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Rechtssatz RS0071933

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071933

Geschäftszahl

4Ob31/90; 4Ob41/01k

Entscheidungsdatum

22.03.2001

Norm

RabG §12 Abs1

Rechtssatz

Eine Versendung eines Kataloges an nahezu fünfundsiebzigtausend Personen aus der Kundenkartei kann nicht mehr als bloße "Mitteilung von Person zu Person" angesehen werden, auch wenn die einzelnen Empfänger dabei jeweils namentlich angeschrieben worden sind. Angesichts einer solchen massenweisen Verbreitung liegt bereits eine für einen größeren Kreis von Personen bestimmte Mitteilung vor, weil mit einer individuell weder begrenzten noch begrenzbaren Weiterverbreitung der darin enthaltenen Rabattankündigungen gerechnet werden muß; andernfalls käme man zu dem widersinnigen Ergebnis, daß zB auch eine Übersendung an alle in das Adressbuch einer großen Stadt genannten Person keine öffentliche Rabattankündigung wäre, weil dieser Personenkreis zwar sehr groß, aber doch bestimmt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 31/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 31/90
    Veröff: ecolex 1990,494 = ÖBl 1990,263
  • 4 Ob 41/01k
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 41/01k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071933

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0040OB00031_9000000_003