Aus den Entscheidungsgründen:
Entscheidend ist, ob die Ansicht richtig ist, daß sich die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei auf die Vereinbarung mit dem Verpflichteten über die Rückzahlung des gewährten Lohnvorschusses berufen kann. Dazu macht die Revision im wesentlichen geltend, daß generelle Kompensationsvereinbarungen bei Gewährung von Gehaltsvorschüssen einem betreibenden Gläubiger nach der Pfandung der Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, nicht mehr entgegengehalten werden können. Diese Auffassung wurde allerdings in der älteren Rechtsprechung vertreten. Nunmehr ist aber Lehre und Rechtsprechung der Auffassung, daß gegen eine gepfändete Forderung eine Gegenforderung aufgerechnet werden kann, wenn diese bereits zur Zeit der Zustellung des Zahlungsverbotes bestand und aufrechenbar war. Maßgebend für diese Auffassung ist die Erwägung, daß der Drittschuldner gegenüber einem Überweisungsgläubiger dieselben Einwendungsmöglichkeiten haben muß, die er gegenüber dem Verpflichteten hätte. Die Überweisung einer Forderung im Exekutionswege unterscheidet sich von einer vertraglichen Abtretung nur durch den Rechtsgrund, nicht aber in der Wirkung (Gschnitzer - Klang[2]IV, 512f., Heller - Berger - Stix Komm. EO[4], 2084, EvBl. 1969/165, SZ 42/14). In der Entscheidung SZ 42/14 wird hervorgehoben, daß die Entscheidung ArbSlg. 6.288 auf dem Rechtssatz aufgebaut gewesen sei, die Wirkungen der Aufrechnung - träten nicht von selbst, ohne Geltendmachung durch die sich gegenüberstehenden Personen, ein; die Sachlage sei aber anders, wenn die Aufrechnung schon (vor der Pfändung der Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll) geltend gemacht worden sei. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weil ausdrücklich festgestellt wurde, daß nach der Absicht der Parteien bei der Vereinbarung über die Gewährung und Rückzahlung des Lohnvorschusses davon ausgegangen werden müsse, daß bereits damit die Aufrechnung der Forderung des Dienstgebers auf einen monatlichen Betrag von 2000 S mit der jeweiligen Lohnforderung des Dienstnehmers geltend gemacht worden sei und nicht erforderlich sein sollte, daß zu den einzelnen Fälligkeitsterminen neuerlich eine Aufrechnungserklärung durch den Dienstgeber abgegeben werde.
Dem Gläubiger der gepfändeten Forderung können aber auch solche Gegenforderungen entgegengesetzt werden, die dem Drittschuldner zwar schon vor der Begründung des Pfandrechtes zustanden, aber erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden. Wesentlich ist das Bestehen der Gegenforderung im Zeitpunkt der Pfändung der Forderung, nicht aber, wann die Gegenforderung fällig wurde (Gschnitzer - Klang[2] VI, 513, 6 Ob 381/66, vgl. auch ÖRZ 1961, 103). Aus welchem Grund dem Dienstgeber die Gegenforderung zustand, ist grundsätzlich nicht entscheidend. Die dargelegten Grundsätze müssen daher auch für den Fall gelten, daß der Dienstgeber eine Gegenforderung deswegen hat, weil der Dienstnehmer zur Rückzahlung eines gewährten Lohnvorschusses verpflichtet ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht schon darauf verwiesen, daß die Forderung nach Rückzahlung eines Lohnvorschusses durch die Bestimmung des § 293 Abs. 3 EO begünstigt erscheint, weil sie zu den Forderungen gehört, zu deren Hereinbringung auch das sonst der Exekution entzogene und nicht abtretbare Existenzminimum angegriffen werden kann, wobei nur solche Rechte dritter Personen gewahrt bleiben müssen, die bereits zur Zeit der Vereinbarung über die Hereinbringung des Lohnvorschusses bestanden (vgl. RV zur E-Novelle 1922 bei Kropiunig ÖJZ 1967, 543). Dies schließt allerdings nicht aus, daß die zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer getroffene