Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt, jener der Beklagten hingegen unzulässig im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 EO).Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt, jener der Beklagten hingegen unzulässig im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO).
Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; MR 1993, 59 - Zielwerbung; MR 1993, 61 - Austria-Boß; 4 Ob 89/92) kann der Bekanntheitsgrad einer Person bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, zwar nicht außer Betracht bleiben, daraus ergibt sich aber noch nicht zwingend, daß hiebei nicht auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen wäre. Letzteres könnte, wenn überhaupt, nur auf Personen zutreffen, deren Aussehen allgemein bekannt ist, nicht aber auf Personen, die zwar der Öffentlichkeit namentlich oder nach ihrer Funktion bekannt sind, deren Aussehen aber nur ein beschränkter Teil der dazu interessierten Öffentlichkeit kennt. Zumindest bei dem letztgenannten Personenkreis muß auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text berücksichtigt werden, wird doch bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens - wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Wege einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildnisverbreiters gerechtfertigt sein. Die Frage aber, wie der Bekanntheitsgrad des Klägers zu beurteilen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage. Eine offensichtliche Fehleinschätzung ist dem Berufungsgericht dabei auch nicht unterlaufen, liegt doch die Tätigkeit des Klägers als Fernsehmoderator relativ lange zurück; durch seine berufliche Tätigkeit ist der Kläger aber auch nicht allgemein bekannt geworden.
Daß berechtigte Interesse des Klägers durch die beanstandeten Passagen des im Zusammenhang mit seiner Bildnisveröffentlichung stehenden Begleittextes, er sei ins Trudeln geraten, versuche seine Haut zu retten, müsse um seinen Job zittern und stehe vor dem Absturz, verletzt werden, kann nicht zweifelhaft sein, sind doch aus der wirtschaftlichen Entwicklung der W***** GmbH diese Schlußfolgerungen auf den Kläger als Mitglied des Vorstandes der Muttergesellschaft dieses Unternehmens nicht zwingend abzuleiten; die Beklagten haben auch nicht behauptet, daß Konsequenzen gegen den Kläger erwogen werden. Unter diesen Umständen kann auch kein Rechtsirrtum dahin erblickt werden, daß das Rekursgericht dieser Bildnisveröffentlichung keinen schutzwürdigen Nachrichtenwert beigemessen hat. Die sogenannten "Nielsen-Zahlen" stehen aber mit den beanstandeten Passagen des Begleittextes in keinem Zusammenhang.
Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches (§ 526 Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 402 EO) des Rekursgerichtes, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, war der Revisionsrekurs der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO) des Rekursgerichtes, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, war der Revisionsrekurs der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Klägers gründet sich auf § 393 Abs 1 EO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Klägers gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.
Zum Revisionsrekurs des Klägers:
Der erkennende Senat hat in der Entscheidung ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe ausgesprochen, daß die zu § 7 UWG entwickelte Rechtsprechung, wonach Unterlassungsgebote eng zu fassen und auf die konkrete beanstandete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhaltes zu beschränken sind (ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasserpickerln II und ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille), auch bei Verstößen gegen den Bildnisschutz gerechtfertigt ist, weil jedenfalls in der Regel eine in eine bestimmte Richtung zielende Behauptung oder Bezeichnung im Begleittext nicht befürchten läßt, daß der Beklagte Bildnisveröffentlichungen mit ganz anderen Behauptungen vornehmen werde, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen. Davon wieder abzugehen, bieten die Ausführungen im Revisionsrekurs des Klägers keinen Anlaß. Warum aber den Beklagten daran gelegen sein sollte, Interessen des Klägers in Hinkunft schlechthin und nicht bloß in bezug auf sein berufliches Fortkommen und im Zusammenhang mit der Entwicklung der Zeitschriften "P*****" und "T*****" zu beeinträchtigen, vermochte er nicht schlüssig darzutun.Der erkennende Senat hat in der Entscheidung ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe ausgesprochen, daß die zu Paragraph 7, UWG entwickelte Rechtsprechung, wonach Unterlassungsgebote eng zu fassen und auf die konkrete beanstandete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhaltes zu beschränken sind (ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasserpickerln römisch zwei und ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille), auch bei Verstößen gegen den Bildnisschutz gerechtfertigt ist, weil jedenfalls in der Regel eine in eine bestimmte Richtung zielende Behauptung oder Bezeichnung im Begleittext nicht befürchten läßt, daß der Beklagte Bildnisveröffentlichungen mit ganz anderen Behauptungen vornehmen werde, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen. Davon wieder abzugehen, bieten die Ausführungen im Revisionsrekurs des Klägers keinen Anlaß. Warum aber den Beklagten daran gelegen sein sollte, Interessen des Klägers in Hinkunft schlechthin und nicht bloß in bezug auf sein berufliches Fortkommen und im Zusammenhang mit der Entwicklung der Zeitschriften "P*****" und "T*****" zu beeinträchtigen, vermochte er nicht schlüssig darzutun.
