Begründung:
Die klagende Partei behauptete in ihrer Klage, die Beklagten seien Inhaber des Einkaufszentrums F* in O*, in dem sie u.a. Dekorstoffe, Steppdecken, Bettwäsche, Bettwaren, Stoffe und dgl. feilbieten. Der Kläger sei ebenfalls Inhaber eines Unternehmens in R*, in dem er dieselben Waren vertreibe.
Die Beklagten hätten im Juni 1976 einen Werbeprospekt an Haushalte verteilen lassen, in dem sie auf ihre Waren verwiesen und u.a. erklärten:
„F* ist vielseitiger, größer und leistungsfähiger als jede andere I* Einkaufsstätte“.
Diese vergleichende Werbung sei unwahr und überdies auch deshalb sittenwidrig, weil sie eine Herabsetzung der anderen I* Unternehmen dieser Branche und damit auch des klägerischen Unternehmens darstelle. In der Klage wurden auch Beweise für die Unwahrheit der Werbung der Beklagten angeboten; es wurde die Verurteilung auf Unterlassung derartiger Werbung und Veröffentlichung des Urteils beantragt.
Die Beklagten gaben das Wettbewerbsverhältnis, die Herausgabe und den beanstandeten Inhalt des Werbeprospekts zu; sie meinten aber, eine solche vergleichende Werbung sei nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie unwahr sei. Eine Unwahrheit sei jedoch in Bezug auf die Vielseitigkeit, Größe und Leistungsfähigkeit ihres Unternehmens nicht gegeben, wofür sie auch Beweise anboten. Eine Herabsetzung von Konkurrenzunternehmen sei im beanstandeten Werbespruch überhaupt nicht enthalten.
Das Erstgericht gab ohne Beweisaufnahme der Klage statt, untersagte den Beklagten die Benützung des vorgenannten Werbespruches und erkannte auch auf Veröffentlichung des Urteils in den O.Ö. Nachrichten und der Rieder Volkszeitung. Es war der Auffassung, daß die Ankündigung „F* ist vielseitiger, größer und leistungsfähiger als jede andere I* Einkaufsstätte“ gegen § 1 UWG verstoße. Durch diese Ankündigung seien die Leistungen aller I* Unternehmer, die mit den von den Beklagten angepriesenen Waren handelten, allgemein und pauschal herabgesetzt worden, ohne daß dem angesprochenen Publikum alle jene Umstände mitgeteilt worden wären, die es in die Lage versetzten, sich selbst ein Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistungen gegenüber denen der Mitbewerber zu bilden. Die Anführung der Preise genüge dieser Aufklärungspflicht des Werbenden bei Behauptung einer Spitzenstellung nicht, weil Anhaltspunkte über die Qualität der angepriesenen Erzeugnisse fehlten. Daß eine Herabsetzung der Leistungen der Mitbewerber erfolgt sei, werde besonders klar durch die im Werbeblatt der Beklagten angeführten Äußerung eines Kunden „wenn es den F* in O* nicht gäbe, müßte ich nach L* einkaufen fahren“; dadurch werde zum Ausdruck gebracht, daß im I* nur bei den Beklagten, nicht aber auch bei anderen Unternehmungen eingekauft werden könne. Da sich die Ankündigung auf eine leicht überschaubare Gruppe von Mitbewerbern, nämlich die im I* gelegenen Einkaufsstätten, die Waren der angeführten Art vertreiben, bezogen habe, sei sie ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG, sodaß der Unterlassunganspruch der klagenden Partei schon aus diesem Grunde berechtigt sei.Das Erstgericht gab ohne Beweisaufnahme der Klage statt, untersagte den Beklagten die Benützung des vorgenannten Werbespruches und erkannte auch auf Veröffentlichung des Urteils in den O.Ö. Nachrichten und der Rieder Volkszeitung. Es war der Auffassung, daß die Ankündigung „F* ist vielseitiger, größer und leistungsfähiger als jede andere I* Einkaufsstätte“ gegen Paragraph eins, UWG verstoße. Durch diese Ankündigung seien die Leistungen aller I* Unternehmer, die mit den von den Beklagten angepriesenen Waren handelten, allgemein und pauschal herabgesetzt worden, ohne daß dem angesprochenen Publikum alle jene Umstände mitgeteilt worden wären, die es in die Lage versetzten, sich selbst ein Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistungen gegenüber denen der Mitbewerber zu bilden. Die Anführung der Preise genüge dieser Aufklärungspflicht des Werbenden bei Behauptung einer Spitzenstellung nicht, weil Anhaltspunkte über die Qualität der angepriesenen Erzeugnisse fehlten. Daß eine Herabsetzung der Leistungen der Mitbewerber erfolgt sei, werde besonders klar durch die im Werbeblatt der Beklagten angeführten Äußerung eines Kunden „wenn es den F* in O* nicht gäbe, müßte ich nach L* einkaufen fahren“; dadurch werde zum Ausdruck gebracht, daß im I* nur bei den Beklagten, nicht aber auch bei anderen Unternehmungen eingekauft werden könne. Da sich die Ankündigung auf eine leicht überschaubare Gruppe von Mitbewerbern, nämlich die im I* gelegenen Einkaufsstätten, die Waren der angeführten Art vertreiben, bezogen habe, sei sie ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG, sodaß der Unterlassunganspruch der klagenden Partei schon aus diesem Grunde berechtigt sei.
Über Berufung der Beklagten hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug diesem neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Berufungsgericht ging davon aus, daß die beanstandete Ankündigung der Beklagten eine sogenannte Komperativwerbung darstelle, die zulässig sei, wenn sie wahr und nicht irreführend sei, und nicht der Herabsetzung bestimmter Konkurrenzunternehmen diene oder wenigstens diesen gegenüber nicht aggressiv wirke. Die beanstandete Ankündigung der Beklagten sei durch Hervorhebung und Anpreisung des eigenen Unternehmens erfolgt, um den hohen Standard der eigenen Leistungen, nicht aber den minderen Standard der Mitbewerber des Bezirkes zu betonen. Es sei daher keine sittenwidrige Herabsetzung der Unternehmen der Mitbewerber. Es handle sich bei dieser Ankündigung aber auch nicht bloß um ein subjektives Werturteil, sondern um Tatsachenbehauptungen, die Anspruch darauf erheben, ernst genommen zu werden, und einer objektiven Überprüfung zugänglich sind. Es müßten daher die von beiden Seiten zur Frage der Richtigkeit der Ankündigung aufgestellten Behauptungen geprüft werden. Hiebei sei zu beachten, daß bei Inanspruchnahme einer Spitzenstellung den Werbenden, also die Beklagten, die Beweislast für die Richtigkeit der Werbung treffe.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, diesen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des Urteiles des Erstgerichtes aufzutragen.