Zu § 9a Abs 1 UWG hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der größere Personenkreis - im Gegensatz zum geschlossenen Kreis - grundsätzlich unbestimmt sein muss; er darf individuell weder begrenzt noch begrenzbar sein, sondern muss eine nach Zahl und Persönlichkeit im Voraus unbestimmte und unbegrenzte Mehrheit von Personen bilden. Von einem geschlossenen Kreis kann nicht mehr gesprochen werden, wenn er sehr groß ist, weil dann mit der Weiterverbreitung an Außenstehende zu rechnen ist. Als Beispiel für eine in diesem Sinn an einen größeren Personenkreis gerichtete Mitteilung wurde eine Aussendung an rund 5.000 Mitglieder eines Vereins oder an nahezu 75.000 Personen aus der Kundenkartei eines Versandhändlers genannt; eine Mitteilung an 170 Personen aus der Kundenkartei eines Unternehmens wurde hingegen nicht als für einen größeren Personenkreis bestimmte Mitteilung gewertet (ecolex 1993, 824 = MR 1993, 196 = ÖBl 1993, 250 = WBl 1994, 33 - Penaten-Creme). Nach der Entscheidung MR 1994, 125 [Schmidt] = ÖBl 1994, 129 - Testleserangebot sind individuell adressierte Vordrucke nicht (mehr) für einen größeren Personenkreis bestimmt, sofern sie nicht in die Tausende gehen.Zu Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der größere Personenkreis - im Gegensatz zum geschlossenen Kreis - grundsätzlich unbestimmt sein muss; er darf individuell weder begrenzt noch begrenzbar sein, sondern muss eine nach Zahl und Persönlichkeit im Voraus unbestimmte und unbegrenzte Mehrheit von Personen bilden. Von einem geschlossenen Kreis kann nicht mehr gesprochen werden, wenn er sehr groß ist, weil dann mit der Weiterverbreitung an Außenstehende zu rechnen ist. Als Beispiel für eine in diesem Sinn an einen größeren Personenkreis gerichtete Mitteilung wurde eine Aussendung an rund 5.000 Mitglieder eines Vereins oder an nahezu 75.000 Personen aus der Kundenkartei eines Versandhändlers genannt; eine Mitteilung an 170 Personen aus der Kundenkartei eines Unternehmens wurde hingegen nicht als für einen größeren Personenkreis bestimmte Mitteilung gewertet (ecolex 1993, 824 = MR 1993, 196 = ÖBl 1993, 250 = WBl 1994, 33 - Penaten-Creme). Nach der Entscheidung MR 1994, 125 [Schmidt] = ÖBl 1994, 129 - Testleserangebot sind individuell adressierte Vordrucke nicht (mehr) für einen größeren Personenkreis bestimmt, sofern sie nicht in die Tausende gehen.
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen eine für einen größeren Kreis von Personen bestimmte Mitteilung vorliegt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen eine für einen größeren Kreis von Personen bestimmte Mitteilung vorliegt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.
Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch die Frage, ob die beanstandete Mitteilung zur Irreführung geeignet war. Das Rekursgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 2 UWG wegen mangelnder Relevanz einer allfälligen Irreführung vcrneint. Die Frage der Relevanz einer allfälligen Irreführung hängt - ebenso wie die Frage, ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet war (ecolex 1996, 29 - Preisgegenüberstellung; ÖBl 1996, 132 - Ihr Zahnarzt wird es Ihnen danken uva) - so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass ihr regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 350/97t).Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch die Frage, ob die beanstandete Mitteilung zur Irreführung geeignet war. Das Rekursgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG wegen mangelnder Relevanz einer allfälligen Irreführung vcrneint. Die Frage der Relevanz einer allfälligen Irreführung hängt - ebenso wie die Frage, ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet war (ecolex 1996, 29 - Preisgegenüberstellung; ÖBl 1996, 132 - Ihr Zahnarzt wird es Ihnen danken uva) - so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass ihr regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 350/97t).