Im Recht ist der Revisionsrekurs des Klägers jedoch insoweit, als er sich gegen die Beschränkung des Exekutionstitels auf das im konkreten Fall veröffentlichte Lichtbild wendet. Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasserpickerln II und ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille), ist ein auf Unterlassung eng umrissener Eingriffe ganz bestimmter Art lautender Exekutionstitel vielfach wertlos, weil der Verpflichtete durch Eingriffe ähnlicher Art den gleichen Erfolg erreichen kann; eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - allerdings im Verein mit konkreten einzelnen Verboten - ist daher zumeist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Ein wegen der Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten durch den Begleittext erlassenes Verbot, das auf ein konkretes Bild beschränkt wäre, könnte aber leicht dadurch umgangen werden, daß ein anderes Lichtbild des Klägers mit demselben Begleittext veröffentlicht wird. Der Kläger, hat seinen Antrag nicht auf das bei der beanstandenen Bildnisveröffentlichung verwendete Lichtbild beschränkt; er hat daher Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung aller seiner Personenbilder, soweit dies mit dem beanstandeten Begleittext oder mit ähnlichen Angaben geschieht. In diesem Sinn war daher die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes abzuändern.Im Recht ist der Revisionsrekurs des Klägers jedoch insoweit, als er sich gegen die Beschränkung des Exekutionstitels auf das im konkreten Fall veröffentlichte Lichtbild wendet. Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasserpickerln römisch zwei und ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille), ist ein auf Unterlassung eng umrissener Eingriffe ganz bestimmter Art lautender Exekutionstitel vielfach wertlos, weil der Verpflichtete durch Eingriffe ähnlicher Art den gleichen Erfolg erreichen kann; eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - allerdings im Verein mit konkreten einzelnen Verboten - ist daher zumeist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Ein wegen der Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten durch den Begleittext erlassenes Verbot, das auf ein konkretes Bild beschränkt wäre, könnte aber leicht dadurch umgangen werden, daß ein anderes Lichtbild des Klägers mit demselben Begleittext veröffentlicht wird. Der Kläger, hat seinen Antrag nicht auf das bei der beanstandenen Bildnisveröffentlichung verwendete Lichtbild beschränkt; er hat daher Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung aller seiner Personenbilder, soweit dies mit dem beanstandeten Begleittext oder mit ähnlichen Angaben geschieht. In diesem Sinn war daher die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten der Äußerung gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Den Beklagten ist im Ergebnis die Abwehr der zu weiten Fassung des beantragten Verbotes gelungen. Dieser Teil des Obsiegens ist im Verhältnis zum gesamten Streitwert des Unterlassungsbegehrens mit einem Viertel anzunehmen. Derselbe Grundsatz (iVm § 50 ZPO) ist auch auf die Kosten des Rekursverfahrens anzuwenden. Auch hier hat daher der Kläger den Beklagten ein Viertel deren Kosten (berechnet auf der Basis von S 400.000,--) zu ersetzen. In diesem Ausmaß hat der Kläger die Kosten seiner Rekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen (§§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO), im weiteren Ausmaß des Obsiegens hingegen nur vorläufig (§ 393 Abs 1 EO). Im Verfahren über den Revisionsrekurs des Klägers, das sich gegen die enge Fassung des Verbotes und gegen dessen Beschränkung auf das bei der beanstandeten Veröffentlichung verwendete Lichtbild beschränkte, beträgt die Bemessungsgrundlage nur die Hälfte des Streitwertes des Unterlassungsanspruches. Da der Kläger nur mit der Hälfte davon durchgedrungen ist, hat er die Hälfte seiner Kosten (nur) vorläufig selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 EO), die Hälfte davon jedoch endgültig (§§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO). Die Beklagten haben hingegen im selben Ausmaß, in dem ihnen die endgültige Abwehr des Sicherungsantrages gelungen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung (§§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO).Die Entscheidung über die Kosten der Äußerung gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO. Den Beklagten ist im Ergebnis die Abwehr der zu weiten Fassung des beantragten Verbotes gelungen. Dieser Teil des Obsiegens ist im Verhältnis zum gesamten Streitwert des Unterlassungsbegehrens mit einem Viertel anzunehmen. Derselbe Grundsatz in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO) ist auch auf die Kosten des Rekursverfahrens anzuwenden. Auch hier hat daher der Kläger den Beklagten ein Viertel deren Kosten (berechnet auf der Basis von S 400.000,--) zu ersetzen. In diesem Ausmaß hat der Kläger die Kosten seiner Rekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO), im weiteren Ausmaß des Obsiegens hingegen nur vorläufig (Paragraph 393, Absatz eins, EO). Im Verfahren über den Revisionsrekurs des Klägers, das sich gegen die enge Fassung des Verbotes und gegen dessen Beschränkung auf das bei der beanstandeten Veröffentlichung verwendete Lichtbild beschränkte, beträgt die Bemessungsgrundlage nur die Hälfte des Streitwertes des Unterlassungsanspruches. Da der Kläger nur mit der Hälfte davon durchgedrungen ist, hat er die Hälfte seiner Kosten (nur) vorläufig selbst zu tragen (Paragraph 393, Absatz eins, EO), die Hälfte davon jedoch endgültig (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO). Die Beklagten haben hingegen im selben Ausmaß, in dem ihnen die endgültige Abwehr des Sicherungsantrages gelungen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO).