Begründung:
Die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, vertreibt in Österreich einen in der Schweiz hergestellten künstlichen Süßstoff unter der Bezeichnung "Assugrin".
Auf der Vorderseite der Verpackung dieses Produktes stehen die Worte:
"Das neue Assugrin
mit natürlichem Aroma
süß, wie es eben schmecken soll".
Diese Worte sind durch Fettdruck hervorgehoben, wobei für die beiden ersten Zeilen größere Buchstaben verwendet werden als für die dritte Zeile.
Auf der Rückseite der Verpackung beginnt ein längerer Text mit den fettgedruckten Worten: "Das neue kalorienfreie Assugrin - jetzt mit natürlichem Aroma - süß, wie es eben schmecken soll". Weiters enthält die Verpackung eine rote Schleife, welche in weißer Schrift ebenfalls die Worte "Mit natürlichem Aroma" trägt. Dem Süßstoff ist ein Sahne-Pulver-Aroma beigefügt, welches natürliche Aromastoffe enthält. Dieser Zusatz bewirkt einen leicht milchartigen, leicht karameligen Geruch des Süßstoffes, der aber in den damit gesüßten Speisen oder Getränken nicht wahrnehmbar ist. Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragte die klagende Mitbewerberin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung beim Vertrieb des künstlichen Süßstoffes "Assugrin" zu verbieten, durch Werbebehauptungen wie "Mit natürlichem Aroma" und "Mit natürlichem Aroma - süß, wie es eben schmecken soll" den irreführenden Eindruck zu erwecken, "Assugrin" sei ein natürlicher Süßstoff, enthalte daher natürliche Aromastoffe und weise ein natürliches Aroma auf. Die beanstandete Werbung erwecke den unrichtigen Eindruck, "Assugrin" habe deshalb ein eigenes, natürliches Aroma, weil es der Erzeuger durch die von ihm gewählte Verarbeitungsweise der Ingredienzien erhalten habe. Dieser Eindruck werde durch die auf der Verpackung abgebildeten Blüten, die eine Verbindung mit der behaupteten natürlichen Herkunft des Aromastoffes herbeiführen sollten, verstärkt. In Verbindung mit den Worten "Mit natürlichem Aroma" suggeriere die weitere Werbeaussage "süß, wie es eben schmecken soll" den angesprochenen Käuferschichten die Vorstellung, es gebe einen objektiv richtigen Süßgeschmack, der allgemein vorausgesetzt werden könne, und "Assugrin" erzeuge eben diesen Geschmack mit seinem natürlichen Aroma. Der auf den Verpackungen angebrachte Text vermittle somit den falschen Eindruck, "Assugrin" sei ein Naturprodukt, das nicht nur über ein natürliches Aroma verfüge, sondern auch jenen Geschmack vermittle, den natürliche Süßstoffe zu verschaffen pflegen. Überdies sei auch die Werbebehauptung, "Assugrin" enthalte einen natürlichen Aromastoff, unrichtig.
Die Beklagten sprachen sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Der von ihnen vertriebene Süßstoff enthalte tatsächlich ein natürliches Aroma. Die auf der Verpackung durch Druckstärke, Schriftgröße und Wahl verschiedener Zeilen deutlich getrennten Werbebehauptungen "Mit natürlichem Aroma" und "Süß, wie es eben schmecken soll" seien weder unrichtig noch irreführend. Aromastoffe seien dazu bestimmt, Lebensmitteln oder deren Vorprodukten einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen. Natürliche Aromastoffe würden aus natürlichen Ausgangsstoffen gewonnen; sie könnten nicht - wie künstliche Aromastoffe - als Geschmacksverstärker dienen; überdies gälten Erzeugnisse mit ausschließlich süßem Geschmack nicht als Aromastoffe. Der Eindruck, es existiere ein "objektiv richtiger Süßgeschmack", komme beim Lesen des auf der Verpackung angebrachten Textes nicht auf. Da künstliche Süßstoffe schon seit Jahrzehnten bekannt seien, könne auch nicht der Eindruck erweckt werden, daß es sich bei "Assugrin" um ein Naturprodukt handle. Die Produktdeklaration "natürliches Aroma" entspreche § 3 Z 19 LMKV; sie sei nicht geeignet, den Verkehr in relevanter Weise in Irrtum zu führen.Die Beklagten sprachen sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Der von ihnen vertriebene Süßstoff enthalte tatsächlich ein natürliches Aroma. Die auf der Verpackung durch Druckstärke, Schriftgröße und Wahl verschiedener Zeilen deutlich getrennten Werbebehauptungen "Mit natürlichem Aroma" und "Süß, wie es eben schmecken soll" seien weder unrichtig noch irreführend. Aromastoffe seien dazu bestimmt, Lebensmitteln oder deren Vorprodukten einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen. Natürliche Aromastoffe würden aus natürlichen Ausgangsstoffen gewonnen; sie könnten nicht - wie künstliche Aromastoffe - als Geschmacksverstärker dienen; überdies gälten Erzeugnisse mit ausschließlich süßem Geschmack nicht als Aromastoffe. Der Eindruck, es existiere ein "objektiv richtiger Süßgeschmack", komme beim Lesen des auf der Verpackung angebrachten Textes nicht auf. Da künstliche Süßstoffe schon seit Jahrzehnten bekannt seien, könne auch nicht der Eindruck erweckt werden, daß es sich bei "Assugrin" um ein Naturprodukt handle. Die Produktdeklaration "natürliches Aroma" entspreche Paragraph 3, Ziffer 19, LMKV; sie sei nicht geeignet, den Verkehr in relevanter Weise in Irrtum zu führen.
