Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß Hörgeräte schon deshalb als Heilbehelfe iS des § 57 Abs 1 GewO zu qualifizieren seien, weil sie im Einzelfall Heilbehelfe sein könnten. Hörgeräte hätten die gleiche Funktion wie Brillen, welche unstreitig Heilbehelfe seien. Daß die sozialversicherungsrechtliche Praxis Hörgeräte zum Teil als Hilfsmittel werte, sei ohne Bedeutung, weil für das Gewerberecht ordnungspolitische Überlegungen maßgebend seien. Hörgeräte seien ebenso wie die anderen in § 57 Abs 1 GewO angeführten Waren aus der Sicht des Konsumenten sensible Produkte. Der Verkehr mit diesen Waren müsse wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung eingeschränkt werden.Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß Hörgeräte schon deshalb als Heilbehelfe iS des Paragraph 57, Absatz eins, GewO zu qualifizieren seien, weil sie im Einzelfall Heilbehelfe sein könnten. Hörgeräte hätten die gleiche Funktion wie Brillen, welche unstreitig Heilbehelfe seien. Daß die sozialversicherungsrechtliche Praxis Hörgeräte zum Teil als Hilfsmittel werte, sei ohne Bedeutung, weil für das Gewerberecht ordnungspolitische Überlegungen maßgebend seien. Hörgeräte seien ebenso wie die anderen in Paragraph 57, Absatz eins, GewO angeführten Waren aus der Sicht des Konsumenten sensible Produkte. Der Verkehr mit diesen Waren müsse wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung eingeschränkt werden.
§ 57 GewO regelt das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf Waren. Abs 1 leg cit enthält ein Hausierverbot für bestimmte Waren: Lebensmittel, Verzehrprodukte, kosmetische Mittel, Gifte, Arzneimittel, Heilbehelfe, Textilien, Uhren, Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteine, Waffen und Munition, pyrotechnische Artikel sowie Kränze und sonstigen Grabschmuck. Abs 2 leg cit ermächtigt den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit Verordnung auch weitere Waren in das Verbot einzubeziehen, wenn es (zB) Gründe der Volksgesundheit oder des Konsumentenschutzes erfordern oder wenn es wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung notwendig ist. Was unter "Heilbehelfen" zu verstehen ist, wird in der Gewerbeordnung nicht festgelegt.Paragraph 57, GewO regelt das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf Waren. Absatz eins, leg cit enthält ein Hausierverbot für bestimmte Waren: Lebensmittel, Verzehrprodukte, kosmetische Mittel, Gifte, Arzneimittel, Heilbehelfe, Textilien, Uhren, Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteine, Waffen und Munition, pyrotechnische Artikel sowie Kränze und sonstigen Grabschmuck. Absatz 2, leg cit ermächtigt den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit Verordnung auch weitere Waren in das Verbot einzubeziehen, wenn es (zB) Gründe der Volksgesundheit oder des Konsumentenschutzes erfordern oder wenn es wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung notwendig ist. Was unter "Heilbehelfen" zu verstehen ist, wird in der Gewerbeordnung nicht festgelegt.
