Rechtssatz RS0071921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071921
Entscheidungsdatum
24.04.1990
Rechtssatz
Ausgeschlossen werden sollen mit der Formulierung "öffentliche Ankündigung" jedenfalls "Mitteilungen von Person zu Person", also solche Änderungen, die nur gegenüber einzelnen Personen gemacht werden und nur für diese, nicht aber zur Weiterverbreitung bestimmt sind; umgekehrt können durchaus auch Mitteilungen an einzelne Personen unter sie fallen, wenn diese Personen nicht einem von vornherein bestimmten Personenkreis angehören. Von einem derart geschlossenen Kreis läßt sich aber gewöhnlich nicht mehr sprechen, wenn er sehr groß ist, ist doch dann mit der Weiterverbreitung an Außenstehende zu rechnen. Auch sämtliche Kunden eines Gewerbetreibenden sind in diesem Sinne individuell weder begrenzt noch begrenzbar.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 31/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 31/90
Veröff: ÖBl 1990,263 = ecolex 1990,494
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071921
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00031_9000000_001