Rechtssatz RS0000592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000592
Entscheidungsdatum
14.10.1992
Rechtssatz
Bis zum Vorliegen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ist davon auszugehen, daß die Vermögensgegenstände der Gemeinde der Exekution entzogen sind. Vor der Exekutionsbewilligung ist daher die Einholung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde, so sie nicht schon von der betreibenden Partei vorgelegt wird, unvermeidbar. Nur dadurch wird der im § 15 EO vorgesehene Schutz vor einer Beeinträchtigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen gesichert. Das Gericht hat bis zum Vorliegen der wirksamen Erklärung die Bewilligung der Exekution auszusetzen und von Amts wegen den Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde einzuholen.Bis zum Vorliegen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ist davon auszugehen, daß die Vermögensgegenstände der Gemeinde der Exekution entzogen sind. Vor der Exekutionsbewilligung ist daher die Einholung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde, so sie nicht schon von der betreibenden Partei vorgelegt wird, unvermeidbar. Nur dadurch wird der im Paragraph 15, EO vorgesehene Schutz vor einer Beeinträchtigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen gesichert. Das Gericht hat bis zum Vorliegen der wirksamen Erklärung die Bewilligung der Exekution auszusetzen und von Amts wegen den Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde einzuholen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 88/90
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 88/90
Veröff: SZ 64/96
- 3 Ob 77/92
Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 77/92
nur: Bis zum Vorliegen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ist
davon auszugehen, daß die Vermögensgegenstände der Gemeinde der
Exekution entzogen sind. (T1)
Beisatz: Das Gericht hat schon
Hinweisen nachzugehen, die eine Gefährdung des Schutzzweckes der Norm
andeuten, und schon dann vor der Entscheidung über die
Exekutionsbewilligung klarzustellen, ob der verpflichteten Partei
durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Gleichstellung mit einer
Gemeinde verschafft wurde. (T2)
Anm: Veröff: EvBl 1993/82 S 346 = JBl
1993,528
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000592
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0030OB00088_9000000_001