Nur die Revisionsrekurse der Beklagten sind – wenn auch aus anderen als den von den Rechtsmittelwerbern angeführten Gründen – berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß das vom Rekursgericht in Erwägung gezogene Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit (§ 233 Abs. 1 Satz 2, § 240 Abs. 3 ZPO) nach der Aktenlage im konkreten Fall nicht besteht. § 233 ZPO soll verhindern, daß sich die Gerichte mit derselben Sache doppelt befassen und allenfalls verschiedene Entscheidungen fällen. Streitanhängigkeit setzt daher nicht nur Identität der Parteien und Nämlichkeit des Begehrens, sondern vor allem auch Gleichheit des geltend gemachten Anspruches voraus; letztere kann aber nur dann angenommen werden, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren ergibt, daß beide Sachanträge das gleiche Rechtsschutzziel anstreben (SZ 43/31; JBl 1956, 236; JBl 1960, 102; JBl 1973, 425 = RZ 1973, 15; MietSlg 17.771 u.a., zuletzt etwa 7 Ob 67/74, 1 Ob 122/75; ebenso Fasching III 91 § 233 ZPO Anm. 5). Diese Voraussetzungen treffen aber hier nicht zu: Grundlage des im Vorprozeß 11 Cg 424/76 des LG Salzburg erhobenen, ausdrücklich auf § 81 Abs. 1 und 2 UrhG gestützten Unterlassungsbegehrens ist die Behauptung der Klägerin, daß sie von den im Urteilsantrag namentlich genannten sechs * Fußballspielern deren Rechte am eigenen Bild zur ausschließlichen Nutzung erworben und die ausschließliche Berechtigung erhalten habe, Bildnisse dieser Personen zu vervielfachen, zu verbreiten und für kommerzielle Zwecke jeder Art zu verwenden; die öffentliche Verbreitung von Bildern der genannten Spieler durch die Beklagten verletze daher berechtigte Interessen der Abgebildeten im Sinne des § 78 UrhG, so daß die Klägerin „auf Grund der ihr übertragenen Rechte einerseits und im Vollmachtsnamen der Spieler andererseits“ zur Klageführung berechtigt sei (siehe dazu insbesondere ON 1 S 2, 4 ff des erwähnten Voraktes). Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin hingegen, wie bereits erwähnt, einen aus den Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes abgeleiteten Unterlassungsanspruch geltend: Die Beklagten setzten sich planmäßig über die Rechte der abgebildeten Fußballspieler an deren eigenem Bild hinweg und verschafften sich dadurch einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern; dieses Vorgehen verstoße gegen § 1 UWG (siehe dazu insbesondere ON 1 S 7 f). Schon diese Verschiedenheit der den beiden Unterlassungsbegehren zugrunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen – der Urteilsantrag zu 11 Cg 424/76 wird aus einer Verletzung des Bildnisschutzrechtes nach § 78 UrhG abgeleitet, während es hier um einen Wettbewerbsverstoß geht – schließt eine Gleichheit der geltend gemachten Ansprüche und damit das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit aus.Vorweg ist festzuhalten, daß das vom Rekursgericht in Erwägung gezogene Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit (Paragraph 233, Absatz eins, Satz 2, Paragraph 240, Absatz 3, ZPO) nach der Aktenlage im konkreten Fall nicht besteht. Paragraph 233, ZPO soll verhindern, daß sich die Gerichte mit derselben Sache doppelt befassen und allenfalls verschiedene Entscheidungen fällen. Streitanhängigkeit setzt daher nicht nur Identität der Parteien und Nämlichkeit des Begehrens, sondern vor allem auch Gleichheit des geltend gemachten Anspruches voraus; letztere kann aber nur dann angenommen werden, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren ergibt, daß beide Sachanträge das gleiche Rechtsschutzziel anstreben (SZ 43/31; JBl 1956, 236; JBl 1960, 102; JBl 1973, 425 = RZ 1973, 15; MietSlg 17.771 u.a., zuletzt etwa 7 Ob 67/74, 1 Ob 122/75; ebenso Fasching römisch drei 91 Paragraph 233, ZPO Anmerkung 5, ). Diese Voraussetzungen treffen aber hier nicht zu: Grundlage des im Vorprozeß 11 Cg 424/76 des LG Salzburg erhobenen, ausdrücklich auf Paragraph 81, Absatz eins und 2 UrhG gestützten Unterlassungsbegehrens ist die Behauptung der Klägerin, daß sie von den im Urteilsantrag namentlich genannten sechs * Fußballspielern deren Rechte am eigenen Bild zur ausschließlichen Nutzung erworben und die ausschließliche Berechtigung erhalten habe, Bildnisse dieser Personen zu vervielfachen, zu verbreiten und für kommerzielle Zwecke jeder Art zu verwenden; die öffentliche Verbreitung von Bildern der genannten Spieler durch die Beklagten verletze daher berechtigte Interessen der Abgebildeten im Sinne des Paragraph 78, UrhG, so daß die Klägerin „auf Grund der ihr übertragenen Rechte einerseits und im Vollmachtsnamen der Spieler andererseits“ zur Klageführung berechtigt sei (siehe dazu insbesondere ON 1 S 2, 4 ff des erwähnten Voraktes). Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin hingegen, wie bereits erwähnt, einen aus den Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes abgeleiteten Unterlassungsanspruch geltend: Die Beklagten setzten sich planmäßig über die Rechte der abgebildeten Fußballspieler an deren eigenem Bild hinweg und verschafften sich dadurch einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern; dieses Vorgehen verstoße gegen Paragraph eins, UWG (siehe dazu insbesondere ON 1 S 7 f). Schon diese Verschiedenheit der den beiden Unterlassungsbegehren zugrunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen – der Urteilsantrag zu 11 Cg 424/76 wird aus einer Verletzung des Bildnisschutzrechtes nach Paragraph 78, UrhG abgeleitet, während es hier um einen Wettbewerbsverstoß geht – schließt eine Gleichheit der geltend gemachten Ansprüche und damit das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit aus.
Auch bei der Beurteilung des vorliegenden Sicherungsantrages ist davon auszugehen, daß sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin auf einen Wettbewerbsverstoß, nämlich auf die Behauptung einer von den Beklagten zu Wettbewerbszwecken begangenen, gegen die guten Sitten verstoßenden Verletzung der Bildnisschutzrechte (§ 78 UrhG) der abgebildeten Fußballspieler stützt. Da § 78 UrhG ausschließlich dem Schutz der Persönlichkeit des Abgebildeten dient und keine wettbewerbsregelnde Absicht verfolgt, könnte ein Verstoß gegen diese wettbewerbsrechtlich neutrale Vorschrift nur dann als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden, wenn die Beklagten bewußt und planmäßig in der Absicht gehandelt hätten, sich durch diesen Gesetzesverstoß einen Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen (ÖBl 1974, 59 u.a.). Daraus folgt aber, daß die Frage, ob die Beklagten bei der Veröffentlichung der in Rede stehenden Fußballerbilder im guten Glauben gehandelt haben, entgegen der Meinung des Rekursgerichtes von entscheidender Bedeutung ist und nicht etwa deshalb als unwesentlich abgetan werden darf, weil „der Tatbestand eines Wettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG kein Verschulden voraussetze“:Auch bei der Beurteilung des vorliegenden Sicherungsantrages ist davon auszugehen, daß sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin auf einen Wettbewerbsverstoß, nämlich auf die Behauptung einer von den Beklagten zu Wettbewerbszwecken begangenen, gegen die guten Sitten verstoßenden Verletzung der Bildnisschutzrechte (Paragraph 78, UrhG) der abgebildeten Fußballspieler stützt. Da Paragraph 78, UrhG ausschließlich dem Schutz der Persönlichkeit des Abgebildeten dient und keine wettbewerbsregelnde Absicht verfolgt, könnte ein Verstoß gegen diese wettbewerbsrechtlich neutrale Vorschrift nur dann als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG angesehen werden, wenn die Beklagten bewußt und planmäßig in der Absicht gehandelt hätten, sich durch diesen Gesetzesverstoß einen Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen (ÖBl 1974, 59 u.a.). Daraus folgt aber, daß die Frage, ob die Beklagten bei der Veröffentlichung der in Rede stehenden Fußballerbilder im guten Glauben gehandelt haben, entgegen der Meinung des Rekursgerichtes von entscheidender Bedeutung ist und nicht etwa deshalb als unwesentlich abgetan werden darf, weil „der Tatbestand eines Wettbewerbsverstoßes nach Paragraph eins, UWG kein Verschulden voraussetze“:
Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist eine Wettbewerbshandlung dann, wenn sie den anständigen Gebräuchen in Handel und Gewerbe zuwiderläuft, also gegen das Anstandsgefühl des durchschnittlichen Mitbewerbers und/oder die sittliche Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise verstößt. Maßgebend ist dabei immer der Gesamtcharakter der Handlung, wie er sich aus ihrem Inhalt, ihrem Zweck und ihrem Beweggrund ergibt und vielfach nur unter Würdigung subjektiver Merkmale feststellen läßt. Der Anspruch auf Unterlassung einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung ist zwar im allgemeinen unabhängig davon, ob sich der Handelnde der Sittenwidrigkeit seines Verhaltens bewußt ist, könnte doch sonst gerade derjenige nicht in Anspruch genommen werden, dem das Unlautere seines Handelns wegen seiner Gesinnungslosigkeit gar nicht zum Bewußtsein kommt; wird aber die Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung im Einzelfall nur durch das Hinzutreten einer unlauteren – etwa auf Erlangung eines sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprunges vor den gesetzestreuen Mitbewerbern gerichteten – Absicht begründet, dann hat erst dieses subjektive Unrechtselement die objektive Sittenwidrigkeit und damit die Unlauterkeit des betreffenden Verhaltens in seiner Gesamtheit zur Folge. Das trifft aber nach dem Gesagten vor allem dort zu, wo es, wie hier, um die Verletzung nicht zur Regelung des wirtschaftlichen Wettbewerbs erlassener, sondern wettbewerbsrechtlich neutraler Gesetzesbestimmungen geht (ÖBl 1976, 67 mit weiteren Hinweisen).Sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG ist eine Wettbewerbshandlung dann, wenn sie den anständigen Gebräuchen in Handel und Gewerbe zuwiderläuft, also gegen das Anstandsgefühl des durchschnittlichen Mitbewerbers und/oder die sittliche Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise verstößt. Maßgebend ist dabei immer der Gesamtcharakter der Handlung, wie er sich aus ihrem Inhalt, ihrem Zweck und ihrem Beweggrund ergibt und vielfach nur unter Würdigung subjektiver Merkmale feststellen läßt. Der Anspruch auf Unterlassung einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung ist zwar im allgemeinen unabhängig davon, ob sich der Handelnde der Sittenwidrigkeit seines Verhaltens bewußt ist, könnte doch sonst gerade derjenige nicht in Anspruch genommen werden, dem das Unlautere seines Handelns wegen seiner Gesinnungslosigkeit gar nicht zum Bewußtsein kommt; wird aber die Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung im Einzelfall nur durch das Hinzutreten einer unlauteren – etwa auf Erlangung eines sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprunges vor den gesetzestreuen Mitbewerbern gerichteten – Absicht begründet, dann hat erst dieses subjektive Unrechtselement die objektive Sittenwidrigkeit und damit die Unlauterkeit des betreffenden Verhaltens in seiner Gesamtheit zur Folge. Das trifft aber nach dem Gesagten vor allem dort zu, wo es, wie hier, um die Verletzung nicht zur Regelung des wirtschaftlichen Wettbewerbs erlassener, sondern wettbewerbsrechtlich neutraler Gesetzesbestimmungen geht (ÖBl 1976, 67 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat nun die Klägerin wohl ganz allgemein behauptet, daß sich die Beklagten „offenbar planmäßig“ über die Rechte der abgebildeten Fußballspieler an deren eigenem Bild hinwegsetzten und sich damit gegenüber ihren gesetzestreuen Konkurrenten einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil verschafften; konkretes Tatsachenvorbringen, aus dem ein bewußter Gesetzesverstoß der Beklagten abgeleitet werden könnte, ist die Klägerin aber schuldig geblieben. Sie hat insbesondere die von den Beklagten zur Abwehr des Klagebegehrens ins Treffen geführte generelle Zustimmung des Ö* bzw. der Bundesligakommission zur beanstandeten Veröffentlichung in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten, sondern dazu lediglich ausgeführt, daß eine solche Einwilligung des Ö* die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung der einzelnen Spieler zur Veröffentlichung ihres Bildnisses aus rechtlichen Erwägungen nicht ersetzen könne. Darauf kommt es aber hier im Sinne der obigen Rechtsausführungen gar nicht an: Konnten sich die Beklagten bei der beanstandeten Veröffentlichung tatsächlich auf eine ausdrückliche Zustimmung des Ö* bzw. der Bundesligakommission berufen (vgl, dazu Beilagen 2 und 5) dann ist damit der Annahme eines bewußten planmäßigen Gesetzesverstoßes der Boden entzogen, weil die Beklagten in diesem Fall zumindest subjektiv der Meinung sein konnten, auf Grund einer solchen generellen Bewilligung der höchsten Gremien des Österreichischen Bußballsportes zur Veröffentlichung der Spielerbilder berechtigt zu sein. Ob diese Auffassung richtig und der Ö* tatsächlich befugt war, die fragliche Zustimmung im Namen der einzelnen Spieler zu erteilen, ist unter dem hier allein maßgebenden Gesichtspunkt der Gutgläubigkeit der Beklagten nicht weiter zu erörtern; diese - mit der besonderen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Ö*, den ihm angehörenden Vereinen und den bei diesen Vereinen tätigen Spielern naturgemäß eng zusammenhängende – Frage gewinnt erst dort entscheidende Bedeutung, wo – wie im Verfahren 11 Cg 424/76 – die aus § 78 UrhG abzuleitenden Bildnisschutzrechte der einzelnen abgebildeten Bußballspieler unmittelbar zur Entscheidung stehen.Im vorliegenden Fall hat nun die Klägerin wohl ganz allgemein behauptet, daß sich die Beklagten „offenbar planmäßig“ über die Rechte der abgebildeten Fußballspieler an deren eigenem Bild hinwegsetzten und sich damit gegenüber ihren gesetzestreuen Konkurrenten einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil verschafften; konkretes Tatsachenvorbringen, aus dem ein bewußter Gesetzesverstoß der Beklagten abgeleitet werden könnte, ist die Klägerin aber schuldig geblieben. Sie hat insbesondere die von den Beklagten zur Abwehr des Klagebegehrens ins Treffen geführte generelle Zustimmung des Ö* bzw. der Bundesligakommission zur beanstandeten Veröffentlichung in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten, sondern dazu lediglich ausgeführt, daß eine solche Einwilligung des Ö* die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung der einzelnen Spieler zur Veröffentlichung ihres Bildnisses aus rechtlichen Erwägungen nicht ersetzen könne. Darauf kommt es aber hier im Sinne der obigen Rechtsausführungen gar nicht an: Konnten sich die Beklagten bei der beanstandeten Veröffentlichung tatsächlich auf eine ausdrückliche Zustimmung des Ö* bzw. der Bundesligakommission berufen (vgl, dazu Beilagen 2 und 5) dann ist damit der Annahme eines bewußten planmäßigen Gesetzesverstoßes der Boden entzogen, weil die Beklagten in diesem Fall zumindest subjektiv der Meinung sein konnten, auf Grund einer solchen generellen Bewilligung der höchsten Gremien des Österreichischen Bußballsportes zur Veröffentlichung der Spielerbilder berechtigt zu sein. Ob diese Auffassung richtig und der Ö* tatsächlich befugt war, die fragliche Zustimmung im Namen der einzelnen Spieler zu erteilen, ist unter dem hier allein maßgebenden Gesichtspunkt der Gutgläubigkeit der Beklagten nicht weiter zu erörtern; diese - mit der besonderen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Ö*, den ihm angehörenden Vereinen und den bei diesen Vereinen tätigen Spielern naturgemäß eng zusammenhängende – Frage gewinnt erst dort entscheidende Bedeutung, wo – wie im Verfahren 11 Cg 424/76 – die aus Paragraph 78, UrhG abzuleitenden Bildnisschutzrechte der einzelnen abgebildeten Bußballspieler unmittelbar zur Entscheidung stehen.
