Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch die Rechtsrüge, mit der die klagende Partei geltend macht, der Testkäufer habe sich auf eine zulässige Kontrolle beschränkt und den Verkäufer des Beklagten nicht mit unzulässigen Mitteln zu einem Rabattverstoß angestiftet, ist nicht berechtigt.Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Auch die Rechtsrüge, mit der die klagende Partei geltend macht, der Testkäufer habe sich auf eine zulässige Kontrolle beschränkt und den Verkäufer des Beklagten nicht mit unzulässigen Mitteln zu einem Rabattverstoß angestiftet, ist nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben die zuletzt in der Entscheidung ÖBl 1986, 9 (Oberster Gerichtshof 10. Dezember 1985, 4 Ob 382/85 - Weckerrabatt) zusammengefaßten Kriterien für die Abgrenzung zwischen zulässigem Testkäuferverhalten und unzulässigem Vorgehen als Lockspitzel (agent provocateur) zutreffend wiedergegeben; darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Entscheidend für diese Abgrenzung ist, daß sich Testkäufer nicht anders verhalten dürfen als "gewöhnliche" redlich vorgehende Kunden. Gewiß werden auch "gewöhnliche" Kunden Preisnachlässe mit der Begründung verlangen, diese würden auch von Mitbewerbern des Verkäufers gewährt. Der allgemeine Hinweis eines Kaufwerbers, er bekomme die Ware anderswo billiger, wird selbst dann, wenn diese Behauptung einer realen Grundlage entbehrt, noch in den Rahmen eines gewöhnlichen Käuferverhaltens fallen. Wer aber bewußt wahrheitswidrig behauptet, er bekomme die gleichen Waren im Geschäft eines namentlich genannten Mitbewerbers um einen ganz bestimmten niedrigeren Kaufpreis, und dadurch den Verkäufer zu veranlassen sucht, ebenfalls um diesen Preis zu verkaufen, handelt nicht wie ein "gewöhnlicher", seriös vorgehender Kunde; wer versucht seinen Geschäftspartner mit solchen Mitteln hineinzulegen, geht nicht mehr redlich vor. Es macht hiebei keinen Unterschied, ob sich die wahrheitswidrige Behauptung des Testkäufers auf die vermeintlich niedrigeren Preise eines Mitbewerbers oder auf andere, einen Rabattverstoß fördernde Umstände bezieht, wie etwa die Behauptung, einem bestimmten Verein anzugehören (ÖBl 1983, 129, Oberster Gerichtshof 31. Mai 1983-4 Ob 311/83 - Schibindungstestkäufe; ähnlich auch ÖBl 1983, 54, Oberster Gerichtshof
18. Jänner 1983-4 Ob 413/82 - PKW-Rabatt), oder die Vorweisung eines "Ausfolgescheins", mit dem vorgetäuscht wurde, daß die Ware nicht für den letzten Verbraucher, sondern zur Verwertung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bestimmt sei (ÖBl 1983, 104, Oberster Gerichtshof 12. April 1983-4 Ob 329/83 - Rasierapparat-Testkauf). Wirkt der Testkäufer mit derartigen Methoden, insbesondere bewußt wahrheitswidrigen Behauptungen, auf die Rabattgewährung hin, dann verhält er sich sittenwidrig. Der darin liegende Rechtsmißbrauch nimmt dem der Klage zugrunde liegenden Vorwurf eines rabattgesetzwidrigen Verhaltens die Grundlage (ÖBl 1983, 129 ÖBl 1986, 9 jeweils mwN).
Ob der Testkäufer der klagenden Partei schon beim ersten Kaufversuch am 28. Mai 1984 über das erlaubte Verbergen seiner Eigenschaft als Testkäufer hinaus bewußt wahrheitswidrige Angaben machte, steht nicht fest, es kann aber auf sich beruhen, weil Othmar S*** bei diesem Verkaufsgespräch keinen Rabatt angeboten hat. Der Begriff des "Anbietens" ist zwar - ebenso wie nach dem ZugG - auch iS des § 1 RabattG rein wirtschaftlich aufzufassen. Ein rechtsgeschäftliches und damit bindendes Vertragsanbot (§§ 861 ff ABGB) ist nicht erforderlich (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 127; ÖBl 1983, 54); es genügt ein Verhalten, das nach objektiver Beurteilung den Schluß rechtfertigt, dem Interessenten werde ein Preisnachlaß gewährt werden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 1758 § 1 ZugV RN 29; ÖBl 1983, 54; ÖBl 1983, 129). Das Anbieten eines Preisnachlasses kann freilich auch vorliegen, wenn die Initiative zu der angestrebten Rabattgewährung vom Kaufinteressenten ausgeht und der Verkäufer erst auf Grund dieses Ansinnens des Kaufinteressenten entsprechende Begünstigungen in Aussicht stellt (ÖBl 1983, 54). Das hat aber Othmar S*** am 29. Mai 1984 nicht getan, sondern auf den Vorschlag des Testkäufers erwidert, dies erst mit dem Beklagten besprechen zu müssen, und die verlangte schriftliche Bestätigung über einen Kaufpreis von S 118.000,-- nicht ausgestellt. Sein damaliges Verhalten rechtfertigte daher nicht den Schluß, daß er den verlangten Preisnachlaß auch wirklich gewähren wollte. Der Testkäufer der klagenden Partei ist aber beim zweiten Kauf(versuch) vom 10. Juni 1986 rechtsmißbräuchlich vorgegangen. Michael T*** gab damals wahrheitswidrig an, er könne das gewünschte PKW-Modell bei zwei (namentlich genannten) Unternehmen in Graz um S 115.000,-- kaufen. Mit dieser Behauptung versuchte Michael T*** damals, den Angestellten des Beklagten