Entscheidungsgründe:
Die Beklagten warben 1985 in Salzburg mit einer Aktion neue Abonnenten für die "Neue Salzburg-Krone". Zunächst wurde diese Tageszeitung drei Wochen lang einer größeren Anzahl von Haushalten gratis zugestellt. In dieser Zeit besuchten Werber der Beklagten diese Haushalte. Dabei wurde unter anderem auch ein Farbprospekt (Beilage III = 5) verteilt, der auf S. 2 einen Fragebogen, auf S. 3 die Ankündigung eines Gewinnspiels und auf S. 4 folgende Werbeankündigung enthielt:Die Beklagten warben 1985 in Salzburg mit einer Aktion neue Abonnenten für die "Neue Salzburg-Krone". Zunächst wurde diese Tageszeitung drei Wochen lang einer größeren Anzahl von Haushalten gratis zugestellt. In dieser Zeit besuchten Werber der Beklagten diese Haushalte. Dabei wurde unter anderem auch ein Farbprospekt (Beilage römisch drei = 5) verteilt, der auf S. 2 einen Fragebogen, auf S. 3 die Ankündigung eines Gewinnspiels und auf S. 4 folgende Werbeankündigung enthielt:
"Der Club Salzburg-Krone lädt Sie ein:
Wählen Sie ihr Vorteilsangebot!"
Darunter waren ein Moulinex Fönstyling-Set, ein Moulinex Dampfbügelautomat, eine Ansco Disc-Camera, ein Moulinex Filterautomat und ein UKW/MW-Radiowecker abgebildet. Abschließend hieß es:
"Sie sehen: Es lohnt sich, ein Salzburg-Krone-Abonnent zu werden."
Die Werber teilten den Haushalten mit, daß neue Abonnenten die im Farbprospekt abgebildeten und beschriebenen Geräte bekämen, wenn sie auf den sonst gewährten einmonatigen Gratisbezug der Zeitung im Rahmen eines Jahresabonnements "verzichteten".
Nach dem Abschluß der Gratisverteilung erhielten die beworbenen Haushalte ein weiteres Werbeschreiben (Beilage 4), in dem unter anderem folgendes ausgeführt war:
"Mit der beiliegenden Vier-Vorteilskarte können Sie die Vorteile unseres Angebotes zum unglaublichen günstigen Preis von nur S 126,-- pro Monat nutzen. Werfen Sie die Karte noch heute ausgefüllt in den nächsten Briefkasten, damit wir möglichst bald mit der Zustellung beginnen können."
Diesem Werbeschreiben war eine Bestellkarte (Beilage 3) für ein Jahresabonnement beigelegt, in der auch die angekündigten Vorteile genannt waren; als "zweiter Vorteil" wurde der Gratisbezug der Tageszeitung während eines Monats angeführt.
Für die Bestellung der Geräte verteilten die Beklagten einen Bestellschein folgenden Inhalts (Beilage 9):
"Ich .... verzichte als neuer Salzburg-Krone-Abonnent auf die Gratiszustellung im ersten Monat und bestelle zum Preis einer Monatsgebühr (S 126,--) das Vorteilsangebot ...."
Die im "Vorteilsangebot" enthaltenen Geräte kosteten im Großhandel durchschnittlich S 504,--.
