Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0066688×

Rechtssatz RS0066688

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066688

Geschäftszahl

4Ob391/84

Entscheidungsdatum

23.04.1985

Rechtssatz

Ein kennzeichenmäßiger Markengebrauch wird von Lehre und Rechtsprechung ua dann verneint, wenn bei der Herstellung und beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehör für ein fremdes Produkt in einem zur Aufklärung des Publikums über den Verwendungszweck sachlich gebotenen Ausmaß auf eine für die Hauptware eingetragene Marke Bezug genommen wird, die Marke also nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet und bei den angesprochenen Publikumskreisen auch nicht der Eindruck erweckt wird, der Ersatzteil oder der Zubehörgegenstand stamme gleichfalls aus dem Betrieb des Markeninhabers oder aus einem mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Betrieb. Dieser für das sogenannte "Ersatzteilgeschäft" entwickelte Grundsatz muß aber in gleicher Weise auch für die Dienstleistungen des Reparaturgewerbes gelten. - Ford-Werkstätte

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 391/84
    Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 391/84
    Veröff: SZ 58/62 = MR 1985 H4, Archiv16 = GRURInt 1986,825 (Pitzke)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066688

Dokumentnummer

JJR_19850423_OGH0002_0040OB00391_8400000_002