Entscheidungsgründe:
Zur Vorgeschichte wird auf den in dieser Rechtssache ergangenen, den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts bestätigenden Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.3.1982, 4 Ob 434/81-25, verwiesen. Der Oberste Gerichtshof billigte in diesem Beschluß die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß dem verfahrensgegenständlichen Abbild eines Kochmännchens der Charakter einer eigentümlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG nicht zukomme, sodaß dem auf einer derartigen Verletzung beruhenden Klagsanspruch insoweit die Grundlage fehle. Zu prüfen bleibe hingegen das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts komme hiefür aber nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht ein Verstoß gegen den § 9 Abs 3 UWG, sondern ein solcher gegen den § 1 UWG in Betracht, weil das Kochmännchen nicht der besonderen Bezeichnung des Unternehmens oder einer in der erstzitierten Gesetzesstelle genannten Einrichtung, sondern unmittelbar der Werbung für eine Ware des Klägers diene. Zu prüfen sei, ob eine sittenwidrige Nachahmung einer fremden Werbemaßnahme vorliege. Der Kläger werde sein Begehren in bezug auf den aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgeleiteten Klagsanspruch entsprechend zu modizifieren haben; dem auf Anerkennung gerichteten Klagebegehren fehle sowohl nach dem Urheberrechtsgesetz als auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine gesetzliche Grundlage.Zur Vorgeschichte wird auf den in dieser Rechtssache ergangenen, den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts bestätigenden Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.3.1982, 4 Ob 434/81-25, verwiesen. Der Oberste Gerichtshof billigte in diesem Beschluß die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß dem verfahrensgegenständlichen Abbild eines Kochmännchens der Charakter einer eigentümlichen geistigen Schöpfung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG nicht zukomme, sodaß dem auf einer derartigen Verletzung beruhenden Klagsanspruch insoweit die Grundlage fehle. Zu prüfen bleibe hingegen das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts komme hiefür aber nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht ein Verstoß gegen den Paragraph 9, Absatz 3, UWG, sondern ein solcher gegen den Paragraph eins, UWG in Betracht, weil das Kochmännchen nicht der besonderen Bezeichnung des Unternehmens oder einer in der erstzitierten Gesetzesstelle genannten Einrichtung, sondern unmittelbar der Werbung für eine Ware des Klägers diene. Zu prüfen sei, ob eine sittenwidrige Nachahmung einer fremden Werbemaßnahme vorliege. Der Kläger werde sein Begehren in bezug auf den aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgeleiteten Klagsanspruch entsprechend zu modizifieren haben; dem auf Anerkennung gerichteten Klagebegehren fehle sowohl nach dem Urheberrechtsgesetz als auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine gesetzliche Grundlage.
Im zweiten Rechtsgang modifizierte der Kläger sein Klagebegehren im Sinne des aus dem Urteilsspruch ersichtlichen (späteren) Eventualbegehrens. Im weiteren Verlauf des zweiten Rechtsganges änderte er sein Klagebegehren dahin, daß er das ursprüngliche Begehren als Hauptbegehren aufrecht erhielt und das modifizierte Begehren als Eventualbegehren stellte. Der Kläger brachte im wesentlichen ergänzend vor, er habe auf Geschäftspapieren, Inseraten und Prospekten mit dem Kochmännchen geworben und es zur Kennzeichnung seines Unternehmens verwendet. Er habe auf diese Weise Verkehrsgeltung erlangt.
Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen und brachte ergänzend vor, die aus 2.000 Stück bestehende Auflage der Prospekte sei vor dem 17.12.1980 zur Gänze verteilt worden, sodaß der Klagsanspruch verjährt sei. Das inkriminierte Kochmännchen sei lediglich von einem Angestellten der beklagten Partei entworfen worden, ohne daß diese von der Abbildung des Kochmännchens des Klägers und deren Übernahme durch den Angestellten Kenntnis gehabt hätte.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab und gab dem Eventualbegehren statt. Dem Urteilsveröffentlichungsbegehren wurde teils stattgegeben (Kronen-Zeitung), teils wurde es zurückgewiesen (Kurier), teils abgewiesen (Österreichische Gastgewerbezeitung). Das Berufungsgericht traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Der Kläger erteilte im Jahr 1964 dem Graphiker Robert K*** den Auftrag zum Entwurf eines Prospektes. Dieser entwarf gegen Zahlung eines Entgelts jenes "Kochmännchen", das seither auf Prospekten, Kuverts, Geschäftspapieren aller Art und Werbeannoncen des Klägers sowie im Verzeichnis der Unternehmungen Österreichs, welche das Staatswappen im geschäftlichen Verkehr führen dürfen, im Zusammenhang mit einer Dunstabzugshaube verwendet wird. Robert K*** übertrug am 7.4.1964 das Werknutzungsrecht an dem "Kochmännchen" dem Kläger.
