Einen Ausspruch über den von der teilweisen Stattgebung der Berufung und der teilweisen Bestätigung des Ersturteils betroffenen Wert des Streitgegenstandes iS des § 500 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO hielt die zweite Instanz für entbehrlich, weil das von der Abänderung betroffene Veröffentlichungsbegehren nur eine Nebenforderung sei. Der Oberste Gerichtshof hat zwar früher gelegentlich ausgesprochen, daß ein Veröffentlichungsbegehren nach § 25 Abs 3 UWG jedenfalls dann, wenn es mit der Klage auf Unterlassung verbunden wird, eine "Nebenforderung" iS der §§ 500 Abs 2 Satz 1 und 502 Abs 3 Satz 2 ZPO sei; ein Urteil des Berufungsgerichtes, das die Entscheidung erster Instanz nur in diesem Punkt abändere oder aufhebe, sei daher bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision als (voll) bestätigend anzusehen (SZ 54/151; 4 Ob 340/83 ua). Diese Entscheidungen waren jedoch auf der Grundlage der Rechtslage vor der ZVN 1983 ergangen. Nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Novelle in Geltung gestandenen § 502 Abs 3 ZPO idF BGBl 1971/291 war gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hatte, an Geld oder Geldeswert einen bestimmten Betrag (zunächst S 50.000,--, seit BGBl 1976/91 S 60.000,--) nicht überstieg. Dies galt nach Satz 2 dieser Bestimmung auch dann, wenn das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz nur in seinem Ausspruch über Nebenforderungen abgeändert hatte. Demgemäß hatte § 500 Abs 2 ZPO idF vor der ZVN 1983 vorgesehen, daß das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes dann zu machen habe, wenn es das Urteil erster Instanz, abgesehen von seinem Ausspruch über Nebenforderungen, bestätigte und der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag bestand. Zu diesen "Nebenforderungen" gehörten aber nach der damaligen Rechtslage nicht nur die in § 54 Abs 2 JN genannten Nebengebühren, sondern auch andere rechtlich unselbständige Nebenansprüche, wie eben das Begehren auf Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG.Einen Ausspruch über den von der teilweisen Stattgebung der Berufung und der teilweisen Bestätigung des Ersturteils betroffenen Wert des Streitgegenstandes iS des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO hielt die zweite Instanz für entbehrlich, weil das von der Abänderung betroffene Veröffentlichungsbegehren nur eine Nebenforderung sei. Der Oberste Gerichtshof hat zwar früher gelegentlich ausgesprochen, daß ein Veröffentlichungsbegehren nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG jedenfalls dann, wenn es mit der Klage auf Unterlassung verbunden wird, eine "Nebenforderung" iS der Paragraphen 500, Absatz 2, Satz 1 und 502 Absatz 3, Satz 2 ZPO sei; ein Urteil des Berufungsgerichtes, das die Entscheidung erster Instanz nur in diesem Punkt abändere oder aufhebe, sei daher bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision als (voll) bestätigend anzusehen (SZ 54/151; 4 Ob 340/83 ua). Diese Entscheidungen waren jedoch auf der Grundlage der Rechtslage vor der ZVN 1983 ergangen. Nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Novelle in Geltung gestandenen Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung BGBl 1971/291 war gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hatte, an Geld oder Geldeswert einen bestimmten Betrag (zunächst S 50.000,--, seit BGBl 1976/91 S 60.000,--) nicht überstieg. Dies galt nach Satz 2 dieser Bestimmung auch dann, wenn das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz nur in seinem Ausspruch über Nebenforderungen abgeändert hatte. Demgemäß hatte Paragraph 500, Absatz 2, ZPO in der Fassung vor der ZVN 1983 vorgesehen, daß das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes dann zu machen habe, wenn es das Urteil erster Instanz, abgesehen von seinem Ausspruch über Nebenforderungen, bestätigte und der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag bestand. Zu diesen "Nebenforderungen" gehörten aber nach der damaligen Rechtslage nicht nur die in Paragraph 54, Absatz 2, JN genannten Nebengebühren, sondern auch andere rechtlich unselbständige Nebenansprüche, wie eben das Begehren auf Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, UWG.
Seit der ZVN 1983 kommt es für die Zulässigkeit der Revision auf den Wert der (Teil-)Bestätigung und der (Teil-)Abänderung an, womit der Gesetzgeber bewußt von den Grundsätzen des Judikats 56 neu abgegangen ist (Petrasch, Das neue Revisions-!Rekurs- Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !175 ; ÖBl 1987, 76 mwN). Den Begriff der "Nebenforderungen" kennen die §§ 500 Abs 2 und 502 Abs 2 ZPO idF der ZVN 1983 nicht mehr. Für das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gilt aber auch nicht § 54 Abs 2 JN; diese Bestimmung spricht nur von Zuwachs, Früchten, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Daher bedarf es eines Ausspruches über den von der teilweisen Abänderung und den von der teilweisen Bestätigung des Ersturteils betroffenen Wert des Streitgegenstandes iS des § 500 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO. Diese Aussprüche wird das Berufungsgericht im Wege der Ergänzung seines Spruches nachzuholen haben.Seit der ZVN 1983 kommt es für die Zulässigkeit der Revision auf den Wert der (Teil-)Bestätigung und der (Teil-)Abänderung an, womit der Gesetzgeber bewußt von den Grundsätzen des Judikats 56 neu abgegangen ist (Petrasch, Das neue Revisions-!Rekurs- Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !175 ; ÖBl 1987, 76 mwN). Den Begriff der "Nebenforderungen" kennen die Paragraphen 500, Absatz 2 und 502 Absatz 2, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 nicht mehr. Für das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gilt aber auch nicht Paragraph 54, Absatz 2, JN; diese Bestimmung spricht nur von Zuwachs, Früchten, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Daher bedarf es eines Ausspruches über den von der teilweisen Abänderung und den von der teilweisen Bestätigung des Ersturteils betroffenen Wert des Streitgegenstandes iS des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO. Diese Aussprüche wird das Berufungsgericht im Wege der Ergänzung seines Spruches nachzuholen haben.