oder sonst Gemeinzwecken dient, dem Gemeininteresse durch wirksame Mittel Schutz zu sichern" (Mat I, 472 in Heller-Berger-Stix 290), folgt, daß das Gericht schon Hinweisen nachzugehen hat, die eine Gefährdung des Schutzzweckes der Norm andeuten, und schon dann vor der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung klarzustellen hat, ob der verpflichteten Partei durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Gleichstellung mit einer Gemeinde verschafft wurde.Aus dem Zweck der Vorschrift des Paragraph 15, EO, bei der Exekutionsführung "auf Vermögen, welches öffentliche Funktionen zu erfüllen hat oder sonst Gemeinzwecken dient, dem Gemeininteresse durch wirksame Mittel Schutz zu sichern" (Mat römisch eins, 472 in Heller-Berger-Stix 290), folgt, daß das Gericht schon Hinweisen nachzugehen hat, die eine Gefährdung des Schutzzweckes der Norm andeuten, und schon dann vor der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung klarzustellen hat, ob der verpflichteten Partei durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Gleichstellung mit einer Gemeinde verschafft wurde.
Durch § 15 EO wird zwar die Exekution gegen den Bund und die Länder nicht beschränkt (die in ZBl 1934/333 ohne nähere Begründung gegenteilige vertretene Meinung wurde schon von Petschek aaO abgelehnt), doch auch vom Bund oder einem Land geführte öffentliche und gemeinnützige Anstalten genießen den Schutz des § 15 EO (Heller-Berger-Stix 292 und 296 f), weil den Gemeinden alle Anstalten gleichgestellt sind, die durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erkannt wurden.Durch Paragraph 15, EO wird zwar die Exekution gegen den Bund und die Länder nicht beschränkt (die in ZBl 1934/333 ohne nähere Begründung gegenteilige vertretene Meinung wurde schon von Petschek aaO abgelehnt), doch auch vom Bund oder einem Land geführte öffentliche und gemeinnützige Anstalten genießen den Schutz des Paragraph 15, EO (Heller-Berger-Stix 292 und 296 f), weil den Gemeinden alle Anstalten gleichgestellt sind, die durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erkannt wurden.
Die Rechtsmittelwerberin meint selbst, daß einer öffentlichen Krankenanstalt der Schutz des § 15 EO zukäme. Sie übersieht aber, daß der "Krankenanstalt" - hier betroffen ist das "Landes-Lungenkrankenhaus H*****" - die Rechtspersönlichkeit fehlt und Partei des Exekutionsverfahrens daher der zuständige Rechtsträger sein kann, also das Land oder hier die verpflichtete Gesellschaft mbH.Die Rechtsmittelwerberin meint selbst, daß einer öffentlichen Krankenanstalt der Schutz des Paragraph 15, EO zukäme. Sie übersieht aber, daß der "Krankenanstalt" - hier betroffen ist das "Landes-Lungenkrankenhaus H*****" - die Rechtspersönlichkeit fehlt und Partei des Exekutionsverfahrens daher der zuständige Rechtsträger sein kann, also das Land oder hier die verpflichtete Gesellschaft mbH.
Nach § 20 des Steiermärkischen LandeskrankenanstaltenG - KALG LGBl Stmk 1957/78 idgF sind unter öffentlichen Krankenanstalten solche zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist. Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt nur verliehen werden, wenn sie gemeinnützig ist ... und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet und betrieben wird (§ 21 KALG). Unter den Voraussetzungen des § 22 KALG ist die Krankenanstalt als gemeinnützig zu betrachten. Das Öffentlichkeitsrecht wird nach § 23 Abs 1 KALG von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung ist im Amtsblatt zu verlautbaren.Nach Paragraph 20, des Steiermärkischen LandeskrankenanstaltenG - KALG LGBl Stmk 1957/78 idgF sind unter öffentlichen Krankenanstalten solche zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist. Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt nur verliehen werden, wenn sie gemeinnützig ist ... und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet und betrieben wird (Paragraph 21, KALG). Unter den Voraussetzungen des Paragraph 22, KALG ist die Krankenanstalt als gemeinnützig zu betrachten. Das Öffentlichkeitsrecht wird nach Paragraph 23, Absatz eins, KALG von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung ist im Amtsblatt zu verlautbaren.
Die Landesregierung hat die Rechtsträgerschaft schon im Jahr 1985 auf die zu diesem Zweck errichtete verpflichtete Gesellschaft mbH übertragen und festgestellt, daß den von dieser Gesellschaft betriebenen Krankenanstalten weiter Gemeinnützigkeit und Öffentlichkeitsrecht zukommt. Gesellschaften mit beschränkter Haftung können zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden (§ 1 Abs 1 GmbHG). Nur von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften und von der Tätigkeit als politische Vereine sind sie ausgeschlossen (§ 1 Abs 2 GmbHG). Zweck einer Gesellschaft mbH, die als Handelsgesellschaft stets eine juristische Person ist, braucht kein kommerzieller sein (EvBl 1970/43), es kann sich um jeden erlaubten Zweck handeln (vgl auch § 1 Abs 1 WGG, wonach Bauvereinigungen in den Rechtsformen einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mbH und einer Aktiengesellschaft von der Landesregierung als gemeinnützig anzuerkennen sind, wenn sie die Bedingungen des WGG erfüllen).Die Landesregierung hat die Rechtsträgerschaft schon im Jahr 1985 auf die zu diesem Zweck errichtete verpflichtete Gesellschaft mbH übertragen und festgestellt, daß den von dieser Gesellschaft betriebenen Krankenanstalten weiter Gemeinnützigkeit und Öffentlichkeitsrecht zukommt. Gesellschaften mit beschränkter Haftung können zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden (Paragraph eins, Absatz eins, GmbHG). Nur von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften und von der Tätigkeit als politische Vereine sind sie ausgeschlossen (Paragraph eins, Absatz 2, GmbHG). Zweck einer Gesellschaft mbH, die als Handelsgesellschaft stets eine juristische Person ist, braucht kein kommerzieller sein (EvBl 1970/43), es kann sich um jeden erlaubten Zweck handeln vergleiche auch Paragraph eins, Absatz eins, WGG, wonach Bauvereinigungen in den Rechtsformen einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mbH und einer Aktiengesellschaft von der Landesregierung als gemeinnützig anzuerkennen sind, wenn sie die Bedingungen des WGG erfüllen).