zur Ausfertigung eines Kaufantrages mit einem Kaufpreis von S 115.000,-- zu provozieren, nachdem es ihm am 28. Mai 1986 nicht gelungen war über den zunächst verlangten ermäßigten Kaufpreis von S 118.000,-- eine schriftliche Bestätigung zu bekommen, weil der Angestellte erklärt hatte, den Preisvorschlag des Käufers erst mit seinem Chef besprechen zu müssen. Mit dieser Vorgangsweise hat der Testkäufer die Grenzen eines zulässigen Verhaltens klar überschritten. Sein damaliges Vorgehen nimmt dem Vorwurf des Rabattverstoßes (vom 10. Juni 1986) die Grundlage.Ob der Testkäufer der klagenden Partei schon beim ersten Kaufversuch am 28. Mai 1984 über das erlaubte Verbergen seiner Eigenschaft als Testkäufer hinaus bewußt wahrheitswidrige Angaben machte, steht nicht fest, es kann aber auf sich beruhen, weil Othmar S*** bei diesem Verkaufsgespräch keinen Rabatt angeboten hat. Der Begriff des "Anbietens" ist zwar - ebenso wie nach dem ZugG - auch iS des Paragraph eins, RabattG rein wirtschaftlich aufzufassen. Ein rechtsgeschäftliches und damit bindendes Vertragsanbot (Paragraphen 861, ff ABGB) ist nicht erforderlich (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 127; ÖBl 1983, 54); es genügt ein Verhalten, das nach objektiver Beurteilung den Schluß rechtfertigt, dem Interessenten werde ein Preisnachlaß gewährt werden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 1758 Paragraph eins, ZugV RN 29; ÖBl 1983, 54; ÖBl 1983, 129). Das Anbieten eines Preisnachlasses kann freilich auch vorliegen, wenn die Initiative zu der angestrebten Rabattgewährung vom Kaufinteressenten ausgeht und der Verkäufer erst auf Grund dieses Ansinnens des Kaufinteressenten entsprechende Begünstigungen in Aussicht stellt (ÖBl 1983, 54). Das hat aber Othmar S*** am 29. Mai 1984 nicht getan, sondern auf den Vorschlag des Testkäufers erwidert, dies erst mit dem Beklagten besprechen zu müssen, und die verlangte schriftliche Bestätigung über einen Kaufpreis von S 118.000,-- nicht ausgestellt. Sein damaliges Verhalten rechtfertigte daher nicht den Schluß, daß er den verlangten Preisnachlaß auch wirklich gewähren wollte. Der Testkäufer der klagenden Partei ist aber beim zweiten Kauf(versuch) vom 10. Juni 1986 rechtsmißbräuchlich vorgegangen. Michael T*** gab damals wahrheitswidrig an, er könne das gewünschte PKW-Modell bei zwei (namentlich genannten) Unternehmen in Graz um S 115.000,-- kaufen. Mit dieser Behauptung versuchte Michael T*** damals, den Angestellten des Beklagten zur Ausfertigung eines Kaufantrages mit einem Kaufpreis von S 115.000,-- zu provozieren, nachdem es ihm am 28. Mai 1986 nicht gelungen war über den zunächst verlangten ermäßigten Kaufpreis von S 118.000,-- eine schriftliche Bestätigung zu bekommen, weil der Angestellte erklärt hatte, den Preisvorschlag des Käufers erst mit seinem Chef besprechen zu müssen. Mit dieser Vorgangsweise hat der Testkäufer die Grenzen eines zulässigen Verhaltens klar überschritten. Sein damaliges Vorgehen nimmt dem Vorwurf des Rabattverstoßes (vom 10. Juni 1986) die Grundlage.
Damit kann aber die klagende Partei aus den in der Klage ausschließlich geltend gemachten Vorfällen vom 29. Mai und 10. Juni 1984 einen Unterlassungsanspruch wegen rabattgesetzwidrigen Verhaltens des Angestellten des Beklagten, für das dieser einzustehen hätte (§ 12 Abs 2 RabattG), nicht ableiten. Das Erstgericht hat zwar auch festgestellt, daß der Beklagte Othmar S*** dahin unterrichtet hatte, beim Verkauf eines Neuwagens höchstens einen Nachlaß von 5 % als branchenüblichen Nachlaß im KFZ-Handel zu gewähren, doch hat sich die klagende Partei auf diesen Sachverhalt, nicht gestützt. Sie kommt auch in der Revision auf dieses Verhalten des Beklagten - das anscheinend auf einem Rechtsirrtum beruhte, da er den Kaufantrag des Michael T***, der einen höheren Rabatt als 5 % enthielt, wegen Rabattgesetzwidrigkeit unverzüglich stornierte - nicht mehr zurück. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Damit kann aber die klagende Partei aus den in der Klage ausschließlich geltend gemachten Vorfällen vom 29. Mai und 10. Juni 1984 einen Unterlassungsanspruch wegen rabattgesetzwidrigen Verhaltens des Angestellten des Beklagten, für das dieser einzustehen hätte (Paragraph 12, Absatz 2, RabattG), nicht ableiten. Das Erstgericht hat zwar auch festgestellt, daß der Beklagte Othmar S*** dahin unterrichtet hatte, beim Verkauf eines Neuwagens höchstens einen Nachlaß von 5 % als branchenüblichen Nachlaß im KFZ-Handel zu gewähren, doch hat sich die klagende Partei auf diesen Sachverhalt, nicht gestützt. Sie kommt auch in der Revision auf dieses Verhalten des Beklagten - das anscheinend auf einem Rechtsirrtum beruhte, da er den Kaufantrag des Michael T***, der einen höheren Rabatt als 5 % enthielt, wegen Rabattgesetzwidrigkeit unverzüglich stornierte - nicht mehr zurück. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.