Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob die Verwendung einer Automarke zur Bezeichnung einer auf solche Fahrzeuge spezialisierten, zum Hersteller aber nicht in vertraglichen Beziehungen stehenden Reparaturwerkstätte eine Markenrechtsverletzung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG ist, vom Obersten Gerichtshof bisher nicht beantwortet wurde; die Entscheidung über das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren der Klägerin hängt somit von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO). Die Revision des Beklagten ist aber auch berechtigt:Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob die Verwendung einer Automarke zur Bezeichnung einer auf solche Fahrzeuge spezialisierten, zum Hersteller aber nicht in vertraglichen Beziehungen stehenden Reparaturwerkstätte eine Markenrechtsverletzung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG ist, vom Obersten Gerichtshof bisher nicht beantwortet wurde; die Entscheidung über das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren der Klägerin hängt somit von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO). Die Revision des Beklagten ist aber auch berechtigt:
Das Berufungsgericht sieht in der Verwendung einer für Kraftfahrzeuge und deren Ersatzteile registrierten Marke zur Bezeichnung einer Werkstätte, in der Fahrzeuge gerade dieser Marke repariert werden, eine kennzeichenmäßigen und deshalb ausschließlich dem Markeninhaber vorbehaltenen (siehe dazu Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 416 f) Zeichengebrauch. Dieser Auffassung kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden: Als 'Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung' ist nach der Begriffsbestimmung des § 13 MSchG (in der Fassung der MSchG-Novelle 1969) 'nicht nur der Gebrauch des Zeichens an der Ware selbst oder an Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wurde oder ausgeführt werden soll oder die zur Erbringung von Dienstleistungen benützt werden, zu verstehen, sondern auch der Gebrauch auf Gefäßen oder Umhüllungen sowie in Ankündigungen und Geschäftspapieren'. Kennzeichenmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt also nur dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, daß der unbefangene Durchschnittsabnehmer annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft, weise also auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb hin (so Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht 11 , 554 RN 8 zur vergleichbaren Bestimmung des § 15 Abs 1 dWZG). Ein derartiger kennzeichenmäßiger Markengebrauch wird von Lehre und Rechtsprechung ua dann verneint, wenn bei der Herstellung und beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehör für ein fremdes Produkt in einem zur Aufklärung des Publikums über den Verwendungszweck sachlich gebotenen Ausmaß auf eine für die Hauptware eingetragene Marke Bezug genommen wird, die Marke also nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet und bei den angesprochenen Publikumskreisen auch nicht der Eindruck erweckt wird, der Ersatzteil oder der Zubehörgegenstand stamme gleichfalls aus dem Betrieb des Markeninhabers oder aus einem mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Bertieb (ÖBl.1982,73 mit weiteren Nachweisen; ebenso Baumbach-Hefermehl aaO 563 ff RN 24). Dieser für das sogenannte 'Ersatzteilgeschäft' entwickelte Grundsatz muß aber in gleicher Weise auch für die Dienstleistungen des Reparaturgewerbes gelten: Auch dem Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte kann es nicht verwehrt werden, bei der Bezeichnung seines Betriebes wie überhaupt in seiner Werbung darauf hinzuweisen, daß er auf die Reparatur von Kraftfahrzeugen bestimmter Marken spezialisiert ist, und zu diesem Zweck auch die betreffenden Fahrzeugmarken anzuführen. Kennzeichenmäßiger Gebrauch dieser Marken und damit ein Eingriff in das Ausschließungsrecht der jeweiligen Markeninhaber ist in einem solchen Fall nur dann anzunehmen, wenn durch die Art und Weise der Verwendung des fremden Zeichens bei den beteiligten Verkehrskreisen der falsche Eindruck entstehen kann, Inhaber der betreffenden Reparaturwerkstätte sei entweder der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundenes Unternehmen (im gleichen Sinn bereits ÖBl.1965,68 = ZVR 1965/255; ebenso 4 Ob 350/80). Daß sich der Beklagte beim Betrieb seiner Reparaturwerkstätte (ua) auf Kraftfahrzeuge der Marke 'Ford' spezialisiert