Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Daß die beanstandete Werbemitteilung - schon im Hinblick auf den dabei groß herausgestrichenen Begriff des "Totalabverkaufes", aber auch durch den Hinweis auf die Geschäftsauflösung - die Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung im Sinn des § 1 Abs 1 AusvG war, unterliegt keinem Zweifel und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Nach § 2 AusvG ist die Ankündigung einer solchen Veranstaltung nur mit besonderer Bewilligung der Gewerbebehörde gestattet. Für die Erteilung dieser Bewilligung ist, wenn der Verkauf nicht länger als drei Monate dauern soll, die Gewerbebehörde erster Instanz zuständig (§ 3 Abs 1 AusvG); ihr Bewilligungsbescheid hat die in § 2 Z 1 bis 5 AusvG aufgezählten Angaben mit den allenfalls für notwendig erachteten Abänderungen oder Einschränkungen zu enthalten (§ 3 Abs 4 AusvG).Daß die beanstandete Werbemitteilung - schon im Hinblick auf den dabei groß herausgestrichenen Begriff des "Totalabverkaufes", aber auch durch den Hinweis auf die Geschäftsauflösung - die Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AusvG war, unterliegt keinem Zweifel und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Nach Paragraph 2, AusvG ist die Ankündigung einer solchen Veranstaltung nur mit besonderer Bewilligung der Gewerbebehörde gestattet. Für die Erteilung dieser Bewilligung ist, wenn der Verkauf nicht länger als drei Monate dauern soll, die Gewerbebehörde erster Instanz zuständig (Paragraph 3, Absatz eins, AusvG); ihr Bewilligungsbescheid hat die in Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 AusvG aufgezählten Angaben mit den allenfalls für notwendig erachteten Abänderungen oder Einschränkungen zu enthalten (Paragraph 3, Absatz 4, AusvG).
Diese Bestimmungen lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Ankündigung einer Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs 1 AusvG ein Bewilligungsbescheid vorauszugehen hat (§ 2 Satz 1 AusvG), der - ebenso wie das Ansuchen (§ 2 Satz 2 AusvG) - der Schriftform bedarf. Diesen Erfordernissen muß schon deshalb entsprochen werden, weil sie zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Ausverkaufes notwendig sind (SZ 14/15). Die Beklagte hat dadurch, daß sie schon vor der Erlassung und Zustellung eines Bewilligungsbescheides nach § 3 Abs 4 AusvG die beanstandete Ankündigung versandt hat, gegen § 2 AusvG verstoßen. Sie hat damit gleichzeitig die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verletzt (SZ 14/15), liegt es doch auf der Hand, daß sie damit in der Absicht gehandelt hat, sich einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die mit der Ankündigung von Ausverkaufsveranstaltungen so lange zuwarten, bis die erforderliche Bewilligung erteilt wurde.Diese Bestimmungen lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Ankündigung einer Veranstaltung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AusvG ein Bewilligungsbescheid vorauszugehen hat (Paragraph 2, Satz 1 AusvG), der - ebenso wie das Ansuchen (Paragraph 2, Satz 2 AusvG) - der Schriftform bedarf. Diesen Erfordernissen muß schon deshalb entsprochen werden, weil sie zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Ausverkaufes notwendig sind (SZ 14/15). Die Beklagte hat dadurch, daß sie schon vor der Erlassung und Zustellung eines Bewilligungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 4, AusvG die beanstandete Ankündigung versandt hat, gegen Paragraph 2, AusvG verstoßen. Sie hat damit gleichzeitig die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) verletzt (SZ 14/15), liegt es doch auf der Hand, daß sie damit in der Absicht gehandelt hat, sich einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die mit der Ankündigung von Ausverkaufsveranstaltungen so lange zuwarten, bis die erforderliche Bewilligung erteilt wurde.
Darauf, daß sie in gutem Glauben gehandelt habe, kann sich die Beklagte nicht berufen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften gegen § 1 UWG verstößt, kommt es nach der neueren Rechtsprechung vor allem darauf an, ob die Rechtsauffassung des Beklagten durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2; ÖBl 1988, 72; ÖBl 1990, 108 und 199 ua). Das ist aber hier nicht der Fall. Der Beamte der Gewerbebehörde, Gerhard St*****, hat den Geschäftsführer der Beklagten nicht im Zweifel darüber gelassen, daß ihrem Ansuchen noch nicht stattgegeben worden war. Seine Äußerung konnte daher weder als mündliche Verkündung eines Bescheides noch als formlose Miteilung vom Vorliegen des schriftlichen Bescheides in Urschrift aufgefaßt werden. Wenn sich aber der Geschäftsführer der Beklagten auf die Erklärung des Beamten verlassen hat, daß die Bewilligung "aller Wahrscheinlichkeit nach ... in Ordnung gehen werde" und "er mit dem Ausverkauf beginnen könne", dann mußte ihm klar sein, daß die Beklagte dabei auf eigene Gefahr handle. Ganz abgesehen davon, daß der Beamte damit auch noch die - wenngleich unwahrscheinliche - Möglichkeit offengelassen hatte, daß dem Ansuchen der Beklagten nicht entsprochen werden könnte, mußte der Beklagten schon auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes bewußt sein, daß die Ankündigung des Ausverkaufes erst nach dem Vorliegen des schriftlichen Bescheides zulässig sein werde. Die Äußerung des - nur für die Vorerledigung, nicht aber für die Entscheidung selbst zuständigen - Beamten, die Beklagte könne mit dem Ausverkauf beginnen, konnte die Ansicht der Beklagten, sie sei nun tatsächlich schon - auch ohne Vorliegen eines Bescheides - zur Ankündigung des Ausverkaufes berechtigt, nicht rechtfertigen. Der hier vorliegende Sachverhalt kann nicht mit jenem verglichen werden, welcher der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung MR 1987, 107 zugrunde gelegen war: Dort war die Sittenwidrigkeit eines Verstoßes gegen § 1 Abs 1 GlücksspielG deshalb verneint worden, weil sich die beklagte Partei entsprechend der Rechtsansicht und der ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde - nach Einholung einer entsprechenden Auskunft - verhalten hatte und eine gegenteilige einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgelegen war. Diesmal konnte sich aber die Beklagte nur auf die Meinungsäußerung eines zur Entscheidung selbst nicht berufenen Beamten stützen, die im Gegensatz zum eindeutigen Gesetzeswortlaut und zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 45/14; 4 Ob 13/89 ua) stand. In der vom Rekursgericht gleichfalls herangezogenen Entscheidung SZ 60/172 war es hingegen nur um die Frage gegangen, wie weit eine Rechtsansicht der Beklagten mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar ist, nicht aber um das Vertrauen in die Auskunft einer Verwaltungsbehörde.Darauf, daß sie in gutem Glauben gehandelt habe, kann sich die Beklagte nicht berufen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften gegen Paragraph eins, UWG verstößt, kommt es nach der neueren Rechtsprechung vor allem darauf an, ob die Rechtsauffassung des Beklagten durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2; ÖBl 1988, 72; ÖBl 1990, 108 und 199 ua). Das ist aber hier nicht der Fall. Der Beamte der Gewerbebehörde, Gerhard St*****, hat den Geschäftsführer der Beklagten nicht im Zweifel darüber gelassen, daß ihrem Ansuchen noch nicht stattgegeben worden war. Seine Äußerung konnte daher weder als mündliche Verkündung eines Bescheides noch als formlose Miteilung vom Vorliegen des schriftlichen Bescheides in Urschrift aufgefaßt werden. Wenn sich aber der Geschäftsführer der Beklagten auf die Erklärung des Beamten verlassen hat, daß die Bewilligung "aller Wahrscheinlichkeit nach ... in Ordnung gehen werde" und "er mit dem Ausverkauf beginnen könne", dann mußte ihm klar sein, daß die Beklagte dabei auf eigene Gefahr handle. Ganz abgesehen davon, daß der Beamte damit auch noch die - wenngleich unwahrscheinliche - Möglichkeit offengelassen hatte, daß dem Ansuchen der Beklagten nicht entsprochen werden könnte, mußte der Beklagten schon auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes bewußt sein, daß die Ankündigung des Ausverkaufes erst nach dem Vorliegen des schriftlichen Bescheides zulässig sein werde. Die Äußerung des - nur für die Vorerledigung, nicht aber für die Entscheidung selbst zuständigen - Beamten, die Beklagte könne mit dem Ausverkauf beginnen, konnte die Ansicht der Beklagten, sie sei nun tatsächlich schon - auch ohne Vorliegen eines Bescheides - zur Ankündigung des Ausverkaufes berechtigt, nicht rechtfertigen. Der hier vorliegende Sachverhalt kann nicht mit jenem verglichen werden, welcher der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung MR 1987, 107 zugrunde gelegen war: Dort war die Sittenwidrigkeit eines Verstoßes gegen Paragraph eins, Absatz eins, GlücksspielG deshalb verneint worden, weil sich die beklagte Partei entsprechend der Rechtsansicht und der ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde - nach Einholung einer entsprechenden Auskunft - verhalten hatte und eine gegenteilige einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgelegen war. Diesmal konnte sich aber die Beklagte nur auf die Meinungsäußerung eines zur Entscheidung selbst nicht berufenen Beamten stützen, die im Gegensatz zum eindeutigen Gesetzeswortlaut und zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 45/14; 4 Ob 13/89 ua) stand. In der vom Rekursgericht gleichfalls herangezogenen Entscheidung SZ 60/172 war es hingegen nur um die Frage gegangen, wie weit eine Rechtsansicht der Beklagten mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar ist, nicht aber um das Vertrauen in die Auskunft einer Verwaltungsbehörde.
Daß mit Bescheid vom 28.2.1990 die Ankündigung des Ausverkaufes schließlich doch bewilligt wurde, hat entgegen der Meinung des Rekursgerichtes für den vorliegenden Fall keine Bedeutung: Ganz abgesehen davon, daß der Inhalt des Bewilligungsbescheides und damit auch der festgesetzte Zeitraum (§ 2 Z 3, § 3 Abs 4 AusvG) weder festgestellt wurde noch den vorgelegten Urkunden einschließlich des Aktes ***** der Bezirkshauptmannschaft B***** zu entnehmen ist, könnte auch eine - im übrigen durch das Gesetz nicht gedeckte (4 Ob 13/89) - rückwirkende Bewilligung der Ankündigung nichts daran ändern, daß die Beklagte jedenfalls bis zur Zustellung dieses Bescheides ihren Ausverkauf ohne entsprechende Bewilligung und damit gesetzwidrigerweise angekündigt hat. Ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Bewilligung, die (noch) nicht erteilt worden war, in Wahrheit vorlagen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; auf die vom Rekursgericht erwähnte Bindung der Gerichte an Verwaltungsentscheidungen über Vorfragen kommt es somit hier nicht an.Daß mit Bescheid vom 28.2.1990 die Ankündigung des Ausverkaufes schließlich doch bewilligt wurde, hat entgegen der Meinung des Rekursgerichtes für den vorliegenden Fall keine Bedeutung: Ganz abgesehen davon, daß der Inhalt des Bewilligungsbescheides und damit auch der festgesetzte Zeitraum (Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz 4, AusvG) weder festgestellt wurde noch den vorgelegten Urkunden einschließlich des Aktes ***** der Bezirkshauptmannschaft B***** zu entnehmen ist, könnte auch eine - im übrigen durch das Gesetz nicht gedeckte (4 Ob 13/89) - rückwirkende Bewilligung der Ankündigung nichts daran ändern, daß die Beklagte jedenfalls bis zur Zustellung dieses Bescheides ihren Ausverkauf ohne entsprechende Bewilligung und damit gesetzwidrigerweise angekündigt hat. Ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Bewilligung, die (noch) nicht erteilt worden war, in Wahrheit vorlagen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; auf die vom Rekursgericht erwähnte Bindung der Gerichte an Verwaltungsentscheidungen über Vorfragen kommt es somit hier nicht an.
Der Beklagten ist es aber auch nicht gelungen, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften. Daß sie ihren Gewerbebetrieb endgültig eingestellt hätte, ist nicht bescheinigt worden. Der Bewilligungsbescheid vom 28.2.1990 kann die Gefahr, daß die Beklagte in Hinkunft abermals ohne entsprechende Bewilligung einen Ausverkauf ankündigt, keineswegs beseitigen; der vorliegende Fall kann entgegen der Meinung des Gerichtes zweiter Instanz nicht mit jenem verglichen werden, wo in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt die zunächst fehlende gewerbebehördliche Berechtigung bereits vorliegt (4 Ob 19/89 = RZ 1989/106). Während nämlich die Ausverkaufsbewilligung nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt wird, gilt die Gewerbeberechtigung grundsätzlich auf Dauer. Daß sie ein Beklagter verlieren und dann dennoch das Gewerbe ausüben werde, ist wenig wahrscheinlich; nach Erlangung der Gewerbeberechtigung wird ihm daher in aller Regel das Ausüben des Gewerbes nicht untersagt werden können.
Würde ein Kläger trotz Fortbestehens der Wiederholungsgefahr (und aller sonstigen Voraussetzungen für seinen Unterlassungsanspruch) sein Begehren auf Kosten einschränken, dann müßte das zur Abweisung der Klage führen (Hule, Die Kostenentscheidung nach Einschränkung der Klage auf Kosten, ÖJZ 1976, 373 ff (376, rechte Spalte, zu Pkt I 4)). Die Überlegungen des Rekursgerichtes, daß aus der Notwendigkeit, "bei späterer Genehmigung" das Begehren im Wettbewerbsprozeß auf Kosten einzuschränken, zu folgern sei, daß Aktionen geringen Unrechtscharakters nicht zu ahnden sind, beruhen demnach auf einer unrichtigen Voraussetzung.Würde ein Kläger trotz Fortbestehens der Wiederholungsgefahr (und aller sonstigen Voraussetzungen für seinen Unterlassungsanspruch) sein Begehren auf Kosten einschränken, dann müßte das zur Abweisung der Klage führen (Hule, Die Kostenentscheidung nach Einschränkung der Klage auf Kosten, ÖJZ 1976, 373 ff (376, rechte Spalte, zu Pkt römisch eins 4)). Die Überlegungen des Rekursgerichtes, daß aus der Notwendigkeit, "bei späterer Genehmigung" das Begehren im Wettbewerbsprozeß auf Kosten einzuschränken, zu folgern sei, daß Aktionen geringen Unrechtscharakters nicht zu ahnden sind, beruhen demnach auf einer unrichtigen Voraussetzung.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs dahin Folge zu geben, daß der Beschluß des Erstrichters wiederhergestellt wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Klägers gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Klägers gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO.