Rechtssatz RS0066688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066688
Entscheidungsdatum
23.04.1985
Rechtssatz
Ein kennzeichenmäßiger Markengebrauch wird von Lehre und Rechtsprechung ua dann verneint, wenn bei der Herstellung und beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehör für ein fremdes Produkt in einem zur Aufklärung des Publikums über den Verwendungszweck sachlich gebotenen Ausmaß auf eine für die Hauptware eingetragene Marke Bezug genommen wird, die Marke also nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet und bei den angesprochenen Publikumskreisen auch nicht der Eindruck erweckt wird, der Ersatzteil oder der Zubehörgegenstand stamme gleichfalls aus dem Betrieb des Markeninhabers oder aus einem mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Betrieb. Dieser für das sogenannte "Ersatzteilgeschäft" entwickelte Grundsatz muß aber in gleicher Weise auch für die Dienstleistungen des Reparaturgewerbes gelten. - Ford-Werkstätte
Entscheidungstexte
- 4 Ob 391/84
Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 391/84
Veröff: SZ 58/62 = MR 1985 H4, Archiv16 = GRURInt 1986,825 (Pitzke)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066688
Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00391_8400000_002