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Rechtssatz RS0000587

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000587

Geschäftszahl

3Ob77/92

Entscheidungsdatum

14.10.1992

Rechtssatz

Für die Frage, ob eine Exekutionsbewilligung mit Rücksicht auf Paragraph 15, EO zu Unrecht erfolgte, ist entscheidend, ob das Erstgericht schon bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag ausreichende Hinweise vorfand, daß es sich bei der verpfichteten Partei um eine durch den Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte "Anstalt" handeln könne. Andernfalls hatte das Erstgericht die Exekution ohne Beschränkung auf die Vermögensbestandteile zu bewilligen, welche ohne Beeinträchtigung der von der verpflichteten Partei zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 77/92
    Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 77/92
    Veröff: EvBl 1993/82 S 346 = JBl 1993,528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000587

Im RIS seit

14.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19921014_OGH0002_0030OB00077_9200000_002