Vereinbarung im Einzelfall wegen eines Verstoßes gegen § 879 ABGB, einem Gläubiger gegenüber unwirksam sein kann; ohne Feststellung von dafür maßgeblichen Tatumständen im Einzelfall kann aber eine Ungültigkeit einer solchen Vereinbarung nicht angenommen werden. Im vorliegenden Fall wurde eine Ungültigkeit der Vereinbarung vom Berufungsgericht mit Recht verneint, weil weder behauptet noch festgestellt wurde, daß auch der Dienstgeber zur Zeit der Vereinbarung mit dem Verpflichteten von dessen Unterhaltsschuld wußte.Dem Gläubiger der gepfändeten Forderung können aber auch solche Gegenforderungen entgegengesetzt werden, die dem Drittschuldner zwar schon vor der Begründung des Pfandrechtes zustanden, aber erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden. Wesentlich ist das Bestehen der Gegenforderung im Zeitpunkt der Pfändung der Forderung, nicht aber, wann die Gegenforderung fällig wurde (Gschnitzer - Klang[2] römisch sechs, 513, 6 Ob 381/66, vergleiche auch ÖRZ 1961, 103). Aus welchem Grund dem Dienstgeber die Gegenforderung zustand, ist grundsätzlich nicht entscheidend. Die dargelegten Grundsätze müssen daher auch für den Fall gelten, daß der Dienstgeber eine Gegenforderung deswegen hat, weil der Dienstnehmer zur Rückzahlung eines gewährten Lohnvorschusses verpflichtet ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht schon darauf verwiesen, daß die Forderung nach Rückzahlung eines Lohnvorschusses durch die Bestimmung des Paragraph 293, Absatz 3, EO begünstigt erscheint, weil sie zu den Forderungen gehört, zu deren Hereinbringung auch das sonst der Exekution entzogene und nicht abtretbare Existenzminimum angegriffen werden kann, wobei nur solche Rechte dritter Personen gewahrt bleiben müssen, die bereits zur Zeit der Vereinbarung über die Hereinbringung des Lohnvorschusses bestanden vergleiche Regierungsvorlage zur E-Novelle 1922 bei Kropiunig ÖJZ 1967, 543). Dies schließt allerdings nicht aus, daß die zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer getroffene Vereinbarung im Einzelfall wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 879, ABGB, einem Gläubiger gegenüber unwirksam sein kann; ohne Feststellung von dafür maßgeblichen Tatumständen im Einzelfall kann aber eine Ungültigkeit einer solchen Vereinbarung nicht angenommen werden. Im vorliegenden Fall wurde eine Ungültigkeit der Vereinbarung vom Berufungsgericht mit Recht verneint, weil weder behauptet noch festgestellt wurde, daß auch der Dienstgeber zur Zeit der Vereinbarung mit dem Verpflichteten von dessen Unterhaltsschuld wußte.
Auch der Umstand, daß die klagende Partei zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung Exekution führte, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes. Der beklagten Partei als Drittschuldnerin gegenüber macht die klagende Partei nicht eine Unterhaltsforderung, sondern die ihr zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderung überwiesene Lohnforderung des Dienstnehmers gegenüber der beklagten Partei geltend. Zum Hinweis auf § 3 UschG in der Entscheidung ArbSlg. 6.097 ist zu berücksichtigen, daß diese Bestimmung (jetzt § 5 UschG 1960, BGBl. 59) die Berufung auf eine Vorauszahlung des Entgeltes oder eine Aufrechnung von bestehenden Gegenforderungen nur dann ausschließt, wenn das Arbeitsentgelt gepfändet wird, das bei Dienstleistungen gegenüber den dort angeführten Personen fingiert wird, weil tatsächlich kein oder nur ein so geringes Entgelt vereinbart wurde, daß dieses unter dem ortsüblichen Entgelt liegt. Ein Verbot der Aufrechnung von Gegenforderungen mit einem tatsächlich vereinbarten Arbeitsentgelt, dessen Höhe nicht unter dem ortsüblichen Entgelt liegt, besteht auch dann nicht, wenn die Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen geführt wird. Kropiunig (ÖJZ 1967, 545) wollte daraus sogar ableiten, daß auch bei einem fingierten Arbeitseinkommen trotz der Bestimmung des § 5 USchG die Aufrechnung zulässig sei, Heller - Berger - Stix Komm. verweisen demgegenüber mit Recht auf den eindeutigen Inhalt der gesetzlichen Bestimmung, heben aber deren geringe Anwendungsmöglichkeit hervor. Für den vorliegenden Fall ist aber wesentlich, daß die Aufrechnung gegen ein vereinbartes und nicht bloß fingiertes Arbeitsentgelt auch dann für zulässig erachtet wird, wenn die Gegenforderung zur Zeit der Pfändung des Arbeitseinkommens schon bestand, aber noch nicht fällig war. Dadurch ergibt sich im vorliegenden Fall, daß für die Klägerin in der Zeit, auf die sich die Drittschuldnerklage bezieht (17 Wochen vom März bis Juli 1972), kein pfändbares Arbeitseinkommen des Verpflichteten verblieb, weil von dessen Einkommen von 3273 S netto ein Betrag von 2000 S für die dem Dienstgeber zustehende Gegenforderung, hinsichtlich deren bereit vor der Pfändung die Aufrechnung vereinbart war, abzuziehen war, sodaß nur noch ein Betrag von 1273 S verblieb. Dieser erreichte nicht die Höhe des dem Verpflichteten nach Inhalt der Exekutionsbewilligung zu belassenden Arbeitseinkommens.Auch der Umstand, daß die klagende Partei zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung Exekution führte, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes. Der beklagten Partei als Drittschuldnerin gegenüber macht die klagende Partei nicht eine Unterhaltsforderung, sondern die ihr zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderung überwiesene Lohnforderung des Dienstnehmers gegenüber der beklagten Partei geltend. Zum Hinweis auf Paragraph 3, UschG in der Entscheidung ArbSlg. 6.097 ist zu berücksichtigen, daß diese Bestimmung (jetzt Paragraph 5, UschG 1960, Bundesgesetzblatt 59) die Berufung auf eine Vorauszahlung des Entgeltes oder eine Aufrechnung von bestehenden Gegenforderungen nur dann ausschließt, wenn das Arbeitsentgelt gepfändet wird, das bei Dienstleistungen gegenüber den dort angeführten Personen fingiert wird, weil tatsächlich kein oder nur ein so geringes Entgelt vereinbart wurde, daß dieses unter dem ortsüblichen Entgelt liegt. Ein Verbot der Aufrechnung von Gegenforderungen mit einem tatsächlich vereinbarten Arbeitsentgelt, dessen Höhe nicht unter dem ortsüblichen Entgelt liegt, besteht auch dann nicht, wenn die Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen geführt wird. Kropiunig (ÖJZ 1967, 545) wollte daraus sogar ableiten, daß auch bei einem fingierten Arbeitseinkommen trotz der Bestimmung des Paragraph 5, USchG die Aufrechnung zulässig sei, Heller - Berger - Stix Komm. verweisen demgegenüber mit Recht auf den eindeutigen Inhalt der gesetzlichen Bestimmung, heben aber deren geringe Anwendungsmöglichkeit hervor. Für den vorliegenden Fall ist aber wesentlich, daß die Aufrechnung gegen ein vereinbartes und nicht bloß fingiertes Arbeitsentgelt auch dann für zulässig erachtet wird, wenn die Gegenforderung zur Zeit der Pfändung des Arbeitseinkommens schon bestand, aber noch nicht fällig war. Dadurch ergibt sich im vorliegenden Fall, daß für die Klägerin in der Zeit, auf die sich die Drittschuldnerklage bezieht (17 Wochen vom März bis Juli 1972), kein pfändbares Arbeitseinkommen des Verpflichteten verblieb, weil von dessen Einkommen von 3273 S netto ein Betrag von 2000 S für die dem Dienstgeber zustehende Gegenforderung, hinsichtlich deren bereit vor der Pfändung die Aufrechnung vereinbart war, abzuziehen war, sodaß nur noch ein Betrag von 1273 S verblieb. Dieser erreichte nicht die Höhe des dem Verpflichteten nach Inhalt der Exekutionsbewilligung zu belassenden Arbeitseinkommens.