Entscheidungsgründe:
Die erstbeklagte Kommanditgesellschaft betreibt in Linz Drogerien und Reformhäuser. Der Zweitbeklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten. Im Rahmen dieses Geschäftsbetriebes verkaufte die Erstbeklagte an Letztverbraucher eine Kräuterteemischung "Original Pfarrer Weidingers Kräutertee zur Gesunderhaltung der Hüftnerven - 73" mit (ua) folgenden Hinweisen:
"Kräutertee zur Gesunderhaltung der Hüftnerven.... Dieser kostbare, natürliche Kräutertee wurde nach Anleitung von Kräuterpfarrer Weidinger in K*** A***
hergestellt.....
Wegen seiner sorgfältig gewählten Kräuterzusammensetzung ist dieser Tee gesundheitsfördernd....
Kräuterpfarrer Weidinger Kräutertees und Teekarten mit den dazugehörigen Beschreibungen gibt es für folgende Bereiche:
Atemwege, Herz- und Kreislauf, Verdauung, Nervensystem, Gelenksprobleme, Haut und Haare, Gesund bleiben, Für die ganze Familie, Vorbeugen, Seniorenprobleme, Jugendprobleme."
Mit der am 16.Juli 1985 eingebrachten und in der Tagsatzung vom 10. März 1986 modifizierten Klage begehrt der klagende Ö*** A***, die Beklagten schuldig zu
erkennen, es zu unterlassen, Arzneimittel, deren Abgabe Apotheken vorbehalten ist, insbesondere eine Teemischung in der Zusammensetzung des "Original Pfarrer Weidingers Kräutertee zur Gesunderhaltung der Hüftnerven Nr. 73", in der Art eines Arzneimittels an Letztverbraucher abzugeben. Die klagende Partei stellte auch ein Veröffentlichungsbegehren und brachte vor, daß die von den Beklagten vertriebene Kräuterteemischung Nr. 73 verschiedene gesundheitsbezogene Hinweise enthalte, die sie gemäß § 1 Abs 1 AMG als Arzneimittel kennzeichneten, das im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden dürfe. Nach § 11 Abs 5 AMG seien Apotheken berechtigt, einen Tee in der gegebenen Zusammensetzung zu verkaufen. Da die Beklagten den Verkauf der Teemischung trotz Verbotes durch einstweilige Verfügung planmäßig weiterbetrieben, bestehe ein Interesse, die Öffentlichkeit über die gegen § 1 UWG verstoßende unlautere Wettbewerbshandlung zu informieren. Sollte es sich herausstellen, daß die Kräutermischung die angekündigten Eigenschaften nicht habe, hätten die Beklagten überdies Irreführung nach § 2 UWG zu verantworten.erkennen, es zu unterlassen, Arzneimittel, deren Abgabe Apotheken vorbehalten ist, insbesondere eine Teemischung in der Zusammensetzung des "Original Pfarrer Weidingers Kräutertee zur Gesunderhaltung der Hüftnerven Nr. 73", in der Art eines Arzneimittels an Letztverbraucher abzugeben. Die klagende Partei stellte auch ein Veröffentlichungsbegehren und brachte vor, daß die von den Beklagten vertriebene Kräuterteemischung Nr. 73 verschiedene gesundheitsbezogene Hinweise enthalte, die sie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AMG als Arzneimittel kennzeichneten, das im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden dürfe. Nach Paragraph 11, Absatz 5, AMG seien Apotheken berechtigt, einen Tee in der gegebenen Zusammensetzung zu verkaufen. Da die Beklagten den Verkauf der Teemischung trotz Verbotes durch einstweilige Verfügung planmäßig weiterbetrieben, bestehe ein Interesse, die Öffentlichkeit über die gegen Paragraph eins, UWG verstoßende unlautere Wettbewerbshandlung zu informieren. Sollte es sich herausstellen, daß die Kräutermischung die angekündigten Eigenschaften nicht habe, hätten die Beklagten überdies Irreführung nach Paragraph 2, UWG zu verantworten.
Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen, und wendeten ein, daß der von ihnen verkaufte Kräutertee weder ein Arzneimittel sei noch als solches gekennzeichnet sei. Es handle sich vielmehr um ein diätetisches Lebensmittel iS des § 17 LMG, zu dessen Abgabe sie nach den Abgrenzungsverordnungen berechtigt seien. Alle seine Bestandteile seien in § 3 der 2. Abgrenzungsverordnung angeführt und damit drogeriefrei. Selbst wenn es sich bei der Kräutermischung um ein Arzneimittel handle, müßte dieses als Spezialität erst zugelassen werden (§ 1 Abs 5, § 11 Abs 1 AMG). Da dies nicht der Fall sei, dürfe die Mischung auch in Apotheken nicht abgegeben werden. Der klagende Verband vertrete daher keine Mitbewerber im Sinne des § 14 UWG. Eine Veröffentlichung des Unterlassungsgebotes müßte zur Fehlinformation der Öffentlichkeit führen. Im übrigen habe die klagende Partei in Schreiben an den Teelieferanten und an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches verzichtet. Das Unterlassungsbegehren sei zu allgemein und nicht ausreichend bestimmt, weil es im Einzelfall dem Exekutionsrichter überlassen bliebe, zu prüfen, ob jeweils ein Arzneimittel abgegeben wurde oder nicht.Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen, und wendeten ein, daß der von ihnen verkaufte Kräutertee weder ein Arzneimittel sei noch als solches gekennzeichnet sei. Es handle sich vielmehr um ein diätetisches Lebensmittel iS des Paragraph 17, LMG, zu dessen Abgabe sie nach den Abgrenzungsverordnungen berechtigt seien. Alle seine Bestandteile seien in Paragraph 3, der 2. Abgrenzungsverordnung angeführt und damit drogeriefrei. Selbst wenn es sich bei der Kräutermischung um ein Arzneimittel handle, müßte dieses als Spezialität erst zugelassen werden (Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz eins, AMG). Da dies nicht der Fall sei, dürfe die Mischung auch in Apotheken nicht abgegeben werden. Der klagende Verband vertrete daher keine Mitbewerber im Sinne des Paragraph 14, UWG. Eine Veröffentlichung des Unterlassungsgebotes müßte zur Fehlinformation der Öffentlichkeit führen. Im übrigen habe die klagende Partei in Schreiben an den Teelieferanten und an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches verzichtet. Das Unterlassungsbegehren sei zu allgemein und nicht ausreichend bestimmt, weil es im Einzelfall dem Exekutionsrichter überlassen bliebe, zu prüfen, ob jeweils ein Arzneimittel abgegeben wurde oder nicht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und erteilte der klagenden Partei die Ermächtigung, den Spruch des Urteils auf Kosten der Beklagten in einer Samstagsausgabe der periodischen Druckschrift "Oberösterreichische Nachrichten" zu veröffentlichen. Es stellte ergänzend fest, daß der klagende Verband am 12.August 1983 bzw. am 18.November 1983 an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg und an den Hersteller der Kräutermischungen, Erich H*** in Salzburg, geschrieben hatte. In diesen Schreiben teilte die klagende Partei "unpräjudiziell" mit, daß sie auf Grund der bisher ergangenen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis beim Verkauf von Tee mit dem Wortlaut "Kräutertee zur Gesunderhaltung von....." an Letztverbraucher keine rechtlichen Schritte gegen den Einzelhändler unternehmen werde. Weiters wird in diesen Schreiben die Hoffnung ausgesprochen, daß durch das Arzneimittelgesetz und die zu erwartenden Verordnungen die Unsicherheit bei den Abgrenzungsproblemen beseitigt oder zumindest gemildert werden wird. Auf Anfrage setzte das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz den Beklagtenvertreter mit Mitteilung vom 19.Februar 1986 davon in Kenntnis, daß unter anderem ein "Original Pfarrer Weidingers Kräutertee zur Gesunderhaltung der Hüftnerven 73" nach dem Arzneimittelgesetz nicht zugelassen und daher im Arzneispezialitätenregister nicht eingetragen worden sei. In der rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die Definition des Begriffes "Arzneimittel" in § 1 Abs 1 AMG, wonach Stoffe schon dann den Regelungen des Arzneimittelgesetzes unterworfen seien, wenn sie als Arzneimittel bezeichnet sind. Diese Voraussetzung sei nach den gesundheitsbezogenen Hinweisen auf der beanstandeten Verpackung gegeben. Eine Prüfung, ob der Inhalt der Packung nach einer der drei Abgrenzungsverordnungen auch von Drogisten verkauft werden dürfe, erübrige sich. Die neue Regelung des Arzneimittelgesetzes 1983 sei unmißverständlich; die Beklagten könnten daher nicht mit gutem Grund davon ausgehen, die Aufschriften seien im Gesetz gedeckt. Ein Wettbewerbsverhältnis liege vor, da der verbotene Verkauf von Arzneimitteln die Interessen der Apotheker beeinträchtige. Nach § 11 Abs 5 AMG seien Apotheker jedenfalls berechtigt, Tee in einer Zusammensetzung zu verkaufen, der jener des von den Beklagten vertriebenen Produktes entspreche. Ein Verzicht auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches liege nicht vor, da die Schreiben vom 12.August und 18.November 1983 nicht an die Beklagten gerichtet gewesen seien. Eine öffentliche Bekanntmachung des Wettbewerbsverstoßes sei erforderlich. Die Beklagten seien uneinsichtig und hätten trotz Verbots durch einstweilige Verfügung den Verkauf solcher Teemischungen weiter betrieben, weshalb auch schon Exekution geführt