Im Jahr 1975 erteilte die beklagte Partei ihrem Angestellten K*** (im Urteil des Erstgerichts versehentlich als Angestellter des Klägers bezeichnet) den Auftrag, einen Prospekt für eine Dunstabzugshaube zu entwerfen. K*** entwarf hierauf den inkriminierten Prospekt. Dieser enthält das Abbild zweier "Kochmännchen", die eine genaue Kopie des vom Kläger verwendeten "Kochmännchens" sind. K*** kopierte das "Kochmännchen" des Klägers in Kenntnis des Umstandes, daß dieses vom Kläger verwendet wird. Die Geschäftsführung der beklagten Partei hatte hingegen von dieser Verwendung bis zur Verständigung durch den Klagevertreter mit Schreiben vom 18.9.1980 keine Kenntnis. Die Auslieferung des in einer Auflage von 2.165 Stück gedruckten Prospektes der beklagten Partei erfolgte am 30.6.1976. Es ist möglich, daß bereits vor dem 17.12.1977 alle Prospekte ausgegeben worden waren; es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß auch noch nach dieser Zeit solche Prospekte von der beklagten Partei versendet oder von ihren Vertretern an Kunden übermittelt wurden. Es befanden sich noch im Jahr 1983 in Katalogen von Installateurunternehmen und Planungsbüros solche Prospekte. Der Kläger wurde erstmals im Herbst 1980 auf den inkriminierten Prospekt aufmerksam.
Der Klagevertreter forderte die beklagte Partei mit Schreiben vom 18.9.1980 auf, eine Erklärung zu unterfertigen, wonach sie das ausschließliche Werknutzungsrecht des Klägers an der graphischen Darstellung des Kochmännchens anerkenne und sich verpflichte, die plagiathafte Benützung ab sofort nicht mehr vorzunehmen, die Darstellung zu vernichten und für den Fall zukünftiger Zuwiderhandlung für jeden einzelnen Fall eines Verstoßes eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe von S 50.000,-- an den Kläger zu zahlen; ferner sollte sie die Kosten von S 2.374,04 zahlen.
Der Beklagtenvertreter erwiderte, er brauche für eine endgültige Stellungnahme noch Zeit, könne aber vorerst mitteilen, daß zur Zeit die inkriminierten Prospekte nicht mehr in Verwendung stehen. Mit Schreiben vom 3.11.1980 teilte er dem Klagevertreter mit, daß der Entwurf der Prospekte von dem ehemaligen Mitarbeiter K*** stamme. Der beklagten Partei sei nicht bekannt, woher dieser die Idee für das "Kochmännchen" gehabt habe. Es werde nochmals darauf hingewiesen, daß derartige Prospekte nicht mehr in Verwendung stehen; die beklagte Partei habe schon vor längerer Zeit den Auftrag für den Entwurf eines neuen Prospektes erteilt. Sie weigere sich, die verlangte Erklärung zu unterfertigen, weil sie dies für "kaufmännischen Selbstmord" halte. Sie befürchte, daß sie bei jedem Auftauchen eines bei einem Kunden noch vorhandenen Prospektes den schwierigen Beweis erbringen müsse, daß die Auslieferung schon früher erfolgt sei. Es kann nicht festgestellt werden, daß die beklagte Partei noch weitere Prospekte der inkriminierten Art versendet oder auf andere Weise an Kunden weitergegeben habe. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, beide Prozeßparteien seien Mitbewerber im Sinne des § 14 UWG. Da die Verfahrensergebnisse des zweiten Rechtsganges über jene des ersten Rechtsganges hinausreichten, weil nunmehr feststehe, daß der Kläger das "Kochmännchen" nicht nur zu Werbezwecken, sondern auch als Geschäftszeichen und zur Unterscheidung seines Unternehmens von anderen Unternehmen verwendet habe, könne der Kläger den Ausstattungsschutz des § 9 Abs 3 UWG in Anspruch nehmen. Zusätzlich komme auch der eine Verkehrsgeltung nicht voraussetzende Schutz des § 1 UWG in Betracht, zumal eine bewußte Übernahme der Werbung des Klägers durch den Angestellten K***, für den die beklagte Partei die Erfolgshaftung des § 18 UWG treffe, vorliege. Das Eventualbegehren sei daher berechtigt. Im übrigen bejahte das Erstgericht auf der Grundlage der von ihm dazu ausführlich getroffenen Feststellungen die Verkehrsgeltung, sodaß das Eventualbegehren auch nach dem § 9 Abs 3 UWG begründet sei. Wiederholungsgefahr sei im Hinblick auf das Verhalten der beklagten Partei im Prozeß und auf die Weigerung, eine Verpflichtungserklärung zu unterfertigen, gegeben. Der Klagsanspruch sei nicht verjährt. Dem Hauptbegehren fehle die Berechtigung, weil nach der das Erstgericht bindenden Rechtsansicht der Gerichte zweiter und dritter Instanz eine diesem Begehren allein zugrundeliegende Urheberrechtsverletzung nicht vorliege.Der Beklagtenvertreter erwiderte, er brauche für eine endgültige Stellungnahme noch Zeit, könne aber vorerst mitteilen, daß zur Zeit die inkriminierten Prospekte nicht mehr in Verwendung stehen. Mit Schreiben vom 3.11.1980 teilte er dem Klagevertreter mit, daß der Entwurf der Prospekte von dem ehemaligen Mitarbeiter K*** stamme. Der beklagten Partei sei nicht bekannt, woher dieser die Idee für das "Kochmännchen" gehabt habe. Es werde nochmals darauf hingewiesen, daß derartige Prospekte nicht mehr in Verwendung stehen; die beklagte Partei habe schon vor längerer Zeit den Auftrag für den Entwurf eines neuen Prospektes erteilt. Sie weigere sich, die verlangte Erklärung zu unterfertigen, weil sie dies für "kaufmännischen Selbstmord" halte. Sie befürchte, daß sie bei jedem Auftauchen eines bei einem Kunden noch vorhandenen Prospektes den schwierigen Beweis erbringen müsse, daß die Auslieferung schon früher erfolgt sei. Es kann nicht festgestellt werden, daß die beklagte Partei noch weitere Prospekte der inkriminierten Art versendet oder auf andere Weise an Kunden weitergegeben habe. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, beide Prozeßparteien seien Mitbewerber im Sinne des Paragraph 14, UWG. Da die Verfahrensergebnisse des zweiten Rechtsganges über jene des ersten Rechtsganges hinausreichten, weil nunmehr feststehe, daß der Kläger das "Kochmännchen" nicht nur zu Werbezwecken, sondern auch als Geschäftszeichen und zur Unterscheidung seines Unternehmens von anderen Unternehmen verwendet habe, könne der Kläger den Ausstattungsschutz des Paragraph 9, Absatz 3, UWG in Anspruch nehmen. Zusätzlich komme auch der eine Verkehrsgeltung nicht voraussetzende Schutz des Paragraph eins, UWG in Betracht, zumal eine bewußte Übernahme der Werbung des Klägers durch den Angestellten K***, für den die beklagte Partei die Erfolgshaftung des Paragraph 18, UWG treffe, vorliege. Das Eventualbegehren sei daher berechtigt. Im übrigen bejahte das Erstgericht auf der Grundlage der von ihm dazu ausführlich getroffenen Feststellungen die Verkehrsgeltung, sodaß das Eventualbegehren auch nach dem Paragraph 9, Absatz 3, UWG begründet sei. Wiederholungsgefahr sei im Hinblick auf das Verhalten der beklagten Partei im Prozeß und auf die Weigerung, eine Verpflichtungserklärung zu unterfertigen, gegeben. Der Klagsanspruch sei nicht verjährt. Dem Hauptbegehren fehle die Berechtigung, weil nach der das Erstgericht bindenden Rechtsansicht der Gerichte zweiter und dritter Instanz eine diesem Begehren allein zugrundeliegende Urheberrechtsverletzung nicht vorliege.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und änderte nur die Kostenentscheidung teilweise ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Kläger bekämpft die Bestätigung der Abweisung des Hauptbegehrens in den Punkten lit b und c (also nicht auch hinsichtlich der begehrten Anerkennung des ausschließlichen Werknutzungsrechts) und die Bestätigung der Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens hinsichtlich der Österreichischen Gastgewerbezeitung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Hauptbegehren stattgegeben wird und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auch in der oben genannten Zeitung erteilt werde (dies auch für den Fall der Bestätigung der Abweisung des Hauptbegehrens); hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei ficht das Berufungsurteil in seinem das Eventualbegehren und das Urteilsveröffentlichungsgebot betreffenden Teil an; sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und änderte nur die Kostenentscheidung teilweise ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Kläger bekämpft die Bestätigung der Abweisung des Hauptbegehrens in den Punkten Litera b und c (also nicht auch hinsichtlich der begehrten Anerkennung des ausschließlichen Werknutzungsrechts) und die Bestätigung der Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens hinsichtlich der Österreichischen Gastgewerbezeitung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Hauptbegehren stattgegeben wird und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auch in der oben genannten Zeitung erteilt werde (dies auch für den Fall der Bestätigung der Abweisung des Hauptbegehrens); hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei ficht das Berufungsurteil in seinem das Eventualbegehren und das Urteilsveröffentlichungsgebot betreffenden Teil an; sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Beide Parteien beantragen wechselweise, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.