Hilfsweise beantragten die Beklagten auch, eine einstweilige Verfügung nur gegen Erlag einer Sicherheit von S 1,000.000,-- zu bewilligen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der angesprochene Verkehr wisse, daß es neben natürlichen Süßstoffen - wie Zucker und Honig - auch künstliche Süßstoffe gibt. Schon auf Grund der für künstliche Süßstoffe üblichen kleinen Verkaufseinheiten könnte gar nicht der Eindruck erweckt werden, "Assugrin" sei ein natürlicher Süßstoff. Da dem von den Beklagten vertriebenen Produkt tatsächlich ein natürlicher Aromastoff beigefügt worden sei, sei die Aussage "mit natürlichem Aroma" nicht unrichtig. Es entspreche der Verbrauchererwartung, daß der Geruch in der mit "Assugrin" gesüßten Zubereitung nicht mehr wahrgenommen werden könne; die Verwendung eines Süßstoffes erfolge ja nicht in der Absicht, den Speisen oder Getränken einen anderen Geschmack zu geben. Die Werbebehauptungen seien aber auch in ihrem Zusammenhang nicht geeignet, irrige Vorstellungen zu erwecken.
Das Rekursgericht verbot den Beklagten, beim Vertrieb des künstlichen Süßstoffes "Assugrin" durch Behauptungen wie "Mit natürlichem Aroma" und "Mit natürlichem Aroma - süß, wie es eben schmecken soll" den irreführenden Eindruck zu erwecken, "Assugrin" weise ein natürliches Aroma auf; das Mehrbegehren, den Beklagten auch zu verbieten, den irreführenden Eindruck zu erwecken, "Assugrin" sei ein natürlicher Süßstoff und enthalte daher natürliche Aromastoffe, blieb abgewiesen. Auch den Antrag der Beklagten, die Bewilligung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wies das Rekursgericht ab. Zugleich sprach es aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- und der gesamte Beschwerdegegenstand, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteige. Das Rekursgericht verwies auf die Feststellungen des Erstgerichtes über Inhalt und Form der Werbeaussagen der Erstbeklagten sowie die Größe der von dieser verwendeten Süßstoffpackungen. In rechtlicher Hinsicht führte es folgendes aus:
Die Existenz künstlicher Süßstoffe sei weiten Kreisen bekannt. Wer ein Produkt als "Süßstoff" ankündige, werde somit nicht die Vorstellung erwecken, es handle sich um einen natürlichen Süßstoff, der "daher" natürliche Aromastoffe enthalte. Hingegen bestehe bei einem erheblichen Teil der Verbraucher die Vorstellung, daß mit künstlichen Süßstoffen gesüßte Speisen und Getränke anders schmeckten, als derartige Zubereitungen, die mit Zucker oder einem anderen natürlichen Süßstoff gesüßt wurden. Bei diesem Teil der angesprochenen Verbraucher werde durch die beanstandeten Werbeangaben die Vorstellung erweckt, "Assugrin" schmecke wie ein natürlicher Süßstoff, etwa wie Zucker. Die beanstandeten Behauptungen dürften dabei nicht isoliert betrachtet werden. Die Angabe "Mit natürlichem Aroma" werde daher nur als Hinweis auf die Art des Süßgeschmackes (natürliche Süße) verstanden und nicht bloß - der Wahrheit entsprechend - dahin, daß der Süßstoff in noch nicht aufgelöstem Zustand nach einem Naturprodukt (Sahne) rieche. Unabhängig davon, ob die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, daß künstliche Süßstoffe anders schmeckten als natürliche Süßstoffe, richtig sei, vermittle die Werbeaussage der Beklagten daher den unrichtigen Eindruck, "Assugrin" süße wie ein natürlicher Süßstoff und unterscheide sich dadurch von anderen künstlichen Süßstoffen.
Gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses richtet sich der wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.