Der Begriff "Heilbehelfe" wird auch im Sozialversicherungsrecht nicht definiert. § 137 ASVG nennt als Heilbehelfe Brillen, orthopädische Schuheinlagen und Bruchbänder "und sonstige notwendigen Heilbehelfe", § 154 ASVG regelt die "Hilfsmittel". Heilbehelfe und Hilfsmittel werden danach unterschieden, ob der Behelf dem Heilungszweck dient ("Heilbehelf") oder ob er erst nach Abschluß des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt ("Hilfsmittel"; s Binder in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 220). Nach Tomandl (Grundriß des österreichischen Sozialversicherungsrechts4, 94) mag diese Unterscheidung zwar für das B-KUVG und GSVG tauglich sein; die anderen Krankenversicherungsgesetze zeigten aber, daß sie Hilfsmittel im Begriff des Heilbehelfes eingeschlossen sehen (§ 202 und § 154 ASVG). Hörgeräte sind nach sozialversicherungsrechtlicher Praxis, dh für die Bestimmung der Leistungsverpflichtung des Krankenversicherers, Hilfsmittel iS des § 154 ASVG (Teschner/Widlar, ASVG § 154 Anm 4; s auch § 43 der Satzungen der Salzburger Gebietskrankenkasse).Der Begriff "Heilbehelfe" wird auch im Sozialversicherungsrecht nicht definiert. Paragraph 137, ASVG nennt als Heilbehelfe Brillen, orthopädische Schuheinlagen und Bruchbänder "und sonstige notwendigen Heilbehelfe", Paragraph 154, ASVG regelt die "Hilfsmittel". Heilbehelfe und Hilfsmittel werden danach unterschieden, ob der Behelf dem Heilungszweck dient ("Heilbehelf") oder ob er erst nach Abschluß des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt ("Hilfsmittel"; s Binder in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 220). Nach Tomandl (Grundriß des österreichischen Sozialversicherungsrechts4, 94) mag diese Unterscheidung zwar für das B-KUVG und GSVG tauglich sein; die anderen Krankenversicherungsgesetze zeigten aber, daß sie Hilfsmittel im Begriff des Heilbehelfes eingeschlossen sehen (Paragraph 202 und Paragraph 154, ASVG). Hörgeräte sind nach sozialversicherungsrechtlicher Praxis, dh für die Bestimmung der Leistungsverpflichtung des Krankenversicherers, Hilfsmittel iS des Paragraph 154, ASVG (Teschner/Widlar, ASVG Paragraph 154, Anmerkung 4; s auch Paragraph 43, der Satzungen der Salzburger Gebietskrankenkasse).
Diese Einordnung könnte aber nur dann für die Auslegung des § 57 Abs 1 GewO maßgebend sein, wenn die Gründe, welche die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln bestimmen, auch im Anwendungsbereich des § 57 Abs 1 GewO gültig wären. Zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln wird unterschieden, um die Leistungspflicht des Krankenversicherers zu bestimmen: Während die Kosten für Heilbehelfe als Teil der Krankenbehandlung (§ 133 Abs 1 ASVG) grundsätzlich vom Krankenversicherer getragen werden, wird für die Anschaffung von sonstigen Hilfsmitteln (nur) ein Zuschuß gewährt (§ 154 ASVG). Ein Hausierverbot für bestimmte Waren, unter denen Hörgeräte nicht waren, hat schon § 59 GewO 1859 enthalten; bei anderen Waren war das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen außerhalb des Standorts nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche und auf bestimmte Waren lautende Aufforderung gestattet. Gemäß § 59 Abs 4 GewO 1859 konnte der Handelsminister gewisse Ausnahmen festsetzen. Mit VO RGBl 1902/242 wurde der Vertrieb von Hörgeräten außerhalb des Standortes zugelassen. Diese Ausnahme wurde durch Art II GewO-Nov BGBl 1968/416 beseitigt. Hörgeräte konnten von diesem Zeitpunkt an nur mehr standortgebunden oder aufgrund einer Aufforderung iS des § 52 Abs 4 GewO 1859 vertrieben werden.Diese Einordnung könnte aber nur dann für die Auslegung des Paragraph 57, Absatz eins, GewO maßgebend sein, wenn die Gründe, welche die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln bestimmen, auch im Anwendungsbereich des Paragraph 57, Absatz eins, GewO gültig wären. Zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln wird unterschieden, um die Leistungspflicht des Krankenversicherers zu bestimmen: Während die Kosten für Heilbehelfe als Teil der Krankenbehandlung (Paragraph 133, Absatz eins, ASVG) grundsätzlich vom Krankenversicherer getragen werden, wird für die Anschaffung von sonstigen Hilfsmitteln (nur) ein Zuschuß gewährt (Paragraph 154, ASVG). Ein Hausierverbot für bestimmte Waren, unter denen Hörgeräte nicht waren, hat schon Paragraph 59, GewO 1859 enthalten; bei anderen Waren war das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen außerhalb des Standorts nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche und auf bestimmte Waren lautende Aufforderung gestattet. Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, GewO 1859 konnte der Handelsminister gewisse Ausnahmen festsetzen. Mit VO RGBl 1902/242 wurde der Vertrieb von Hörgeräten außerhalb des Standortes zugelassen. Diese Ausnahme wurde durch Artikel römisch zwei, GewO-Nov BGBl 1968/416 beseitigt. Hörgeräte konnten von diesem Zeitpunkt an nur mehr standortgebunden oder aufgrund einer Aufforderung iS des Paragraph 52, Absatz 4, GewO 1859 vertrieben werden.
Die GewO 1973 erstreckte das Hausvierverbot auf Heilbehelfe. Gleichzeitig wurde auch der Direktvertrieb von "zur arzneilichen Verwendung bestimmte(n) Stoffe(n) Präparate(n)" verboten; der ursprünglich vorgesehene Begriff "Heilmittel" erschien dem Gesetzgeber zu eng. In der Folge wurde der Begriff "zur arzneilichen Verwendung bestimmte Stoffe und Präparate" in Anpassung an das Arzneimittelrecht, wieder durch den Begriff "Heilmittel" ersetzt (§ 57 Abs 1 GewO 1994).Die GewO 1973 erstreckte das Hausvierverbot auf Heilbehelfe. Gleichzeitig wurde auch der Direktvertrieb von "zur arzneilichen Verwendung bestimmte(n) Stoffe(n) Präparate(n)" verboten; der ursprünglich vorgesehene Begriff "Heilmittel" erschien dem Gesetzgeber zu eng. In der Folge wurde der Begriff "zur arzneilichen Verwendung bestimmte Stoffe und Präparate" in Anpassung an das Arzneimittelrecht, wieder durch den Begriff "Heilmittel" ersetzt (Paragraph 57, Absatz eins, GewO 1994).
Das demnach schon in der GewO 1859 enthalten gewesene absolute Hausierverbot bei bestimmten Waren wurde durch die GewO 1973 aufrecht erhalten und sogar noch erweitert, weil bei diesen Waren eine besondere Täuschungsgefahr für den Konsumenten anzunehmen sei (395 BlgNR 13. GP 153). Die Erweiterung trage insbesondere konsumentenpolitischen Erwägungen Rechnung (941 BlgNR 13. GP 7). Durch die GRNov 1988 BGBl 1988/399 wurden Werbeveranstaltungen in Privathaushalten für die vom Hausierverbot erfaßten Waren verboten. Nach den EB (341 BlgNR 17. GP 36) soll diese Änderung bzw Ergänzung (des § 57 Abs 1 GewO)Das demnach schon in der GewO 1859 enthalten gewesene absolute Hausierverbot bei bestimmten Waren wurde durch die GewO 1973 aufrecht erhalten und sogar noch erweitert, weil bei diesen Waren eine besondere Täuschungsgefahr für den Konsumenten anzunehmen sei (395 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 153). Die Erweiterung trage insbesondere konsumentenpolitischen Erwägungen Rechnung (941 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 7). Durch die GRNov 1988 BGBl 1988/399 wurden Werbeveranstaltungen in Privathaushalten für die vom Hausierverbot erfaßten Waren verboten. Nach den EB (341 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 36) soll diese Änderung bzw Ergänzung (des Paragraph 57, Absatz eins, GewO)
"vor allem einen besseren Schutz der Konsumenten beim Aufsuchen von Bestellungen bei Privatpersonen bewirken. Es soll aber auch der der GewO 1973 innewohnende Grundsatz gestärkt werden, daß die Gewerbeausübung primär in den Standorten der Gewerbetreibenden erfolgen soll. Es sollen die sogenannten Haustürgeschäfte und sonstige alternative Vertriebsformen, die den Konsumenten in seiner Privatsphäre, am Arbeitsplatz usw ansprechen, weitestgehend hintangehalten werden. Dies liegt letztlich auch im Interesse der Nahversorgung durch standortgebundene Geschäfte."
Hörgeräte werden, entgegen dem in der Revision der Klägerin erweckten Anschein, in den Gesetzesmaterialien nicht erwähnt.
Mit VO des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30.1.1976 BGBl 1976/72 wurden Ausübungsvorschriften für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker erlassen; mit VO vom 3.12.1976 BGBl 1976/698 für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker. Während nach der VO BGBl 1976/698 Kontaktlinsen Waren sind, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen verboten ist (§ 1 Abs 2 leg cit), enthält die VO BGBl 1976/72 keine derartige Bestimmung. Beide Verordnungen schreiben aber vor, daß die jeweilige Betriebsstätte einen Anpaßraum aufweisen muß. Die VO BGBl 1976/698 zeigt, daß Kontaktlinsen nicht als Heilbehelfe iS des § 57 Abs 1 GewO angesehen werden; andernfalls hätte es der in diese Verordnung aufgenommenen Legaldefinition nicht bedurft. Hörgeräte haben eine ähnliche Funktion wie Kontaktlinsen. Das läßt die Auffassung, daß auch sie nicht vom Hausierverbot des § 57 Abs 1 GewO 1994 erfaßt werden, zumindest vertretbar erscheinen.Mit VO des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30.1.1976 BGBl 1976/72 wurden Ausübungsvorschriften für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker erlassen; mit VO vom 3.12.1976 BGBl 1976/698 für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker. Während nach der VO BGBl 1976/698 Kontaktlinsen Waren sind, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen verboten ist (Paragraph eins, Absatz 2, leg cit), enthält die VO BGBl 1976/72 keine derartige Bestimmung. Beide Verordnungen schreiben aber vor, daß die jeweilige Betriebsstätte einen Anpaßraum aufweisen muß. Die VO BGBl 1976/698 zeigt, daß Kontaktlinsen nicht als Heilbehelfe iS des Paragraph 57, Absatz eins, GewO angesehen werden; andernfalls hätte es der in diese Verordnung aufgenommenen Legaldefinition nicht bedurft. Hörgeräte haben eine ähnliche Funktion wie Kontaktlinsen. Das läßt die Auffassung, daß auch sie nicht vom Hausierverbot des Paragraph 57, Absatz eins, GewO 1994 erfaßt werden, zumindest vertretbar erscheinen.
Daß die durch die VO RGBl 1902/242 geschaffene Ausnahme für den Vertrieb von Hörgeräten durch die GewO-Nov BGBl 1968/416 wieder beseitigt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Sowohl dem Gesetzgeber der GewO 1973 als auch - wie die Ausübungsvorschriften für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker zeigen - dem Verordnungsgeber der Ausübungsvorschriften für das Gewerbe der Hörgeräteakustiker mußten die Schwierigkeiten bekannt sein, den Begriff "Heilbehelfe" abzugrenzen. Daß Hörgeräte dennoch nicht in die Liste der vom Hausierverbot erfaßten Waren aufgenommen wurden, läßt jedenfalls auch den Schluß zu, daß ihre Einbeziehung nicht beabsichtigt war.
Die Auslegung des § 57 Abs 1 GewO 1994 durch die Vorinstanzen ist demnach mit gutem Grund vertretbar. Sie entspricht dem Prozeßstandpunkt der Beklagten. Es ist daher nicht richtig, daß die Beklagte keine derartige Einwendung erhoben hätte.Die Auslegung des Paragraph 57, Absatz eins, GewO 1994 durch die Vorinstanzen ist demnach mit gutem Grund vertretbar. Sie entspricht dem Prozeßstandpunkt der Beklagten. Es ist daher nicht richtig, daß die Beklagte keine derartige Einwendung erhoben hätte.
Ist die Auffassung des Beklagten über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten kann, so verstößt selbst eine Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften nicht gegen § 1 UWG (stRsp ÖBl 1976, 67 - Berater in Versicherungsangelegenheiten; SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro Post I; ÖBl 1986, 18 - Baldrian-Essenz uva).Ist die Auffassung des Beklagten über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten kann, so verstößt selbst eine Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften nicht gegen Paragraph eins, UWG (stRsp ÖBl 1976, 67 - Berater in Versicherungsangelegenheiten; SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro Post römisch eins; ÖBl 1986, 18 - Baldrian-Essenz uva).
Die Revision der Klägerin mußte daher erfolglos bleiben.
2. Zur Revision der Beklagten
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß eine weitere Betriebsstätte ein Standort iS des § 57 Abs 3 GewO sei. In einer weiteren Betriebsstätte dürften sämtliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Gerichte seien an den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S*****-Umgebung gebunden, wonach die Beklagte eine weitere Betriebsstätte im Standort O***** betreibe. Die Auffassung der Beklagten, in O***** einen Standort iS des § 57 Abs 3 GewO zu haben, sei jedenfalls mit gutem Grund vertretbar. § 57 Abs 3 GewO regelt das Aufsuchen von Privatpersonen bei anderen als den in § 57 Abs 1 GewO genannten Waren. Den Gewerbetreibenden ist es gestattet, Privatpersonen innerhalb des Verwaltungsbezirks aufzusuchen, zu dem die Gemeinde des Standortes gehört; hingegen außerhalb nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung.Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß eine weitere Betriebsstätte ein Standort iS des Paragraph 57, Absatz 3, GewO sei. In einer weiteren Betriebsstätte dürften sämtliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Gerichte seien an den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S*****-Umgebung gebunden, wonach die Beklagte eine weitere Betriebsstätte im Standort O***** betreibe. Die Auffassung der Beklagten, in O***** einen Standort iS des Paragraph 57, Absatz 3, GewO zu haben, sei jedenfalls mit gutem Grund vertretbar. Paragraph 57, Absatz 3, GewO regelt das Aufsuchen von Privatpersonen bei anderen als den in Paragraph 57, Absatz eins, GewO genannten Waren. Den Gewerbetreibenden ist es gestattet, Privatpersonen innerhalb des Verwaltungsbezirks aufzusuchen, zu dem die Gemeinde des Standortes gehört; hingegen außerhalb nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung.
Gemäß § 339 Abs 2 GewO 1994 hat die Gewerbeanmeldung (ua) den für die Ausübung in Aussicht genommenen Standort zu enthalten. Unter Standort iS dieser Bestimmung ist jener Ort zu verstehen, von dem aus als Hauptbetriebsstätte das betreffende Gewerbe ausgeübt, Bestellungen entgegengenommen, Arbeiten angenommen und bestellte Arbeitsstücke ausgefolgt werden und in dem sich der Verkehr des Geschäftsunternehmens mit den Kunden abspielt, wo sich ständig die gewerbliche Tätigkeit vollzieht oder wo sich, wenn das Gewerbe an verschiedenen Orten ausgeübt wird, der Mittelpunkt des Unternehmens befindet (Mache/Kinscher, GewO5 § 339 Anm 18; s auch Heller, Kommentar zur Gewerbeordnung2, 291). Standort iwS ist das Gebiet der Ortsgemeinde, in der das Gewerbe ausgeübt wird (Heller aaO).Gemäß Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 hat die Gewerbeanmeldung (ua) den für die Ausübung in Aussicht genommenen Standort zu enthalten. Unter Standort iS dieser Bestimmung ist jener Ort zu verstehen, von dem aus als Hauptbetriebsstätte das betreffende Gewerbe ausgeübt, Bestellungen entgegengenommen, Arbeiten angenommen und bestellte Arbeitsstücke ausgefolgt werden und in dem sich der Verkehr des Geschäftsunternehmens mit den Kunden abspielt, wo sich ständig die gewerbliche Tätigkeit vollzieht oder wo sich, wenn das Gewerbe an verschiedenen Orten ausgeübt wird, der Mittelpunkt des Unternehmens befindet (Mache/Kinscher, GewO5 Paragraph 339, Anmerkung 18; s auch Heller, Kommentar zur Gewerbeordnung2, 291). Standort iwS ist das Gebiet der Ortsgemeinde, in der das Gewerbe ausgeübt wird (Heller aaO).
