Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Ob dem Sicherungsantrag die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses entgegensteht, hängt davon ab, ob die Klägerin schon einen Exekutionstitel zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches hat. Das ist vom Rekursgericht zu Unrecht bejaht worden:
Gemäß § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel neben der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Bei den zur Unterlassung verpflichtenden Exekutionstiteln darf allerdings das Gebot der Bestimmtheit nicht allzu eng ausgelegt werden, weil es vielfach praktisch unmöglich ist, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben; (nur) für solche Fälle vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Unterlassungsgebot auch gleichartige oder ähnliche Handlungen umfaßt. Im übrigen ist aber die Exekution nur auf Grund eines Verhaltens des Verpflichteten zu bewilligen, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt (ÖBl 1983, 16 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel neben der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Bei den zur Unterlassung verpflichtenden Exekutionstiteln darf allerdings das Gebot der Bestimmtheit nicht allzu eng ausgelegt werden, weil es vielfach praktisch unmöglich ist, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben; (nur) für solche Fälle vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Unterlassungsgebot auch gleichartige oder ähnliche Handlungen umfaßt. Im übrigen ist aber die Exekution nur auf Grund eines Verhaltens des Verpflichteten zu bewilligen, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt (ÖBl 1983, 16 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Mit der einstweiligen Verfügung vom 1.Mai 1985 ist den Beklagten die
'graphische und wörtliche' Wiedergabe bestimmter Daten der Media-
Analyse 1985 in Form einer zur Irreführung geeigneten
Gegenüberstellung von Leserzahlen verboten worden. Ob der Klägerin
auf Grund dieses Titels die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung
einer ausschließlich wörtlichen Werbeaussage, wie sie den Gegenstand
des nunmehrigen Sicherungsantrages bildet, bewilligt werden könnte,
ist zumindest zweifelhaft. Schon aus diesem Grund kann der Klägerin
das Interesse an einer neuerlichen Klageführung nicht abgesprochen
werden, gehen doch nach ständiger Rechtsprechung Unklarheiten
darüber, ob ein bestimmtes Verhalten durch das Gebot oder Verbot des
Exekutionstitels noch gedeckt ist, immer zu Lasten der betreibenden
Partei (ÖBl 1983, 16 mit weiteren Nachweisen). Auf die rechtliche
Tragweite der sonstigen Abweichungen des Sicherungsantrages vom
Wortlaut der einstweiligen Verfügung vom 1.Mai 1985 braucht bei
dieser Sachlage nicht weiter eingegangen zu werden.
In der Sache selbst ist der Klägerin zuzustimmen, daß die
beanstandete Gegenüberstellung der Anzahl der täglichen Leser der
'Salzburger Nachrichten' im gesamten Bundesgebiet (178.000) mit der
Anzahl der täglichen Leser der 'Neuen Kronen-Zeitung' im Land Salzburg (101.000) abermals zur Irreführung im Sinne des § 2 UWG geeignet ist, weil das angesprochene Publikum mangels entsprechender Aufklärung durch die beklagten Parteien annehmen wird, der hier angestellte Vergleich der Leserzahlen beziehe sich auf die täglichen Leser der beiden Zeitungen im selben Verbreitungsgebiet. An diesem irreführenden Gesamteindruck des Inserates ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagten die Zahl 101.000 jetzt nicht mehr der 'Neuen Kronen-Zeitung' schlechthin, sondern der 'Salzburger Kronen-Zeitung' zuordnen. Die Meinung der Beklagten, sie hätten dadurch sowie durch den Hinweis:Anzahl der täglichen Leser der 'Neuen Kronen-Zeitung' im Land Salzburg (101.000) abermals zur Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG geeignet ist, weil das angesprochene Publikum mangels entsprechender Aufklärung durch die beklagten Parteien annehmen wird, der hier angestellte Vergleich der Leserzahlen beziehe sich auf die täglichen Leser der beiden Zeitungen im selben Verbreitungsgebiet. An diesem irreführenden Gesamteindruck des Inserates ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagten die Zahl 101.000 jetzt nicht mehr der 'Neuen Kronen-Zeitung' schlechthin, sondern der 'Salzburger Kronen-Zeitung' zuordnen. Die Meinung der Beklagten, sie hätten dadurch sowie durch den Hinweis:
'Betrifft: Die Leser der Salzburger Zeitungen' unmißverständlich klargestellt, daß es sich diesmal um einen bundesweiten Vergleich der Gesamtleserzahlen der 'Salzburger Nachrichten' einerseits und der - als selbständige Zeitung anzusehenden - 'Salzburger Kronen-Zeitung' ('Salzburg Krone') andererseits handle, wird schon durch den Hinweis des beanstandeten Inserates auf die 'hier' - also in Salzburg - 'am Abend vertriebene Wiener Ausgabe' der 'Kronen-Zeitung' und durch die nachfolgende Bezeichnung der 'Salzburger Nachrichten' als das 'vorrangige Werbemedium in Salzburg' widerlegt. Sie findet auch in der Media-Analyse 1985 keine Deckung, wo die Zahl 101.000 den 'Lesern der Regionalausgabe und der Wiener Ausgabe (Nachtkolportage)' der 'Neuen Kronen-Zeitung' im Land Salzburg zugeordnet wird.
Dem berechtigten Revisionsrekurs der Klägerin war daher Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die einstweilige Verfügung der ersten Instanz wiederzerzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO.Dem berechtigten Revisionsrekurs der Klägerin war daher Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die einstweilige Verfügung der ersten Instanz wiederzerzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.