Rechtssatz RS0084529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084529
Entscheidungsdatum
23.02.1988
Rechtssatz
Die Erbringung einer "Gegenleistung" für die Nebenware liegt nicht vor, wenn der Beworbene nicht auf eine ihm zustehende andere Leistung "verzichtet", sondern vielmehr - trotz der Verwendung des Wortes "Verzicht" - nur zwischen einem Rabatt oder einer - unentgeltlichen - Zugabe wählen kann (unter Ablehnung von Koppensteiner Wettbewerbsrecht 2.Auflage II 68 FN 28).Die Erbringung einer "Gegenleistung" für die Nebenware liegt nicht vor, wenn der Beworbene nicht auf eine ihm zustehende andere Leistung "verzichtet", sondern vielmehr - trotz der Verwendung des Wortes "Verzicht" - nur zwischen einem Rabatt oder einer - unentgeltlichen - Zugabe wählen kann (unter Ablehnung von Koppensteiner Wettbewerbsrecht 2.Auflage römisch zwei 68 FN 28).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 389/87
Entscheidungstext OGH 23.02.1988 4 Ob 389/87
Veröff: SZ 61/40 = WBl 1988,233 = ÖBl 1989,59 = MR 1988,170
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084529
Dokumentnummer
JJR_19880223_OGH0002_0040OB00389_8700000_002