worden sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und erteilte der klagenden Partei die Ermächtigung, den Spruch des Urteils auf Kosten der Beklagten in einer Samstagsausgabe der periodischen Druckschrift "Oberösterreichische Nachrichten" zu veröffentlichen. Es stellte ergänzend fest, daß der klagende Verband am 12.August 1983 bzw. am 18.November 1983 an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg und an den Hersteller der Kräutermischungen, Erich H*** in Salzburg, geschrieben hatte. In diesen Schreiben teilte die klagende Partei "unpräjudiziell" mit, daß sie auf Grund der bisher ergangenen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis beim Verkauf von Tee mit dem Wortlaut "Kräutertee zur Gesunderhaltung von....." an Letztverbraucher keine rechtlichen Schritte gegen den Einzelhändler unternehmen werde. Weiters wird in diesen Schreiben die Hoffnung ausgesprochen, daß durch das Arzneimittelgesetz und die zu erwartenden Verordnungen die Unsicherheit bei den Abgrenzungsproblemen beseitigt oder zumindest gemildert werden wird. Auf Anfrage setzte das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz den Beklagtenvertreter mit Mitteilung vom 19.Februar 1986 davon in Kenntnis, daß unter anderem ein "Original Pfarrer Weidingers Kräutertee zur Gesunderhaltung der Hüftnerven 73" nach dem Arzneimittelgesetz nicht zugelassen und daher im Arzneispezialitätenregister nicht eingetragen worden sei. In der rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die Definition des Begriffes "Arzneimittel" in Paragraph eins, Absatz eins, AMG, wonach Stoffe schon dann den Regelungen des Arzneimittelgesetzes unterworfen seien, wenn sie als Arzneimittel bezeichnet sind. Diese Voraussetzung sei nach den gesundheitsbezogenen Hinweisen auf der beanstandeten Verpackung gegeben. Eine Prüfung, ob der Inhalt der Packung nach einer der drei Abgrenzungsverordnungen auch von Drogisten verkauft werden dürfe, erübrige sich. Die neue Regelung des Arzneimittelgesetzes 1983 sei unmißverständlich; die Beklagten könnten daher nicht mit gutem Grund davon ausgehen, die Aufschriften seien im Gesetz gedeckt. Ein Wettbewerbsverhältnis liege vor, da der verbotene Verkauf von Arzneimitteln die Interessen der Apotheker beeinträchtige. Nach Paragraph 11, Absatz 5, AMG seien Apotheker jedenfalls berechtigt, Tee in einer Zusammensetzung zu verkaufen, der jener des von den Beklagten vertriebenen Produktes entspreche. Ein Verzicht auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches liege nicht vor, da die Schreiben vom 12.August und 18.November 1983 nicht an die Beklagten gerichtet gewesen seien. Eine öffentliche Bekanntmachung des Wettbewerbsverstoßes sei erforderlich. Die Beklagten seien uneinsichtig und hätten trotz Verbots durch einstweilige Verfügung den Verkauf solcher Teemischungen weiter betrieben, weshalb auch schon Exekution geführt worden sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-
übersteige. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und ergänzte sie noch durch die Aufzählung der Bestandteile der beanstandeten Kräuterteemischung. Es sind dies:
Herba Ericae - Heidekraut, Herba Artemisiae - Beifußkraut, Folium Betulae - Birkenblätter, Herba Hyperici - Johanniskraut, Semen Sinapis nigrae - Schwarzer Senfsamen, Herba
Millefolii - Schafgarbenkraut, Herba Rutae hortensis - Weinraute, Herba Urticae - Brennesselblätter.
In rechtlicher Hinsicht billigte das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichts. Nach den in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18.Februar 1986, 4 Ob
301/86 - Kräutertee - ÖBl 1986, 45 dargelegten Grundsätzen sei die Frage, ob einem Stoff die Qualität eines Arzneimittels zukommt, seit 1. April 1984 nur nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 AMG zu beurteilen. Demnach sei aber der von den Beklagten vertriebene Kräutertee weder als Verzehrprodukt im Sinne des § 3 LMG noch als diätetisches Lebensmittel im Sinne des § 17 LMG einzustufen. Seine Bezeichnung als "Kräutertee zur Gesunderhaltung an Hüftnerven" lasse klar und eindeutig erkennen, daß die Teemischung nach Art und Form ihres Inverkehrsbringens jedenfalls dazu bestimmt sei, bei widmungsgemäßem Gebrauch zumindest einen Teil der in § 1 Abs 1 Z 1 AMG angeführten Wirkungen zu erzielen. Ob und in welchem Umfang der Teemischung derartige Wirkungen tatsächlich zukommen, sei nicht entscheidungswesentlich.301/86 - Kräutertee - ÖBl 1986, 45 dargelegten Grundsätzen sei die Frage, ob einem Stoff die Qualität eines Arzneimittels zukommt, seit 1. April 1984 nur nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, AMG zu beurteilen. Demnach sei aber der von den Beklagten vertriebene Kräutertee weder als Verzehrprodukt im Sinne des Paragraph 3, LMG noch als diätetisches Lebensmittel im Sinne des Paragraph 17, LMG einzustufen. Seine Bezeichnung als "Kräutertee zur Gesunderhaltung an Hüftnerven" lasse klar und eindeutig erkennen, daß die Teemischung nach Art und Form ihres Inverkehrsbringens jedenfalls dazu bestimmt sei, bei widmungsgemäßem Gebrauch zumindest einen Teil der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG angeführten Wirkungen zu erzielen. Ob und in welchem Umfang der Teemischung derartige Wirkungen tatsächlich zukommen, sei nicht entscheidungswesentlich.
