Rechtssatz RS0000587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000587
Entscheidungsdatum
14.10.1992
Rechtssatz
Für die Frage, ob eine Exekutionsbewilligung mit Rücksicht auf § 15 EO zu Unrecht erfolgte, ist entscheidend, ob das Erstgericht schon bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag ausreichende Hinweise vorfand, daß es sich bei der verpfichteten Partei um eine durch den Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte "Anstalt" handeln könne. Andernfalls hatte das Erstgericht die Exekution ohne Beschränkung auf die Vermögensbestandteile zu bewilligen, welche ohne Beeinträchtigung der von der verpflichteten Partei zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden können.Für die Frage, ob eine Exekutionsbewilligung mit Rücksicht auf Paragraph 15, EO zu Unrecht erfolgte, ist entscheidend, ob das Erstgericht schon bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag ausreichende Hinweise vorfand, daß es sich bei der verpfichteten Partei um eine durch den Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte "Anstalt" handeln könne. Andernfalls hatte das Erstgericht die Exekution ohne Beschränkung auf die Vermögensbestandteile zu bewilligen, welche ohne Beeinträchtigung der von der verpflichteten Partei zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000587
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19921014_OGH0002_0030OB00077_9200000_002