Rechtssatz RS0051488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051488
Entscheidungsdatum
10.03.1987
Rechtssatz
Aufklärungsbedürfnis des Publikums über das Verbot die beanstandete Teemischung in der Art eines Arzneimittels an Letztverbraucher abzugeben, auch wenn es sich bei der vertriebenen Teemischung um eine nicht zugelassene Arzneispezialität im Sinne des § 1 Abs 5 AMG handelt.Aufklärungsbedürfnis des Publikums über das Verbot die beanstandete Teemischung in der Art eines Arzneimittels an Letztverbraucher abzugeben, auch wenn es sich bei der vertriebenen Teemischung um eine nicht zugelassene Arzneispezialität im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, AMG handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051488
Dokumentnummer
JJR_19870310_OGH0002_0040OB00389_8600000_001