Rechtssatz RS0071933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071933
Entscheidungsdatum
22.03.2001
Rechtssatz
Eine Versendung eines Kataloges an nahezu fünfundsiebzigtausend Personen aus der Kundenkartei kann nicht mehr als bloße "Mitteilung von Person zu Person" angesehen werden, auch wenn die einzelnen Empfänger dabei jeweils namentlich angeschrieben worden sind. Angesichts einer solchen massenweisen Verbreitung liegt bereits eine für einen größeren Kreis von Personen bestimmte Mitteilung vor, weil mit einer individuell weder begrenzten noch begrenzbaren Weiterverbreitung der darin enthaltenen Rabattankündigungen gerechnet werden muß; andernfalls käme man zu dem widersinnigen Ergebnis, daß zB auch eine Übersendung an alle in das Adressbuch einer großen Stadt genannten Person keine öffentliche Rabattankündigung wäre, weil dieser Personenkreis zwar sehr groß, aber doch bestimmt ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 31/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 31/90
Veröff: ecolex 1990,494 = ÖBl 1990,263
- 4 Ob 41/01k
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 41/01k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071933
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00031_9000000_003