Geht man aber von diesen Grundsätzen aus, dann hat die Klägerin den zu sichernden Anspruch weder schlüssig behauptet noch ausreichend bescheinigt: Sie hat zwar in ihrem Klageschriftsatz ON 1 vorgebracht und unter Beweis gestellt, daß die Beklagten die beanstandeten Fußballerbilder ohne, ja zum Teil sogar gegen den Willen der abgebildeten Spieler zu Erwerbszwecken veröffentlicht hätten. Der damit den Beklagten angelastete Verstoß gegen § 78 UrhG würde aber erst dann zu einem sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG, wenn die Beklagten die genannte Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes bewußt und planmäßig übertreten hätten, um sich dadurch einen Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen; eine solche Annahme scheidet aber, wie bereits erwähnt, so lange aus, als sich die Beklagten zur Rechtfertigung ihres Verhaltens auf eine generelle Zustimmung des Ö* berufen können und nicht erwiesen ist, daß ihnen die allfällige Rechtsunwirksamkeit dieser Einwilligung bekannt war. Gerade in diesem Punkt ist jedoch die Klägerin – welche nur behauptet hat, die Beklagten auf die ihrer Meinung nach gegebene Unwirksamkeit der Erklärung des Ö* hingewiesen zu haben – jedes schlüssige Tatsachen- und Beweisvorbringen schuldig geblieben. Fehlt es aber an einem solchen Vorbringen der Klägerin und damit an einer ausreichenden Bescheinigung des zu sichernden Unterlassungsanspruches, dann muß der Sicherungsantrag der Klägerin schon aus diesem Grund erfolglos bleiben, ohne daß auf die vom Rekursgericht aufgeworfenen Rechtsfragen weiter eingegangen werden müßte; es bedarf auch nicht der vom Rekursgericht angeordneten Verfahrensergänzung.Geht man aber von diesen Grundsätzen aus, dann hat die Klägerin den zu sichernden Anspruch weder schlüssig behauptet noch ausreichend bescheinigt: Sie hat zwar in ihrem Klageschriftsatz ON 1 vorgebracht und unter Beweis gestellt, daß die Beklagten die beanstandeten Fußballerbilder ohne, ja zum Teil sogar gegen den Willen der abgebildeten Spieler zu Erwerbszwecken veröffentlicht hätten. Der damit den Beklagten angelastete Verstoß gegen Paragraph 78, UrhG würde aber erst dann zu einem sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn die Beklagten die genannte Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes bewußt und planmäßig übertreten hätten, um sich dadurch einen Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen; eine solche Annahme scheidet aber, wie bereits erwähnt, so lange aus, als sich die Beklagten zur Rechtfertigung ihres Verhaltens auf eine generelle Zustimmung des Ö* berufen können und nicht erwiesen ist, daß ihnen die allfällige Rechtsunwirksamkeit dieser Einwilligung bekannt war. Gerade in diesem Punkt ist jedoch die Klägerin – welche nur behauptet hat, die Beklagten auf die ihrer Meinung nach gegebene Unwirksamkeit der Erklärung des Ö* hingewiesen zu haben – jedes schlüssige Tatsachen- und Beweisvorbringen schuldig geblieben. Fehlt es aber an einem solchen Vorbringen der Klägerin und damit an einer ausreichenden Bescheinigung des zu sichernden Unterlassungsanspruches, dann muß der Sicherungsantrag der Klägerin schon aus diesem Grund erfolglos bleiben, ohne daß auf die vom Rekursgericht aufgeworfenen Rechtsfragen weiter eingegangen werden müßte; es bedarf auch nicht der vom Rekursgericht angeordneten Verfahrensergänzung.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten mußte daher Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der den Sicherungsantrag der Klägerin abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werden; dem Revisionsrekurs der Klägerin war dagegen ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht hinsichtlich des Rechtsmittels der Klägerin auf §§ 40, 50, 52 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittel der Beklagten auf §§ 41, 50, 52 ZPO, jeweils in Verbindung mit §§ 78, 402 EO. Barauslagen für ihre Revisionsrekurse konnten den Beklagten nicht zuerkannt werden, weil gemäß TP 1 lit. f GJGebG Eingaben des Verpflichteten im Exekutionsverfahren – und damit auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung – gebührenfrei sind.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht hinsichtlich des Rechtsmittels der Klägerin auf Paragraphen 40, 50, 52, ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittel der Beklagten auf Paragraphen 41, 50, 52, ZPO, jeweils in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO. Barauslagen für ihre Revisionsrekurse konnten den Beklagten nicht zuerkannt werden, weil gemäß TP 1 Litera f, GJGebG Eingaben des Verpflichteten im Exekutionsverfahren – und damit auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung – gebührenfrei sind.