Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Wie sich aus dem vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Akt 18 Cg 78/85
(früher: 15 Cg 196/84) des Landesgerichtes Innsbruck ergibt, hat dieser Gerichtshof auf Antrag der Klägerin der Erstbeklagten mit einstweiliger Verfügung vom 7. Mai 1984 verboten, Bücher der Serien 'Baedekers Allianz Reiseführer' und 'Baedekers Allianz Taschenbücher' unter den von der Klägerin festgesetzten Ladenpreisen zu verkaufen. Dem dagegen von der Erstbeklagten erhobenen Rekurs hat das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 3. Juli 1984 nur insoweit Folge gegeben, als der Klägerin der Erlag einer Sicherheit von S 30.000,-- aufgetragen und zugleich ausgesprochen wurde, daß die einstweilige Verfügung aufgehoben werde, wenn die Sicherheit nicht binnen 14
Tagen nach Zustellung der Rekursentscheidung erlegt werde. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen, die Klägerin hat die ihr aufgetragene Sicherheit fristgerecht erlegt. Die einstweilige Verfügung ist bisher nicht aufgehoben, über den von der Erstbeklagten erhobenen Widerspruch bisher nicht entschieden worden. Der Klägerin, welche damit schon über einen Exekutionstitel gegen die Erstbeklagte verfügt, welcher keineswegs auf die Zweigniederlassung Innsbruck beschränkt ist, fehlt damit insoweit das Rechtsschutzinteresse für das hier erhobene, der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Innsbruck wörtlich gleichlautende Sicherungsbegehren (ÖBl. 1979, 81 ua); beklagte Partei ist nämlich - da die Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft keine Rechtspersönlichkeit hat (SZ 40/113; SZ 54/33 ua) - in beiden Fällen nicht die jeweilige Zweigniederlassung, sondern die A. D Kaufhaus-Aktiengesellschaft. Der gegen die Erstbeklagte gerichtete Sicherungsantrag ist daher vom Rekursgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Gegenüber dem Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten erweist sich das Rechtsmittel der Klägerin hingegen als begründet.
Zunächst kann der Meinung des Rekursgerichtes, daß das Sicherungsbegehren der Klägerin schon wegen Unschlüssigkeit abzuweisen sei, nicht gefolgt werden:
Es trifft zwar zu, daß die Klägerin - entgegen der Klageerzählung - nicht nur im Urteilsbegehren, sondern auch im Sicherungsantrag ein Verbot, 'unter den von der Klägerin festgesetzten Ladenpreisen zu verkaufen', verlangt hat; ihr gesamtes Vorbringen geht aber dahin, daß der Verleger - hier also CS Geographischer Verlag in der Bundesrepublik Deutschland - die Ladenpreise bestimme und die Erstbeklagte die in Rede stehenden Bücher unter diesen festgesetzten Ladenpreisen angeboten und verkauft habe. Im Zusammenhang mit der Klageerzählung kann deshalb der Urteils- und der Sicherungsantrag der Klägerin zwanglos dahin verstanden werden, daß die Ladenpreise der beiden Buchserien von der Klägerin im Einvernehmen mit dem Verleger festgesetzt wurden. Was die Klägerin verlangt, ist daher tatsächlich ein an die Beklagte gerichtetes Verbot, unter den 'vom Verleger festgesetzten' Ladenpreisen zu verkaufen.
Die von den Beklagten in ihren Rekursen erhobene Einrede der Streitanhängigkeit ist nicht begründet. Die Klägerin hat zwar zu 18 Cg 78/85
des Landesgerichtes Innsbruck - hier allerdings nur gegen die Erstbeklagte - und zu 4 Cg 173/84 des Landesgerichtes Linz das gleiche Unterlassungsbegehren wie im vorliegenden Verfahren erhoben. Streitanhängigkeit liegt aber deshalb nicht vor, weil die von der Klägerin bei diesen beiden Gerichtshöfen geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus anderen Wettbewerbsverstößen abgeleitet werden als das vorliegende Unterlassungsbegehren und es daher ungeachtet der gleichlautenden Urteils- und Sicherungsanträge an der notwendigen Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts fehlt (ÖBl. 1979, 81 ua.).
Die sohin prozeßentscheidende Frage nach der Berechtigung des Verlegers, für seine Bücher einen festen Ladenpreis zu bestimmen, muß nach Ansicht des erkennenden Senates bejaht werden:
Das System der festen Ladenpreise für Bücher wurde im 19. Jahrhundert auf korporativer Ebene durchgesetzt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 835 f § 1 dUWG RN 583; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 3 , 452;Das System der festen Ladenpreise für Bücher wurde im 19. Jahrhundert auf korporativer Ebene durchgesetzt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 835 f Paragraph eins, dUWG RN 583; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 3 , 452;
Bappert-Maunz-Schricker, Verlagsrecht 2 , 162 f). Mit Rücksicht auf die international in dieser Branche geltenden Usancen hat auch § 5 Abs 1 Z 7Bappert-Maunz-Schricker, Verlagsrecht 2 , 162 f). Mit Rücksicht auf die international in dieser Branche geltenden Usancen hat auch Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7
des österreichischen Kartellgesetzes 'Verträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis' von den Beschränkungen des Kartellgesetzes ausgenommen (Bericht des Handelsausschusses zur Regierungsvorlage des Kartellgesetzes 1951, 382 BlgNR 6. GP 2; Erl.Bem.des österreichischen Kartellgesetzes 'Verträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis' von den Beschränkungen des Kartellgesetzes ausgenommen (Bericht des Handelsausschusses zur Regierungsvorlage des Kartellgesetzes 1951, 382 BlgNR 6. Gesetzgebungsperiode 2; Erl.Bem.
zur Regierungsvorlage des Kartellgesetzes 1972, 473 BlgNR 13. GP 30;zur Regierungsvorlage des Kartellgesetzes 1972, 473 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 30;
Schönherr-Dittrich, Kartell- und Preisrecht 3 , 28 § 5 Anm. 2;Schönherr-Dittrich, Kartell- und Preisrecht 3 , 28 Paragraph 5, Anmerkung 2;
ebenso Kiwe-Stohanzl, Österreichisches Kartellrecht 93 f). Nach den in Österreich auf diesem Gebiet geltenden Bestimmungen der Verkehrsordnung und der Verkaufsordnung, welche vom Verein der österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalien-, Zeitungs- und Zeitschriftenhändler (jetzt: Hauptverband des österreichischen Buchhandels) stammen und von dessen Hauptversammlung genehmigt wurden, bestimmt der Verleger den Ladenpreis und die nach der Verkaufsordnung zugelassenen Sonderpreise. Die Klägerin meint, daß es sich bei der Verkehrsordnung um eine allgemein, also auch für Nichtmitglieder des Hauptverbandes des österreichischen Buchhandels verbindliche Verordnung handle, und hat sich in diesem Zusammenhang auf das bereits erwähnte Gutachten von Barfuß im 'Anzeiger des österreichischen Buchhandels' Nr. 8/Mitte April 1983 berufen. Soweit Barfuß dort die Auffassung vertritt, die Verkehrsordnung sei trotz der gegen ihre gehörige Kundmachung als Verordnung bestehenden Bedenken von den Gerichten so lange anzuwenden, als sie der Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben habe, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden, weil seit der Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. 1975/302 klargestellt ist, daß die Gerichte nur an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind (JBl 1977, 660 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall kann jedoch die Frage, ob die Verkehrsordnung durch das Schreiben der Bundeswirtschaftskammer vom 12. Juli 1948 eine Rechtsverordnung geworden ist, ebenso auf sich beruhen wie die weitere Frage nach der gesetzlichen Grundlage einer solchen Verordnung und der für sie vorgeschriebenen 'gehörigen Kundmachung':
Es steht fest, daß die Festsetzung von Ladenpreisen durch den Verleger Handelsbrauch ist. Nun hat zwar der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß ein Handelsbrauch ohne vertragliche Bindung nicht genüge, um eine Preisunterbietung sittenwidrig zu machen (SZ 30/85); nach dem hier vom Erstgericht auf Grund des Gutachtens von Barfuß als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat aber die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Bundesgremium des Handels mit Büchern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften, mit Schreiben vom 12. Juli 1948 den Landesgremien mitgeteilt, daß die Leitung der Sektion Handel der Bundeskammer auf Antrag des Bundesgremiums zur Hintanhaltung unlauteren Wettbewerbs zwischen den Mitgliedern des Bundesgremiums vorläufig die Verkehrsordnung und die Verkaufsordnung 1947 für alle Mitglieder des Bundesgremiums verbindlich erklärt habe. Verstöße gegen diese Ordnungsvorschriften könnten entsprechend den Bestimmungen des § 139 Abs 2 lit a GewO von der Sektionsleitung auf Antrag des Bundesgremialausschusses mit Ordnungsstrafen geahndet werden; bei beharrlicher Verletzung der Ordnungsvorschriften und wiederholter Bestrafung werde die Sektionsleitung bei der Gewerbebehörde den Entzug der Gewerbeberechtigung zu beantragen haben. Dieser Beschluß der Leitung der Sektion Handel wurde im Heft Nr. 14/1948, S 7, des Anzeigers für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel verlautbart. Da die Erstbeklagte eine Gewerbeberechtigung für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel besitzt, ist sie gemäß § 3 Abs 2 des Handelskammergesetzes BGBl. 1946/182 Mitglied der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft und hier gemäß § 29 Abs 5 des Handelskammergesetzes in Verbindung mit § 37Es steht fest, daß die Festsetzung von Ladenpreisen durch den Verleger Handelsbrauch ist. Nun hat zwar der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß ein Handelsbrauch ohne vertragliche Bindung nicht genüge, um eine Preisunterbietung sittenwidrig zu machen (SZ 30/85); nach dem hier vom Erstgericht auf Grund des Gutachtens von Barfuß als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat aber die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Bundesgremium des Handels mit Büchern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften, mit Schreiben vom 12. Juli 1948 den Landesgremien mitgeteilt, daß die Leitung der Sektion Handel der Bundeskammer auf Antrag des Bundesgremiums zur Hintanhaltung unlauteren Wettbewerbs zwischen den Mitgliedern des Bundesgremiums vorläufig die Verkehrsordnung und die Verkaufsordnung 1947 für alle Mitglieder des Bundesgremiums verbindlich erklärt habe. Verstöße gegen diese Ordnungsvorschriften könnten entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 139, Absatz 2, Litera a, GewO von der Sektionsleitung auf Antrag des Bundesgremialausschusses mit Ordnungsstrafen geahndet werden; bei beharrlicher Verletzung der Ordnungsvorschriften und wiederholter Bestrafung werde die Sektionsleitung bei der Gewerbebehörde den Entzug der Gewerbeberechtigung zu beantragen haben. Dieser Beschluß der Leitung der Sektion Handel wurde im Heft Nr. 14 aus 1948,, S 7, des Anzeigers für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel verlautbart. Da die Erstbeklagte eine Gewerbeberechtigung für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel besitzt, ist sie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Handelskammergesetzes BGBl. 1946/182 Mitglied der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft und hier gemäß Paragraph 29, Absatz 5, des Handelskammergesetzes in Verbindung mit Paragraph 37
dieses Gesetzes und § 8 Abs 1 der Fachgruppenordnung BGBl. 1947/233 in der geltenden Fassung Mitglied der Sektion Handel, zu welcher gemäß § 3 Abs 2 Z 13 des der Fachgruppenordnung angeschlossenen Fachgruppenkataloges auch das Bundesgremium des Handels mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften gehört. Hat nun die gesetzliche Interessenvertretung in einem veröffentlichten Rundschreiben an ihre Mitglieder den bestehenden Handelsbrauch der festen Ladenpreise mitgeteilt und seine Nichtbeachtung mit Strafsanktionen bedroht, dann ist ein dagegen verstoßendes, in der Absicht, sich dadurch einen Wettbewerbsvorsprung vor den standestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, unternommenes Verhalten wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG (Baumbach-Hefermehl aaO 823 f RN 565). Das System der festen Ladenpreise ist nämlich nicht nur eine innerberufsständische Ordnung, die nur den Zweck hat, den Mitgliedern eines Berufsstandes die Weiterverfolgung ihrer Vermögensinteressen in der bisher üblichen Weise zu ermöglichen; für seine Einführung im Buchhandel waren vielmehr vor allem kulturpolitische Gründe maßgebend, soll doch der feste Ladenpreis in Verbindung mit der den Sortimenten gewährten Handelsspanne dazu beitragen, die Angebotsvielfalt des Buchhandels aufrechtzuerhalten (Ulmer aaO). Ein derartiges Rundschreiben der gesetzlichen Interessenvertretung braucht aber die für eine 'gehörige Kundmachung' einer Verordnung notwendigen Voraussetzungen nicht zu erfüllen.dieses Gesetzes und Paragraph 8, Absatz eins, der Fachgruppenordnung BGBl. 1947/233 in der geltenden Fassung Mitglied der Sektion Handel, zu welcher gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 13, des der Fachgruppenordnung angeschlossenen Fachgruppenkataloges auch das Bundesgremium des Handels mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften gehört. Hat nun die gesetzliche Interessenvertretung in einem veröffentlichten Rundschreiben an ihre Mitglieder den bestehenden Handelsbrauch der festen Ladenpreise mitgeteilt und seine Nichtbeachtung mit Strafsanktionen bedroht, dann ist ein dagegen verstoßendes, in der Absicht, sich dadurch einen Wettbewerbsvorsprung vor den standestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, unternommenes Verhalten wettbewerbswidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG (Baumbach-Hefermehl aaO 823 f RN 565). Das System der festen Ladenpreise ist nämlich nicht nur eine innerberufsständische Ordnung, die nur den Zweck hat, den Mitgliedern eines Berufsstandes die Weiterverfolgung ihrer Vermögensinteressen in der bisher üblichen Weise zu ermöglichen; für seine Einführung im Buchhandel waren vielmehr vor allem kulturpolitische Gründe maßgebend, soll doch der feste Ladenpreis in Verbindung mit der den Sortimenten gewährten Handelsspanne dazu beitragen, die Angebotsvielfalt des Buchhandels aufrechtzuerhalten (Ulmer aaO). Ein derartiges Rundschreiben der gesetzlichen Interessenvertretung braucht aber die für eine 'gehörige Kundmachung' einer Verordnung notwendigen Voraussetzungen nicht zu erfüllen.
Durch das Unterbieten der von der Klägerin im Einvernehmen mit der deutschen Verlegerin festgesetzten Ladenpreise hat also die Erstbeklagte gegen § 1 UWG verstoßen. Der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte haben hievon spätestens durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Mai 1984 Kenntnis erlangt. Da sie es als Vorstandsmitglieder der erstbeklagten Aktiengesellschaft unterlassen haben, dagegen einzuschreiten, haben auch sie dem § 1 UWG zuwidergehandelt. Dem Revisionsrekurs der Klägerin mußte daher teilweise Folge gegeben und die einstweilige Verfügung der ersten Instanz, soweit sie sich gegen den Zweitbeklagten und den Drittbeklagten gerichtet hatte, wiederhergestellt werden.Durch das Unterbieten der von der Klägerin im Einvernehmen mit der deutschen Verlegerin festgesetzten Ladenpreise hat also die Erstbeklagte gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte haben hievon spätestens durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Mai 1984 Kenntnis erlangt. Da sie es als Vorstandsmitglieder der erstbeklagten Aktiengesellschaft unterlassen haben, dagegen einzuschreiten, haben auch sie dem Paragraph eins, UWG zuwidergehandelt. Dem Revisionsrekurs der Klägerin mußte daher teilweise Folge gegeben und die einstweilige Verfügung der ersten Instanz, soweit sie sich gegen den Zweitbeklagten und den Drittbeklagten gerichtet hatte, wiederhergestellt werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses und der Revisionsrekursbeantwortung der Erstbeklagten beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO, jener über die Kosten des Rekurses und der Revisionsrekursbeantwortung des Zweitbeklagten und des Drittbeklagten auf §§ 40, 50 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO und schließlich jener über die Kosten des Revisionsrekurses der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses und der Revisionsrekursbeantwortung der Erstbeklagten beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, jener über die Kosten des Rekurses und der Revisionsrekursbeantwortung des Zweitbeklagten und des Drittbeklagten auf Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und schließlich jener über die Kosten des Revisionsrekurses der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.