hat, ist unbestritten. Im Sinne der obigen Rechtsausführungen muß ihm daher das Recht zugestanden werden, bei der Bezeichnung seiner Betriebsstätte und bei der Werbung für sein Unternehmen in geeigneter Form auf diesen Umstand hinzuweisen und dabei insbesondere auch auf die Marke 'Ford' Bezug zu nehmen. Die Art und Weise, wie der Beklagte das getan hat, läßt nach Ansicht des erkennenden Senates eine Irreführung des Publikums über das Bestehen irgendwelcher, in Wahrheit nicht existenter vertraglicher Beziehung des Beklagten zur Klägerin oder überhaupt zur 'Ford-Organisation' nicht befürchten:Das Berufungsgericht sieht in der Verwendung einer für Kraftfahrzeuge und deren Ersatzteile registrierten Marke zur Bezeichnung einer Werkstätte, in der Fahrzeuge gerade dieser Marke repariert werden, eine kennzeichenmäßigen und deshalb ausschließlich dem Markeninhaber vorbehaltenen (siehe dazu Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 416 f) Zeichengebrauch. Dieser Auffassung kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden: Als 'Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung' ist nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 13, MSchG (in der Fassung der MSchG-Novelle 1969) 'nicht nur der Gebrauch des Zeichens an der Ware selbst oder an Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wurde oder ausgeführt werden soll oder die zur Erbringung von Dienstleistungen benützt werden, zu verstehen, sondern auch der Gebrauch auf Gefäßen oder Umhüllungen sowie in Ankündigungen und Geschäftspapieren'. Kennzeichenmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt also nur dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, daß der unbefangene Durchschnittsabnehmer annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft, weise also auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb hin (so Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht 11 , 554 RN 8 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, dWZG). Ein derartiger kennzeichenmäßiger Markengebrauch wird von Lehre und Rechtsprechung ua dann verneint, wenn bei der Herstellung und beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehör für ein fremdes Produkt in einem zur Aufklärung des Publikums über den Verwendungszweck sachlich gebotenen Ausmaß auf eine für die Hauptware eingetragene Marke Bezug genommen wird, die Marke also nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet und bei den angesprochenen Publikumskreisen auch nicht der Eindruck erweckt wird, der Ersatzteil oder der Zubehörgegenstand stamme gleichfalls aus dem Betrieb des Markeninhabers oder aus einem mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Bertieb (ÖBl.1982,73 mit weiteren Nachweisen; ebenso Baumbach-Hefermehl aaO 563 ff RN 24). Dieser für das sogenannte 'Ersatzteilgeschäft' entwickelte Grundsatz muß aber in gleicher Weise auch für die Dienstleistungen des Reparaturgewerbes gelten: Auch dem Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte kann es nicht verwehrt werden, bei der Bezeichnung seines Betriebes wie überhaupt in seiner Werbung darauf hinzuweisen, daß er auf die Reparatur von Kraftfahrzeugen bestimmter Marken spezialisiert ist, und zu diesem Zweck auch die betreffenden Fahrzeugmarken anzuführen. Kennzeichenmäßiger Gebrauch dieser Marken und damit ein Eingriff in das Ausschließungsrecht der jeweiligen Markeninhaber ist in einem solchen Fall nur dann anzunehmen, wenn durch die Art und Weise der Verwendung des fremden Zeichens bei den beteiligten Verkehrskreisen der falsche Eindruck entstehen kann, Inhaber der betreffenden Reparaturwerkstätte sei entweder der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundenes Unternehmen (im gleichen Sinn bereits ÖBl.1965,68 = ZVR 1965/255; ebenso 4 Ob 350/80). Daß sich der Beklagte beim Betrieb seiner Reparaturwerkstätte (ua) auf Kraftfahrzeuge der Marke 'Ford' spezialisiert hat, ist unbestritten. Im Sinne der obigen Rechtsausführungen muß ihm daher das Recht zugestanden werden, bei der Bezeichnung seiner Betriebsstätte und bei der Werbung für sein Unternehmen in geeigneter Form auf diesen Umstand hinzuweisen und dabei insbesondere auch auf die Marke 'Ford' Bezug zu nehmen. Die Art und Weise, wie der Beklagte das getan hat, läßt nach Ansicht des erkennenden Senates eine Irreführung des Publikums über das Bestehen irgendwelcher, in Wahrheit nicht existenter vertraglicher Beziehung des Beklagten zur Klägerin oder überhaupt zur 'Ford-Organisation' nicht befürchten:
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, deutet die Verwendung der Bezeichnung 'Ford' für sich allein hier schon deshalb nicht auf eine Ford-Vertragswerkstätte, einen Ford-Vertragshändler oder sonst auf ein Mitglied der 'Ford-Organisation' hin, weil der Beklagte dieses Markenwort weder an seinem Betriebsgebäude noch im Telefonbuch für Wiener Neustadt in der bekannten, markentypischen Schreibweise (etwa des 'Ford'-Ovals), sondern immer nur in Blockbuchstaben gebraucht und dabei auch die charakteristischen Farbkombination Blau-Weiß vermieden hat. Das gleiche gilt für den Umstand, daß der Beklagte für die Bezeichnung 'Ford' die gleiche Schreibweise gewählt hat wie für das Wort 'Peugeot', ist doch in seiner Werbung kein Hinweis darauf zu finden, daß der Beklagte die letztgenannte Marke seit einigen Jahren als Vertragshändler und Vertragswerkstätte betreut. Entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils erweckt aber auch die Bezeichnung des Reparaturbetriebes des Beklagten als 'Ford-Spezialwerkstätte' keineswegs den Eindruck eines Betriebes, der mit der 'Ford-Organisation' vertraglich verbunden ist oder sonst 'in irgendeiner Art zusammenarbeitet' und dieser Beziehung seine speziellen Kenntnisse verdankt. Wie der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Bezeichnung 'BMW-Spezialist' schon zweimal ausgesprochen hat (ÖBl.1984,78 = NZ 1984,62; 4 Ob 392/84), erwartet der Leser einer solchen Ankündigung lediglich eine Spezialsierung des Ankündigenden auf Reparaturen von Kraftfahrzeugen der genannten Marke und damit eine besondere, sich auf diese Fahrzeuge erstreckende und dem letzten Stand der Entwicklung entsprechende Fachkunde, nicht aber eine sogenannte 'Vertragswerkstätte' und damit auch nicht eine besondere Beziehung zu dem betreffenden Hersteller oder dessen Vertriebsorganisation. Ist danach aber auch die Wortverbindung 'Ford-Spezialwerkstätte' nicht geeignet, den irrigen Eindruck einer Ford-Vertragswerkstätte oder sonstiger, tatsächlich nicht bestehender Beziehungen des Beklagten zur 'Ford-Organisation' hervorzurufen, dann bedarf es auch nicht des vom Berufungsgericht hinzugefügten 'verdeutlichenden' Zusatzes, um das Nichtbestehen einer solchen Beziehung des Beklagten zur Klägerin zu betonen. Die Verwendung des Markenwortes 'Ford' durch den Beklagten begründet vielmehr weder für sich allein noch in Verbindung mit der Bezeichnung 'Spezialwerkstätte' einen Eingriff in die Markenrechte der Klägerin.
Ob die Bezeichnung des Betriebes des Beklagten als 'Ford-Spezialwerkstätte' durch den Umfang der einschlägigen Reparaturtätigkeit, die Ausstattung mit Original-Ford-Ersatzteilen sowie dem notwendigen Spezialwerkzeug sowie überhaupt durch die besonderen Erfahrungen und Fachkenntnisse des Beklagten und seiner Mitarbeiter tatsächlich gerechtfertigt ist (vgl. auch dazu ÖBl.1984,78 = NZ 1984,62), kann im Hinblick darauf, daß die Klägerin nur die Unterlassung der Verwendung des Markenwortes 'Ford' sowie die Entfernung der dieses Wort enthaltenden Schilder und Beschriftungen verlangt, auf sich beruhen; die vom Beklagten primär beantragte Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Prüfung dieser Frage ist demnach entbehrlich. Der berechtigten Revision der Beklagten war vielmehr im Sinne ihres Eventualantrages Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.Ob die Bezeichnung des Betriebes des Beklagten als 'Ford-Spezialwerkstätte' durch den Umfang der einschlägigen Reparaturtätigkeit, die Ausstattung mit Original-Ford-Ersatzteilen sowie dem notwendigen Spezialwerkzeug sowie überhaupt durch die besonderen Erfahrungen und Fachkenntnisse des Beklagten und seiner Mitarbeiter tatsächlich gerechtfertigt ist vergleiche auch dazu ÖBl.1984,78 = NZ 1984,62), kann im Hinblick darauf, daß die Klägerin nur die Unterlassung der Verwendung des Markenwortes 'Ford' sowie die Entfernung der dieses Wort enthaltenden Schilder und Beschriftungen verlangt, auf sich beruhen; die vom Beklagten primär beantragte Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Prüfung dieser Frage ist demnach entbehrlich. Der berechtigten Revision der Beklagten war vielmehr im Sinne ihres Eventualantrages Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Verfahrenskosten aller drei Instanzen beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Verfahrenskosten aller drei Instanzen beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.