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Rechtssatz RS0000310×

Rechtssatz RS0000310

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000310

Geschäftszahl

4Ob394/85

Entscheidungsdatum

26.11.1985

Rechtssatz

Ist zweifelhaft, ob dem Kläger auf Grund eines bereits erwirkten Unterlassungstitels die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der nunmehrigen Werbebehauptung bewilligt werden würde, kann ihm das Interesse an einer neuerlichen Klageführung nicht abgesprochen werden, gehen doch nach ständiger Rechtsprechung Unklarkeiten darüber, ob ein bestimmtes Verhalten durch das Gebot oder Verbot des Exekutionstitels noch gedeckt ist, immer zu Lasten der betreibenden Partei.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 394/85
    Entscheidungstext OGH 26.11.1985 4 Ob 394/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000310

Dokumentnummer

JJR_19851126_OGH0002_0040OB00394_8500000_001