Gemäß § 46 Abs 1 GewO 1994 ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eine Gewerbeausübung, auch wenn sie nur kurzfristig oder vorübergehend ist, außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte unzulässig. Der Ort, an dem sich eine weitere Betriebsstätte befindet, ist ein Standort iwS (vgl Mache/Kinscher aaO § 46 Anm 4, 26).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eine Gewerbeausübung, auch wenn sie nur kurzfristig oder vorübergehend ist, außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte unzulässig. Der Ort, an dem sich eine weitere Betriebsstätte befindet, ist ein Standort iwS vergleiche Mache/Kinscher aaO Paragraph 46, Anmerkung 4, 26).
§ 57 Abs 3 GewO 1994 enthält keine ausdrückliche Anordnung, ob "Standort" als Standort ieS oder als Standort iwS zu verstehen ist. Durch die GRNov 1988 BGBl 1988/151 wurde die Befugnis, Privatpersonen aufzusuchen, um Bestellungen zu sammeln, auf den Verwaltungsbezirk erstreckt, zu dem die Gemeinde des Standorts gehört. In den EB (341 BlgNR 17. GP 37) wird dazu ausgeführt:Paragraph 57, Absatz 3, GewO 1994 enthält keine ausdrückliche Anordnung, ob "Standort" als Standort ieS oder als Standort iwS zu verstehen ist. Durch die GRNov 1988 BGBl 1988/151 wurde die Befugnis, Privatpersonen aufzusuchen, um Bestellungen zu sammeln, auf den Verwaltungsbezirk erstreckt, zu dem die Gemeinde des Standorts gehört. In den EB (341 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 37) wird dazu ausgeführt:
"Im Hinblick auf die heutige Mobilität soll das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen hinsichtlich der Waren, für die kein Verbot gilt, innerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem der Gewerbetreibende einen Standort hat, ohne vorherige schriftliche Aufforderung durch den Kunden möglich sein. Bisher war dies auf die Standortgemeinde des Gewerbetreibenden beschränkt".
Die Ausführungen in den EB ("in dem der Gewerbetreibende einen [nicht seinen] Standort hat") lassen auf die Auffassung schließen, daß "Gemeinde des Standortes" in § 57 Abs 3 GewO 1994 nicht nur jene des Standortes ieS, sondern auch die eines Standortes iwS sei. Das zeigt auch die Tatsache, daß § 57 Abs 3 von der "Gemeinde des Standortes" und nicht von der "Gemeinde seines Standortes" spricht. Das läßt die Auslegung, auch der Standort einer weiteren Betriebsstätte sei ein Standort iS des § 57 Abs 3 GewO 1994, jedenfalls mit gutem Grund vertretbar erscheinen.Die Ausführungen in den EB ("in dem der Gewerbetreibende einen [nicht seinen] Standort hat") lassen auf die Auffassung schließen, daß "Gemeinde des Standortes" in Paragraph 57, Absatz 3, GewO 1994 nicht nur jene des Standortes ieS, sondern auch die eines Standortes iwS sei. Das zeigt auch die Tatsache, daß Paragraph 57, Absatz 3, von der "Gemeinde des Standortes" und nicht von der "Gemeinde seines Standortes" spricht. Das läßt die Auslegung, auch der Standort einer weiteren Betriebsstätte sei ein Standort iS des Paragraph 57, Absatz 3, GewO 1994, jedenfalls mit gutem Grund vertretbar erscheinen.
Diese Auslegung enstpricht dem Prozeßstandpunkt der Beklagten, so daß auch insoweit die Behauptung der Klägerin nicht richtig ist, die Beklagte habe keinen derartigen Einwand erhoben. Da die Auffassung der Beklagten über den Umfang ihrer Befugnisse auch in bezug auf das vom Eventualbegehren erfaßte Verhalten durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten kann, liegt, wie bereits zum Hauptbegehren ausgeführt wurde, selbst dann kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn sie mit dem Hausieren im Bezirk S*****-Umgebung gewerberechtliche Vorschriften verletzt.
Ob die weitere Betriebsstätte der Beklagten in O***** nicht vorschriftsgemäß ausgestattet ist und die Beklagte daher gegen gewerberechtliche Vorschriften verstößt, kann dahingestellt bleiben, weil das Begehren der Klägerin ein derartiges Verhalten nicht erfaßt.
Der Revision der Beklagten war Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.