Eine Ausnahme vom "Apothekervorbehalt" nach den Bestimmungen der drei Abgrenzungsverordnungen RGBl.1883/152, RGBl.1886/97 und RGBl.1895/188 liege nicht vor. Abgesehen davon, daß der Kräutertee nach seiner Zusammensetzung auch andere als die in § 3 der zweiten Abgrenzungsverordnung genannten Bestandteile enthalte, sei das Teegemisch zufolge seiner Zusammensetzung aus verschiedenen Ausgangsprodukten in jedem Fall ein neues Produkt, das auf Grund seiner ausschließlichen Verwendung für Heilzwecke der Beschränkung des § 3 Abs 1 der ersten Abgrenzungsverordnung unterliege. Die verletzten Vorschriften seien nicht wertneutral; auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum könnten sich die Beklagten zufolge der unmißverständlichen Bestimmungen des neuen Arzneimittelgesetzes nicht berufen. Einen Verzicht auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches könnte nur der Adressat der Zusage selbst wahrnehmen. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens in Verbindung mit einem Einzelverbot sei schon deshalb notwendig, um künftige Umgehungen nicht allzu leicht zu machen.Eine Ausnahme vom "Apothekervorbehalt" nach den Bestimmungen der drei Abgrenzungsverordnungen RGBl.1883/152, RGBl.1886/97 und RGBl.1895/188 liege nicht vor. Abgesehen davon, daß der Kräutertee nach seiner Zusammensetzung auch andere als die in Paragraph 3, der zweiten Abgrenzungsverordnung genannten Bestandteile enthalte, sei das Teegemisch zufolge seiner Zusammensetzung aus verschiedenen Ausgangsprodukten in jedem Fall ein neues Produkt, das auf Grund seiner ausschließlichen Verwendung für Heilzwecke der Beschränkung des Paragraph 3, Absatz eins, der ersten Abgrenzungsverordnung unterliege. Die verletzten Vorschriften seien nicht wertneutral; auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum könnten sich die Beklagten zufolge der unmißverständlichen Bestimmungen des neuen Arzneimittelgesetzes nicht berufen. Einen Verzicht auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches könnte nur der Adressat der Zusage selbst wahrnehmen. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens in Verbindung mit einem Einzelverbot sei schon deshalb notwendig, um künftige Umgehungen nicht allzu leicht zu machen.
Die Urteilsveröffentlichung liege im Interesse der Allgemeinheit. Es sei erforderlich, die über einen längeren Zeitraum währenden unlauteren Wettbewerbshandlungen aufzudecken, um beteiligte Verkehrskreise über die wahre Sachlage zu informieren. Ob die beanstandete Teemischung eine "Arzneispezialität" iS des § 1 Abs 5 AMG ist, könne dahingestellt bleiben, weil die Beklagten nicht einmal behauptet hätten, daß Apotheker keine Zulassung zur Herstellung einer derartigen "Arzneispezialität" erhalten würden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes "aufzuheben" (richtig: abzuändern) und das Klagebegehren abzuweisen.Die Urteilsveröffentlichung liege im Interesse der Allgemeinheit. Es sei erforderlich, die über einen längeren Zeitraum währenden unlauteren Wettbewerbshandlungen aufzudecken, um beteiligte Verkehrskreise über die wahre Sachlage zu informieren. Ob die beanstandete Teemischung eine "Arzneispezialität" iS des Paragraph eins, Absatz 5, AMG ist, könne dahingestellt bleiben, weil die Beklagten nicht einmal behauptet hätten, daß Apotheker keine Zulassung zur Herstellung einer derartigen "Arzneispezialität" erhalten würden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes "aufzuheben" (richtig: abzuändern) und das Klagebegehren abzuweisen.
Die klagende Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.