Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0000589×

Rechtssatz RS0000589

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000589

Geschäftszahl

3Ob77/92

Entscheidungsdatum

14.10.1992

Rechtssatz

Wenn ein Land zum Zwecke der Betriebes und der Verwaltung der öffentlichen und gemeinnützigen Krankenanstalten eine Gesellschaft mbH errichtet und als Verwaltungsbehörde ihr die Rechtsträgerschaft über diese Krankenanstalten überträgt und auch noch feststellt, dass die Anstalten als gemeinnützig und öffentlich erklärt wurden, kommt die Exekutionsbeschränkung gemäß dem durch Paragraph 15, EO beabsichtigten Ziel auch dem Rechtsträger zu, der zwar nicht selbst "Anstalt" ist, aber diese keine Rechtspersönlichkeit besitzenden Anstalten führt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 77/92
    Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 77/92
    Veröff: EvBl 1993/82 S 346 = JBl 1993,528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000589

Im RIS seit

14.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19921014_OGH0002_0030OB00077_9200000_003