Die Klägerin begehrte, die Beklagten (u.a.) schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Werben von Abonnenten bzw. das Abwerben von Abonnenten der "Salzburger Nachrichten" in der Weise zu unterlassen, daß der Abonnent Zug um Zug gegen Bestellung eines Abonnements der "Neuen Kronen-Zeitung" Werbegeschenke angeboten bzw. übergeben erhält, wie z.B. einen Dampfbügelautomaten, ein Fönstyling-Set, eine Disc-Camera, einen Filterautomaten oder einen Radiowecker, wobei solche Geschenke, die mit den Bestimmungen des Zugabengesetzes im Einklang stehen, von diesem Verbot ausgenommen sind (nur dieser Anspruch ist noch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens); weiters erhob die Klägerin ein auch diesen Unterlassungsanspruch umfassendes Urteilsveröffentlichungsbegehren. Mit dem Versprechen bzw. Gewähren eines Geschenks von erheblichem Wert im Fall der Bestellung eines Zeitungsabonnements übten die Beklagten psychischen Kaufzwang aus; außerdem verstoße das Verhalten der Beklagten gegen die guten Sitten und das Zugabenverbot. Die Werbeankündigungen der Beklagten erweckten den Eindruck, daß die Abonnementbesteller eines der abgebildeten Werbegeschenke (gratis) erhielten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung dieses Begehrens. Mit ihrem "Vorteilsangebot" hätten sie beim Publikum nicht den Eindruck erweckt, daß die darin genannten Gegenstände gratis abgegeben würden; das Publikum werde vielmehr darauf hingewiesen, daß es hiefür S 126,-- zu zahlen habe. Die neuen Abonnenten müßten auf den - nach § 7 RabG als Mengenrabatt zulässigen - Gegenwert einer 4-wöchigen Gratiszustellung verzichten, um in den Genuß des Werbegeschenks zu kommen. Psychischer Kaufzwang sei durch ihr Angebot nicht ausgeübt worden.Die Beklagten beantragten die Abweisung dieses Begehrens. Mit ihrem "Vorteilsangebot" hätten sie beim Publikum nicht den Eindruck erweckt, daß die darin genannten Gegenstände gratis abgegeben würden; das Publikum werde vielmehr darauf hingewiesen, daß es hiefür S 126,-- zu zahlen habe. Die neuen Abonnenten müßten auf den - nach Paragraph 7, RabG als Mengenrabatt zulässigen - Gegenwert einer 4-wöchigen Gratiszustellung verzichten, um in den Genuß des Werbegeschenks zu kommen. Psychischer Kaufzwang sei durch ihr Angebot nicht ausgeübt worden.
Das Erstgericht gab diesem Unterlassungsbegehren statt und ermächtigte die Klägerin in diesem Umfang auch zur Urteilsveröffentlichung. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verwies es auf die Ergebnisse des vorangegangenen Provisorialverfahrens.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß der - vom Erstgericht eingefügte - Ausspruch über die Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand im Rahmen des Unterlassungsgebotes zu entfallen habe; weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Das Berufungsgericht stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Die Werbeangaben der Beklagten stellten sich für das angesprochene Publikum vorerst so dar, daß im Fall der Bestellung eines Abonnements eine der auf dem Fragebogen (Beilage III = 5) abgebildete Waren unentgeltlich bezogen werden können; auch in den Werbebriefen und in der Bestellkarte der Beklagten werde nicht darauf hingewiesen, daß für diese Waren ein Entgelt zu zahlen sei. Schon deshalb verstoße das Ankündigen bzw. Anbieten dieser Waren gegen § 1 Abs 1 ZugG. Das Gewähren einer Zugabe sei nur dann verboten, wenn es gegenüber einem größeren Personenkreis geschehe; auch das sei aber im vorliegenden Fall unbestritten. Nun seien allerdings die neuen Abonnenten von den Werbern darauf aufmerksam gemacht worden, daß eine Ware aus dem "Vorteilsangebot" anstelle des Gratisbezuges der Zeitung während eines Monats gewählt werden könne; dabei handle es sich aber bloß um ein Scheinentgelt, weil der Abonnementpreis für einen Monat S 126,-- und damit nur ca. 25 % des durchschnittlichen Großhandelspreises der angebotenen Waren betragen habe. Auch das Gewähren dieser Waren des "Vorteilsangebotes" verstoße daher gegen § 1 Abs 2 ZugG.Die Werbeangaben der Beklagten stellten sich für das angesprochene Publikum vorerst so dar, daß im Fall der Bestellung eines Abonnements eine der auf dem Fragebogen (Beilage römisch drei = 5) abgebildete Waren unentgeltlich bezogen werden können; auch in den Werbebriefen und in der Bestellkarte der Beklagten werde nicht darauf hingewiesen, daß für diese Waren ein Entgelt zu zahlen sei. Schon deshalb verstoße das Ankündigen bzw. Anbieten dieser Waren gegen Paragraph eins, Absatz eins, ZugG. Das Gewähren einer Zugabe sei nur dann verboten, wenn es gegenüber einem größeren Personenkreis geschehe; auch das sei aber im vorliegenden Fall unbestritten. Nun seien allerdings die neuen Abonnenten von den Werbern darauf aufmerksam gemacht worden, daß eine Ware aus dem "Vorteilsangebot" anstelle des Gratisbezuges der Zeitung während eines Monats gewählt werden könne; dabei handle es sich aber bloß um ein Scheinentgelt, weil der Abonnementpreis für einen Monat S 126,-- und damit nur ca. 25 % des durchschnittlichen Großhandelspreises der angebotenen Waren betragen habe. Auch das Gewähren dieser Waren des "Vorteilsangebotes" verstoße daher gegen Paragraph eins, Absatz 2, ZugG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildenden Unterlassungsbegehrens abzuändern.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.