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Rechtssatz RS0071921

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071921

Geschäftszahl

4Ob31/90

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Norm

RabG §12 Abs1

Rechtssatz

Ausgeschlossen werden sollen mit der Formulierung "öffentliche Ankündigung" jedenfalls "Mitteilungen von Person zu Person", also solche Änderungen, die nur gegenüber einzelnen Personen gemacht werden und nur für diese, nicht aber zur Weiterverbreitung bestimmt sind; umgekehrt können durchaus auch Mitteilungen an einzelne Personen unter sie fallen, wenn diese Personen nicht einem von vornherein bestimmten Personenkreis angehören. Von einem derart geschlossenen Kreis läßt sich aber gewöhnlich nicht mehr sprechen, wenn er sehr groß ist, ist doch dann mit der Weiterverbreitung an Außenstehende zu rechnen. Auch sämtliche Kunden eines Gewerbetreibenden sind in diesem Sinne individuell weder begrenzt noch begrenzbar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 31/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 31/90
    Veröff: ÖBl 1990,263 = ecolex 1990,494

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071921

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0040OB00031_9000000_001