Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Vorinstanzen haben den beanstandeten Slogan „* muß her, denn * kann mehr!“ mit Recht als „Alleinstellungswerbung“ beurteilt, mit welcher die Beklagte für ihre Schreibwaren eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt. Nach der Rechtsprechung (ÖBl 1975, 57 und 146, jeweils mit weiteren Hinweisen; ebenso seither 4 Ob 306/76, 4 Ob 341/77) ist eine solche Form der Werbung primär nach § 2 UWG zu beurteilen und unter diesem Gesichtspunkt nur dann zu beanstanden, wenn die – ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete – Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Daß dies hier der Fall wäre, hat die Klägerin nicht einmal behauptet; die Annahme eines Verstoßes der Beklagten gegen § 2 UWG muß daher schon am Fehlen eines entsprechenden Sach- und Beweisvorbringens der Klägerin scheitern.Die Vorinstanzen haben den beanstandeten Slogan „* muß her, denn * kann mehr!“ mit Recht als „Alleinstellungswerbung“ beurteilt, mit welcher die Beklagte für ihre Schreibwaren eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt. Nach der Rechtsprechung (ÖBl 1975, 57 und 146, jeweils mit weiteren Hinweisen; ebenso seither 4 Ob 306/76, 4 Ob 341/77) ist eine solche Form der Werbung primär nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen und unter diesem Gesichtspunkt nur dann zu beanstanden, wenn die – ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete – Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Daß dies hier der Fall wäre, hat die Klägerin nicht einmal behauptet; die Annahme eines Verstoßes der Beklagten gegen Paragraph 2, UWG muß daher schon am Fehlen eines entsprechenden Sach- und Beweisvorbringens der Klägerin scheitern.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ist aber in dem hier beanstandeten Werbeslogan auch keine sittenwidrige Herabsetzung der Klägerin durch unzulässige vergleichende Werbung zu erkennen: Gewiß bringt jeder, der für sich eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt, damit zugleich, wenn auch in der Regel unausgesprochen, die Überlegenheit seines Unternehmens oder seiner Erzeugnisse gegenüber allen anderen Branchenangehörigen zum Ausdruck. Eine solche indirekte Bezugnahme auf die Konkurrenz ist aber als zwangsläufige Nebenwirkung jeder Alleinstellungswerbung so lange nicht zu beanstanden, als der Werbende nicht die Nachteile der Waren bestimmter Mitbewerber konkret mit den Vorzügen des eigenen Angebotes vergleicht, sondern sich ohne eine derartige Bezugnahme auf die Anpreisung der eigenen Spitzenstellung beschränkt. Nur dann, wenn die Ankündigung zugleich einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Waren oder Leistungen eines oder mehrerer bestimmter, namentlich genannter oder doch deutlich erkennbarer Mitbewerber enthält, verstößt sie unter dem Gesichtspunkt vergleichender Werbung gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. Eine solche vergleichende Bezugnahme auf Konkurrenten wird aber bei einer Alleinstellungswerbung regelmäßig nur unter besonderen Umständen angenommen werden dürfen, so etwa dann, wenn die beanstandete Werbebehauptung Wendungen enthält, die ihr nach Form und Inhalt eine aggressive Tendenz gegen bestimmte Mitbewerber geben, oder aber dann, wenn der Kreis der überhaupt in Betracht kommenden Konkurrenten sehr klein und daher leicht überschaubar ist (ÖBl 1975, 57 und 146, jeweils mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ist aber in dem hier beanstandeten Werbeslogan auch keine sittenwidrige Herabsetzung der Klägerin durch unzulässige vergleichende Werbung zu erkennen: Gewiß bringt jeder, der für sich eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt, damit zugleich, wenn auch in der Regel unausgesprochen, die Überlegenheit seines Unternehmens oder seiner Erzeugnisse gegenüber allen anderen Branchenangehörigen zum Ausdruck. Eine solche indirekte Bezugnahme auf die Konkurrenz ist aber als zwangsläufige Nebenwirkung jeder Alleinstellungswerbung so lange nicht zu beanstanden, als der Werbende nicht die Nachteile der Waren bestimmter Mitbewerber konkret mit den Vorzügen des eigenen Angebotes vergleicht, sondern sich ohne eine derartige Bezugnahme auf die Anpreisung der eigenen Spitzenstellung beschränkt. Nur dann, wenn die Ankündigung zugleich einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Waren oder Leistungen eines oder mehrerer bestimmter, namentlich genannter oder doch deutlich erkennbarer Mitbewerber enthält, verstößt sie unter dem Gesichtspunkt vergleichender Werbung gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG. Eine solche vergleichende Bezugnahme auf Konkurrenten wird aber bei einer Alleinstellungswerbung regelmäßig nur unter besonderen Umständen angenommen werden dürfen, so etwa dann, wenn die beanstandete Werbebehauptung Wendungen enthält, die ihr nach Form und Inhalt eine aggressive Tendenz gegen bestimmte Mitbewerber geben, oder aber dann, wenn der Kreis der überhaupt in Betracht kommenden Konkurrenten sehr klein und daher leicht überschaubar ist (ÖBl 1975, 57 und 146, jeweils mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Das Rekursgericht hat diese Voraussetzungen im konkreten Fall bejaht, weil die unmittelbare zeitliche Beziehung zwischen den Werbeaktionen der Parteien bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erwecken könne, die beanstandete Werbeaussage der Beklagten sei eine Antwort auf die vorangegangene Werbung der Klägerin. Dabei wird jedoch nicht entsprechend berücksichtigt, daß bei Verwendung von Versen oder Reimen zu Werbezwecken gewisse Übertreibungen vielfach kaum zu vermeiden sind; Werbeankündigungen in Form von Versen, Reimen oder dgl. sind daher im allgemeinen milder zu beurteilen als andere Aussagen und insbesondere nur selten im strengen Sinne des Wortes auszulegen.
Gerade die einprägsame, suggestive Wortfassung solcher Werbesprüche oder Werbeslogans macht dem Durchschnittspublikum leicht erkennbar, daß sie inhaltlich nichts Wesentliches aussagen und daher auch nicht wörtlich zu nehmen sind (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 25; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 I 776 § 3 dUWG Anm 60). Das gilt aber auch für den Slogan „* muß her, denn * kann mehr!“: Auch er wird nach Ansicht des erkennenden Senates schon auf Grund seiner sprachlichen Fassung vom angesprochenen Publikum nicht wörtlich genommen, sondern unschwer als „marktschreierisch“ im Sinne einer übertriebenen, ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden Anpreisung ohne konkreten Aussageinhalt erkannt werden (zum Begriff der „marktschreierischen Anpreisung“ siehe insbesondere ÖBl 1975, 146 mit weiteren Nachweisen; ferner SZ 18/210 = ZBl 1937/176; ÖBl 1965, 119 ua, zuletzt etwa 4 Ob 364/77). Fehlt es aber im konkreten Fall an einer ernst gemeinten und ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung der Beklagten, dann scheidet damit auch die Annahme einer kritisch vergleichenden Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber und damit ein Verstoß gegen § 1 UWG von vornherein aus.Gerade die einprägsame, suggestive Wortfassung solcher Werbesprüche oder Werbeslogans macht dem Durchschnittspublikum leicht erkennbar, daß sie inhaltlich nichts Wesentliches aussagen und daher auch nicht wörtlich zu nehmen sind (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 25; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 römisch eins 776 Paragraph 3, dUWG Anmerkung 60, ). Das gilt aber auch für den Slogan „* muß her, denn * kann mehr!“: Auch er wird nach Ansicht des erkennenden Senates schon auf Grund seiner sprachlichen Fassung vom angesprochenen Publikum nicht wörtlich genommen, sondern unschwer als „marktschreierisch“ im Sinne einer übertriebenen, ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden Anpreisung ohne konkreten Aussageinhalt erkannt werden (zum Begriff der „marktschreierischen Anpreisung“ siehe insbesondere ÖBl 1975, 146 mit weiteren Nachweisen; ferner SZ 18/210 = ZBl 1937/176; ÖBl 1965, 119 ua, zuletzt etwa 4 Ob 364/77). Fehlt es aber im konkreten Fall an einer ernst gemeinten und ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung der Beklagten, dann scheidet damit auch die Annahme einer kritisch vergleichenden Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber und damit ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG von vornherein aus.
Für den gegenteiligen Standpunkt des Rekursgerichtes ist auch dann nichts zu gewinnen, wenn man – im Einklang mit dem Vorbringen der Beklagten in ihrem Äußerungsschriftsatz ON 2, wonach der beanstandete Slogan „insbesondere für die Kinder einprägsam“ sei – mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der beanstandeten „*-Werbung“ (knapp vor Schulbeginn), die Art der angepriesenen Waren (vorwiegend Schulbedarfsartikel) und die besondere Gestaltung der im Hörfunk und im Fernsehen gesendeten „“-Spots (Beilagen B, C und D) davon ausgeht, daß sich die beanstandete Ankündigung vor allem auch an Kinder und Jugendliche gerichtet hatte. Dem angefochtenen Beschluß ist durchaus einzuräumen, daß dieser Teil des angesprochenen Publikums Werbeankündigungen häufig wesentlich weniger kritisch gegenübersteht als erwachsene Konsumenten und daher auch viel eher als diese geneigt sein wird, selbst übertriebene Werbeaussagen für bare Münze zu nehmen. Gerade Kinder und Jugendliche werden aber – schon mangels entsprechender Kenntnisse über die Marktsituation – einem so allgemein gefaßten Slogan, wie er hier zu beurteilen ist, sicherlich keinen Angriff auf bestimmte Mitbewerber der Beklagten entnehmen können.
Die gleichen Erwägungen, aus denen im Sinne dieser Ausführungen die Annahme sittenwidriger vergleichender Werbung abzulehnen ist, sprechen aber im noch stärkeren Maße auch gegen die Beurteilung des beanstandeten Werbeslogans als unsachliche, mit bloßen Schlagwörtern operierende Pauschalabwertung der gesamten Konkurrenz durch die Beklagte. Für die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichtes ist hier auch aus der Entscheidung ÖBl 1975, 146 nichts zu gewinnen, dies schon deshalb, weil die damals zu beurteilende Alleinstellungsbehauptung nicht in der Form eines gereimten Werbespruches, sondern als gewöhnliche, sachliche Werbeaussage aufgetreten war und daher schon aus diesem Grund zumindest im Zweifel ernst genommen werden mußte.
Da somit ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach §§ 1 oder 2 UWG nicht bescheinigt ist, mußte dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge gegeben und in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der den Sicherungsantrag abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werden.Da somit ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach Paragraphen eins, oder 2 UWG nicht bescheinigt ist, mußte dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge gegeben und in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der den Sicherungsantrag abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werden.
Die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekurses beruht auf §§ 41, 50, 52 ZPO in Verbindung mit §§ 78, 402 EO.Die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraphen 41, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO.