Aus der Begründung:
Gemäß § 502 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist bei einem Streitgegenstand, der an Geld oder Geldeswert 60 000 S nicht übersteigt, die Revision auch dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz nur in seinem Ausspruch über Nebenforderungen abgeändert hat (vgl. dazu Fasching, ErgBd., 65 f. § 500 ZPO Anm. 3, 95 § 502 ZPO Anm. 22). Zu diesen "Nebenforderungen" gehören nicht nur die in § 54 Abs. 2 JN genannten, gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemachten Forderungen auf Zuwachs, Früchte, Zinsen und Kosten (vgl. JBl. 1974, 579 u. a.), sondern auch andere rechtlich unselbständige Nebenansprüche, die - wie insbesondere das Begehren nach Urteilsveröffentlichung auf Kosten der unterlegenen Beklagten nach § 25 Abs. 3 UWG - nur im Zusammenhang mit einer Hauptforderung und als deren Folge erhoben werden, ohne selbst die Grundlage für weitere Ansprüche zu bilden (ÖBl. 1976, 46 mit weiteren Hinweisen, ebenso ÖBl. 1980, 161; im gleichen Sinne Schönherr in ÖBl. 1963, 90; Fasching a.a.O.).Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Satz 2 ZPO ist bei einem Streitgegenstand, der an Geld oder Geldeswert 60 000 S nicht übersteigt, die Revision auch dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz nur in seinem Ausspruch über Nebenforderungen abgeändert hat vergleiche dazu Fasching, ErgBd., 65 f. Paragraph 500, ZPO Anmerkung 3, 95 Paragraph 502, ZPO Anmerkung 22). Zu diesen "Nebenforderungen" gehören nicht nur die in Paragraph 54, Absatz 2, JN genannten, gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemachten Forderungen auf Zuwachs, Früchte, Zinsen und Kosten vergleiche JBl. 1974, 579 u. a.), sondern auch andere rechtlich unselbständige Nebenansprüche, die - wie insbesondere das Begehren nach Urteilsveröffentlichung auf Kosten der unterlegenen Beklagten nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG - nur im Zusammenhang mit einer Hauptforderung und als deren Folge erhoben werden, ohne selbst die Grundlage für weitere Ansprüche zu bilden (ÖBl. 1976, 46 mit weiteren Hinweisen, ebenso ÖBl. 1980, 161; im gleichen Sinne Schönherr in ÖBl. 1963, 90; Fasching a.a.O.).
Von dieser Auslegung des § 502 Abs. 3 ZPO abzugehen, geben auch die Rekursausführungen der Beklagten - welche sich im wesentlichen auf Schuster - Bonnott (Wesen und Grenzen der privatrechtlichen Befugnis zur Urteilsveröffentlichung im Wettbewerbsrecht mit Bemerkungen zur Wiederholungsgefahr, ÖBl. 1980, 58) berufen - keinen Anlaß. Ob im Sinne der Darlegungen Schuster - Bonnotts (a.a.O.) aus Gründen der Zweckmäßigkeit immer dann, wenn sich die Notwendigkeit der Urteilsveröffentlichung erst nach Rechtskraft des Unterlassungsurteils herausstellt, auch noch nach dem Abschluß des Unterlassungsprozesses eine abgesonderte Klage auf Urteilsveröffentlichung zuzulassen ist, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, geht es doch diesmal allein darum, ob das mit der Unterlassungsklage verbundene Veröffentlichungsbegehren des Klägers eine "Nebenforderung" im Sinne des § 502 Abs. 2 Satz 1, § 502 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist; für die Beantwortung dieser Frage ist aber aus der in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten (dazu Fasching a.a.O., 66; ebenso Schuster - Bonnott a.a.O.) Möglichkeit, die in § 54 Abs. 2 JN angeführten "Nebenforderungen" - etwa Zinsen oder Kosten - unter bestimmten Voraussetzungen auch selbständig, also nicht im Zusammenhang mit anderen Ansprüchen und daher insoweit als "Hauptforderung", geltend zu machen, ebensowenig zu gewinnen wie aus dem Umstand, daß nach § 25 Abs. 3 UWG gegebenenfalls auch dem obsiegenden Beklagten die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten seines Prozeßgegners zuerkannt werden kann. Der siegreiche Beklagte hat ja gemäß § 41 ZPO auch einen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Verfahrenskosten, ohne daß deshalb die grundsätzliche Qualifikation des