Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte bestreitet auch in dritter Instanz nicht, daß sie in ihren Katalogen gegen §§ 1, 2 RabG verstoßende Preisnachlässe angeboten hat; es kann daher insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Die Rechtsmittelwerberin bleibt aber bei ihrem Rechtsstandpunkt, daß im Hinblick auf die Versendung des Kataloges an bestimmte, namentlich genannte Kunden keine öffentliche Ankündigung eines Preisnachlasses im Sinne des § 12 Abs 1 RabG nF vorliege. Hiezu war folgendes zu erwägen:Die Beklagte bestreitet auch in dritter Instanz nicht, daß sie in ihren Katalogen gegen Paragraphen eins, 2, RabG verstoßende Preisnachlässe angeboten hat; es kann daher insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Die Rechtsmittelwerberin bleibt aber bei ihrem Rechtsstandpunkt, daß im Hinblick auf die Versendung des Kataloges an bestimmte, namentlich genannte Kunden keine öffentliche Ankündigung eines Preisnachlasses im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, RabG nF vorliege. Hiezu war folgendes zu erwägen:
Nach § 12 Abs 1 RabG idF BGBl 1988/423 kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, ankündigt. Schon vorher hatten aber Lehre und Rechtsprechung das in § 1 RabG genannte "Ankündigen" eines Preisnachlasses - im Gegensatz zu dessen "Anbieten" oder "Gewähren" - nicht anders verstanden, als es nunmehr in Übereinstimmung mit § 4 UWG vom Gesetzgeber definiert worden ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 2010 Rz 48 zu § 1 RabG iVm 1916 Rz 30 zu § 1 dZugV; ÖBl 1983, 129). Die entscheidende Neuerung der RabG-Nov 1988 liegt dahre nicht in einer neuen Begriffsbestimmung des öffentlichen "Ankündigens" eines Rabattes, sondern darin, daß in Hinkunft nur noch ein im Wege einer solchen öffentlichen Ankündigung begangener Rabattverstoß, nicht aber das bloße Anbieten oder Gewähren eines Preisnachlasses, einen zivilrechtlich verfolgbaren Unterlassungsanspruch auslöst. Schon zur gleichlautenden Formulierung des § 4 UWG - und ebenso des § 2 Abs 1 UWG vor der Novelle BGBl 1971/74 - wurde darauf hingewiesen, daß die Grenze zwischen der "öffentlichen Bekanntmachung" - also einer Veröffentlichung, die sich an die Allgemeinheit, dh an einen unbestimmten, nicht abgegrenzten Personenkreis, wendet (durch Ausrufen, Werbung im Rundfunk, Film oder Fernsehen, durch Zeitungsannoncen, Plakate, Prospekte, Lichtreklame usw) - , und der "für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilung" fließend und der Unterschied nur ein gradueller ist; er spielt auch angesichts der ausdrücklichen und gesetzlichen Gleichstellung dieser beiden Begehungsformen keine Rolle. Ausgeschlossen werden sollen mit dieser Formulierung jedenfalls "Mitteilungen von Person zu Person", also solche Äußerungen, die nur gegenüber einzelnen Personen gemacht werden und nur für diese, nicht aber zur Weiterverbreitung bestimmt sind (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 22 f); umgekehrt können durchaus auch Mitteilungen an einzelne Personen unter sie fallen, wenn diese Personen nicht einem von vornherein bestimmten Personenkreis angehören (Baumbach-Hefermehl aaO). Von einem derart geschlossenen Kreis läßt sich aber gewöhnlich nicht mehr sprechen, wenn er sehr groß ist, ist doch dann mit der Weiterverbreitung an Außenstehende zu rechnen. Auch sämtliche Kunden eines Gewerbetreibenden sind in diesem Sinne individuell weder begrenzt noch begrenzbar (Baumbach-Hefermehl aaO 1403 Rz 4 zu § 4 dUWG). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat daher das Rekursgericht entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend erkannt, daß eine Versendung des Kataloges an nahezu 75.000 Personen aus der Kundenkartei der Beklagten nicht mehr als bloße "Mitteilung von Person zu Person" angesehen werden kann, auch wenn die einzelnen Empfänger dabei jeweils namentlich angeschrieben worden sind (so auch implicit für ein an rund 300.000 namentlich bezeichnete Kunden in ganz Österreich gerichtetes Schreiben: 4 Ob 132/89). Angesichts einer solchen massenweisen Verbreitung liegt bereits eine für einen größeren Kreis von Personen bestimmte Mitteilung vor, weil mit einer individuell weder begrenzten noch begrenzbaren Weiterverbreitung der darin enthaltenen Rabattankündigungen gerechnet werden muß; andernfalls käme man zu dem widersinnigen Ergebnis, daß zB auch eine Übersendung an alle in das Adressbuch einer großen Stadt genannten Personen keine öffentliche Rabattankündigung wäre, weil dieser Personenkreis zwar sehr groß, aber doch bestimmt ist (so auch Hartmann-Rieder, Kommentar zum MedienG, 25 zur insoweit vergleichbaren Wendung "Verbreitung... an einen größeren Personenkreis" des § 1 Abs 1 Z 1 MedienG).Nach Paragraph 12, Absatz eins, RabG in der Fassung BGBl 1988/423 kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, ankündigt. Schon vorher hatten aber Lehre und Rechtsprechung das in Paragraph eins, RabG genannte "Ankündigen" eines Preisnachlasses - im Gegensatz zu dessen "Anbieten" oder "Gewähren" - nicht anders verstanden, als es nunmehr in Übereinstimmung mit Paragraph 4, UWG vom Gesetzgeber definiert worden ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 2010 Rz 48 zu Paragraph eins, RabG in Verbindung mit 1916 Rz 30 zu Paragraph eins, dZugV; ÖBl 1983, 129). Die entscheidende Neuerung der RabG-Nov 1988 liegt dahre nicht in einer neuen Begriffsbestimmung des öffentlichen "Ankündigens" eines Rabattes, sondern darin, daß in Hinkunft nur noch ein im Wege einer solchen öffentlichen Ankündigung begangener Rabattverstoß, nicht aber das bloße Anbieten oder Gewähren eines Preisnachlasses, einen zivilrechtlich verfolgbaren Unterlassungsanspruch auslöst. Schon zur gleichlautenden Formulierung des Paragraph 4, UWG - und ebenso des Paragraph 2, Absatz eins, UWG vor der Novelle BGBl 1971/74 - wurde darauf hingewiesen, daß die Grenze zwischen der "öffentlichen Bekanntmachung" - also einer Veröffentlichung, die sich an die Allgemeinheit, dh an einen unbestimmten, nicht abgegrenzten Personenkreis, wendet (durch Ausrufen, Werbung im Rundfunk, Film oder Fernsehen, durch Zeitungsannoncen, Plakate, Prospekte, Lichtreklame usw) - , und der "für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilung" fließend und der Unterschied nur ein gradueller ist; er spielt auch angesichts der ausdrücklichen und gesetzlichen Gleichstellung dieser beiden Begehungsformen keine Rolle. Ausgeschlossen werden sollen mit dieser Formulierung jedenfalls "Mitteilungen von Person zu Person", also solche Äußerungen, die nur gegenüber einzelnen Personen gemacht werden und nur für diese, nicht aber zur Weiterverbreitung bestimmt sind (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 22 f); umgekehrt können durchaus auch Mitteilungen an einzelne Personen unter sie fallen, wenn diese Personen nicht einem von vornherein bestimmten Personenkreis angehören (Baumbach-Hefermehl aaO). Von einem derart geschlossenen Kreis läßt sich aber gewöhnlich nicht mehr sprechen, wenn er sehr groß ist, ist doch dann mit der Weiterverbreitung an Außenstehende zu rechnen. Auch sämtliche Kunden eines Gewerbetreibenden sind in diesem Sinne individuell weder begrenzt noch begrenzbar (Baumbach-Hefermehl aaO 1403 Rz 4 zu Paragraph 4, dUWG). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat daher das Rekursgericht entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend erkannt, daß eine Versendung des Kataloges an nahezu 75.000 Personen aus der Kundenkartei der Beklagten nicht mehr als bloße "Mitteilung von Person zu Person" angesehen werden kann, auch wenn die einzelnen Empfänger dabei jeweils namentlich angeschrieben worden sind (so auch implicit für ein an rund 300.000 namentlich bezeichnete Kunden in ganz Österreich gerichtetes Schreiben: 4 Ob 132/89). Angesichts einer solchen massenweisen Verbreitung liegt bereits eine für einen größeren Kreis von Personen bestimmte Mitteilung vor, weil mit einer individuell weder begrenzten noch begrenzbaren Weiterverbreitung der darin enthaltenen Rabattankündigungen gerechnet werden muß; andernfalls käme man zu dem widersinnigen Ergebnis, daß zB auch eine Übersendung an alle in das Adressbuch einer großen Stadt genannten Personen keine öffentliche Rabattankündigung wäre, weil dieser Personenkreis zwar sehr groß, aber doch bestimmt ist (so auch Hartmann-Rieder, Kommentar zum MedienG, 25 zur insoweit vergleichbaren Wendung "Verbreitung... an einen größeren Personenkreis" des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG).
Da die beanstandete Werbeaktion der Beklagten somit eine öffentliche Rabattankündigung im Sinne des § 12 Abs 1 RabG nF war, mußte dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.Da die beanstandete Werbeaktion der Beklagten somit eine öffentliche Rabattankündigung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, RabG nF war, mußte dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.