Rechtssatz RS0000585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000585
Entscheidungsdatum
14.10.1992
Rechtssatz
Nach § 39 Abs 1 Z 4 EO ist die Exekution auf Antrag oder auch von Amts wegen (§ 39 Abs 2 Satz 1 EO) unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen ist, wenn mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde rechtskräftig entschieden ist, dass kein Vermögensbestandteil ohne Beeinträchtigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden kann. Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nur einzelne Vermögensbestandteile als unverzichtbar erklärt, wäre die Exekution auf die übrigen Vermögensbestandteile einzuschränken.Nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, EO ist die Exekution auf Antrag oder auch von Amts wegen (Paragraph 39, Absatz 2, Satz 1 EO) unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen ist, wenn mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde rechtskräftig entschieden ist, dass kein Vermögensbestandteil ohne Beeinträchtigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden kann. Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nur einzelne Vermögensbestandteile als unverzichtbar erklärt, wäre die Exekution auf die übrigen Vermögensbestandteile einzuschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000585
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19921014_OGH0002_0030OB00077_9200000_001