Kostenersatzanspruches als "Nebenforderung" im Sinne des § 54 Abs. 2 JN bezweifelt werden könnte. Verfehlt ist auch der Hinweis auf ÖBl. 1974, 111, weil diese Entscheidung entgegen der Behauptung der Beklagten nicht dem Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufes nach § 7 Abs. 1 letzter Satz UWG die Qualifikation einer bloßen "Nebenforderung" abgesprochen hat, sondern dem Anspruch auf Widerruf der herabsetzenden Tatsachenbehauptungen selbst.Von dieser Auslegung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO abzugehen, geben auch die Rekursausführungen der Beklagten - welche sich im wesentlichen auf Schuster - Bonnott (Wesen und Grenzen der privatrechtlichen Befugnis zur Urteilsveröffentlichung im Wettbewerbsrecht mit Bemerkungen zur Wiederholungsgefahr, ÖBl. 1980, 58) berufen - keinen Anlaß. Ob im Sinne der Darlegungen Schuster - Bonnotts (a.a.O.) aus Gründen der Zweckmäßigkeit immer dann, wenn sich die Notwendigkeit der Urteilsveröffentlichung erst nach Rechtskraft des Unterlassungsurteils herausstellt, auch noch nach dem Abschluß des Unterlassungsprozesses eine abgesonderte Klage auf Urteilsveröffentlichung zuzulassen ist, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, geht es doch diesmal allein darum, ob das mit der Unterlassungsklage verbundene Veröffentlichungsbegehren des Klägers eine "Nebenforderung" im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, Satz 1, Paragraph 502, Absatz 3, Satz 2 ZPO ist; für die Beantwortung dieser Frage ist aber aus der in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten (dazu Fasching a.a.O., 66; ebenso Schuster - Bonnott a.a.O.) Möglichkeit, die in Paragraph 54, Absatz 2, JN angeführten "Nebenforderungen" - etwa Zinsen oder Kosten - unter bestimmten Voraussetzungen auch selbständig, also nicht im Zusammenhang mit anderen Ansprüchen und daher insoweit als "Hauptforderung", geltend zu machen, ebensowenig zu gewinnen wie aus dem Umstand, daß nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG gegebenenfalls auch dem obsiegenden Beklagten die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten seines Prozeßgegners zuerkannt werden kann. Der siegreiche Beklagte hat ja gemäß Paragraph 41, ZPO auch einen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Verfahrenskosten, ohne daß deshalb die grundsätzliche Qualifikation des Kostenersatzanspruches als "Nebenforderung" im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN bezweifelt werden könnte. Verfehlt ist auch der Hinweis auf ÖBl. 1974, 111, weil diese Entscheidung entgegen der Behauptung der Beklagten nicht dem Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufes nach Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz UWG die Qualifikation einer bloßen "Nebenforderung" abgesprochen hat, sondern dem Anspruch auf Widerruf der herabsetzenden Tatsachenbehauptungen selbst.
Zusammenfassend ist sohin daran festzuhalten, daß ein Veröffentlichungsbegehren im Sinne des § 25 Abs. 3 UWG jedenfalls dann, wenn es, wie hier, vom Kläger mit der Klage auf Unterlassung verbunden wird, eine "Nebenforderung" im Sinne des § 500 Abs. 2 Satz 1, § 502 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist; ein Urteil des Berufungsgerichtes, das die Entscheidung erster Instanz nur in diesem Punkt abändert (oder aufhebt), ist daher bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision als (voll) bestätigend anzusehen.Zusammenfassend ist sohin daran festzuhalten, daß ein Veröffentlichungsbegehren im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, UWG jedenfalls dann, wenn es, wie hier, vom Kläger mit der Klage auf Unterlassung verbunden wird, eine "Nebenforderung" im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Satz 1, Paragraph 502, Absatz 3, Satz 2 ZPO ist; ein Urteil des Berufungsgerichtes, das die Entscheidung erster Instanz nur in diesem Punkt abändert (oder aufhebt), ist daher bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision als (voll) bestätigend anzusehen.