Auch jeder andere Rechtsträger einer gemeinnützigen und öffentlichrechtlichen Krankenanstalt genießt den Schutz (Heller-Berger-Stix 292; vgl auch GlUNF 2718). Wenn ein Land zum Zwecke des Betriebes und der Verwaltung der öffentlichen und gemeinnützigen Krankenanstalten eine Gesellschaft mbH errichtet und als Verwaltungsbehörde ihr die Rechtsträgerschaft über diese Krankenanstalten überträgt und auch noch feststellt, daß die Anstalten als gemeinnützig und öffentlich erklärt wurden, kommt die Exekutionsbeschränkung gemäß dem durch § 15 EO beabsichtigten Ziel auch dem Rechtsträger zu, der zwar nicht selbst "Anstalt" ist, aber diese keine Rechtspersönlichkeit besitzenden Anstalten führt. Es kommt nicht darauf an, ob die Krankenanstalt in ihrem eigenen Vermögen betroffen oder bedroht ist; maßgebend ist vielmehr die Gefährdung ihres Betriebes durch die Exekution auf das ihr dienende Vermögen.Auch jeder andere Rechtsträger einer gemeinnützigen und öffentlichrechtlichen Krankenanstalt genießt den Schutz (Heller-Berger-Stix 292; vergleiche auch GlUNF 2718). Wenn ein Land zum Zwecke des Betriebes und der Verwaltung der öffentlichen und gemeinnützigen Krankenanstalten eine Gesellschaft mbH errichtet und als Verwaltungsbehörde ihr die Rechtsträgerschaft über diese Krankenanstalten überträgt und auch noch feststellt, daß die Anstalten als gemeinnützig und öffentlich erklärt wurden, kommt die Exekutionsbeschränkung gemäß dem durch Paragraph 15, EO beabsichtigten Ziel auch dem Rechtsträger zu, der zwar nicht selbst "Anstalt" ist, aber diese keine Rechtspersönlichkeit besitzenden Anstalten führt. Es kommt nicht darauf an, ob die Krankenanstalt in ihrem eigenen Vermögen betroffen oder bedroht ist; maßgebend ist vielmehr die Gefährdung ihres Betriebes durch die Exekution auf das ihr dienende Vermögen.
Um aus dem Exekutionsantrag entnehmen zu können, daß die Anwendbarkeit des § 15 EO naheliegt, bedurfte es nicht des Wissens um die Übetragung der Rechtsträgerschaft für zahlreiche Landeskrankenanstalten auf die verpflichtete Gesellschaft mbH. Allein schon die Firma der Gesellschaft weist darauf hin, daß es sich nicht um eine Kapitalhandelsgesellschaft ohne Bezug auf für öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten handelt, sondern daß ihr die Verwaltung der Krankenanstalten zukommt. Dies reichte aus, um amtswegig durch Anfrage an die Landesregierung zu klären, ob es sich um den Rechtsträger von für gemeinnützig und öffentlich erklärten Anstalten handelt, die dann den Sachverhalt ergeben hätte, den das Rekursgericht zugrunde legte. Insoweit liegt kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor.Um aus dem Exekutionsantrag entnehmen zu können, daß die Anwendbarkeit des Paragraph 15, EO naheliegt, bedurfte es nicht des Wissens um die Übetragung der Rechtsträgerschaft für zahlreiche Landeskrankenanstalten auf die verpflichtete Gesellschaft mbH. Allein schon die Firma der Gesellschaft weist darauf hin, daß es sich nicht um eine Kapitalhandelsgesellschaft ohne Bezug auf für öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten handelt, sondern daß ihr die Verwaltung der Krankenanstalten zukommt. Dies reichte aus, um amtswegig durch Anfrage an die Landesregierung zu klären, ob es sich um den Rechtsträger von für gemeinnützig und öffentlich erklärten Anstalten handelt, die dann den Sachverhalt ergeben hätte, den das Rekursgericht zugrunde legte. Insoweit liegt kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor.
Dann aber muß als zweiter Schritt vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag amtswegig die Entscheidung der (Bezirks-)Verwaltungsbehörde iSd § 15 EO und der Verordnung RGBl 1897/153 folgen.Dann aber muß als zweiter Schritt vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag amtswegig die Entscheidung der (Bezirks-)Verwaltungsbehörde iSd Paragraph 15, EO und der Verordnung RGBl 1897/153 folgen.
Die von der Rechtsmittelwerberin vorgetragenen Ausführungen über die Zahlungsunwilligkeit der Schuldnerin ändern an diesem Ergebnis der rechtlichen Beurteilung nichts, weil jedenfalls auch dann verhindert werden muß, daß Vermögensstücke der "Anstalt" bzw ihres Rechtsträgers durch Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung betroffen werden, die zur Wahrung der öffentlichen Interessen unentbehrlich sind, wenn ihr als Gläubiger eine Gemeinde gegenübersteht, die sich ihrerseits auf die Behinderung der ihr aufgetragenen öffentlichen Aufgaben beruft.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die betreibende Partei selbst zu tragen.